Die Frage, wie bei der Restauration des Deutschen Reiches mit den vielen Millionen Menschen zu verfahren sein wird, die aus verschiedensten Gründen die Angehörigkeit zu einem deutschen Bundesstaat nicht glaubhaft dartun wollen oder können, sei es weil sie keinen solchen Anspruch haben, sei es weil Nachweisdokumente auf Grund von Kriegseinwirkung, Flucht und Vertreibung verloren gingen oder nicht zugänglich sind, beschäftigt den vaterländischen Hilfsdienst und den ewigen Bund seit den ersten Minuten seines Wirkens in der Neuzeit.
Zunächst sei einmal mehr darauf hingewiesen, daß das deutsche Indigenat sich bewusst ist, daß die Restauration des deutschen Gesamtstaates überhaupt nur auf dem geraden und festen Weg der Legitimität, d.h. der wort- und kommagenauen Befolgung der Reichsverfassung und der in ihrem Rahmen gültigen Gesetze und Vorschriften im Rechtsstand 27. Oktober 1918 zu erreichen ist.
Da in jüngster Zeit immer häufiger Fragen nach den Möglichkeiten einer Einbürgerung aufkommen, beziehen der ewige Bund und der vaterländische Hilfsdienst dazu wie im vorigen Absatz geschildert Position:
Es sind die gültigen deutschen Gesetze und Vorschriften zu beachten. Die Einbürgerung ist möglich, sie ist unter dem Begriff Naturalisation im § 8 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 klar geregelt. Aus dem betreffenden Paragraphen geht ebenso klar hervor, daß es für das Verfahren der Naturalisation gewisser handlungsfähiger Behörden bedarf. Eine Einbürgerung kann demzufolge erst dann stattfinden, wenn die Restauration erfolgt ist.
Den Menschen, welche die Absicht haben, sich zukünftig im Deutschen Reich einbürgern zu lassen, sei hier zu bedenken zu geben, daß ein Antrag auf Naturalisation voraussichtlich bevorzugt behandelt und diesem immer stattgegeben werden wird, wenn sich jemand aktiv an den Arbeiten, die zur Restauration notwendig sind, beteiligt und dadurch unter Beweisgestellt hat, daß er dem deutschen Indigenat wohlgesonnen ist und sich diesem zugehörig fühlt. Jeder, der durchdrungen hat, daß die Beendigung des ersten Weltkrieges nur durch völkerrechtlichen Vertreter des restaurierten Deutschen Reiches herbeigeführt werden kann, sollte schon hieraus seine Motivation schöpfen, sich aktiv zu beteiligen.
An dieser Stelle seien insbesondere alle osmanisch-stämmigen Brüder und Schwestern daran erinnert, daß das Deutsche Reich und das Osmanische Reich diesen hundertjährigen Waffengang gegen eine Welt von Feinden gemeinsam, Seite an Seite aufgenommen haben. Das deutsche Indigenat erklärt an dieser Stelle, daß es den Krieg auch gemeinsam mit den ihm verbündeten Völkern und Stämmen ehrenvoll beenden will.