Im Namen Seiner Majestät des Königs Luitpold, von Gottes Gnaden königlicher Prinz von Bayern,
Regent.

Wir haben nach Vernehmung des Staatsrates mit Beirat und Zustimmung der Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten unter Beobachtung der in Titel X § 7 der Verfassungsurkunde vorgeschriebenen Formen beschlossen und verordnen, was folgt:

Artikel 1.

Die Zahl der im ganzen Königreiche zu wählenden Landtagsabgeordneten berechnet sich nach dem Ergebnisse der amtlichen Volkszählung vom 1. Dezember 1900 in der Art, daß im Durchschnitt auf je 38.000 Einwohner ein Abgeordneter zu wählen ist.

Die Gesamtzahl der zu wählenden Abgeordneten wird demgemäß auf 163 festgesetzt.

Artikel 2.

Die Einteilung des Königreichs in Wahlkreise sowie die Zahl der in jedem Wahlkreise zu wählenden Abgeordneten bemißt sich nach der Anlage zu diesem Gesetze, welche einen integrierenden Bestandteil desselben bildet.

Für diese Einteilung ist der räumliche Bestand der Amtsgerichte, Stadtbezirke und Stadtdistrikte vom 1. Dezember 1900 maßgebend.

Artikel 3.

Wahlberechtigt ist jeder bayerische Staatsangehörige, der zu dem Zeitpunkte der Wahl

  1. das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat,
  2. die bayerische Staatsangehörigkeit seit mindestens einem Jahre besitzt und
  3. dem Staate seit mindestens einem Jahre eine direkte Steuer entrichtet.

Artikel 4.

Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:

  1. Personen, welche entmündigt oder nach § 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unter vorläufige Vormundschaft gestellt sind,
  2. Personen, über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet ist, und zwar während der Dauer dieses Verfahrens,
  3. Personen, welche eine öffentliche Armenunterstützung beziehen oder in dem Zeitraume eines Jahres vor der Wahl bezogen haben, wobei es insbesondere nicht als Armenunterstützung anzusehen ist, wenn Kinder Wahlberechtigter aus öffentlichen Mitteln Schulunterstützungen genießen,
  4. Personen, welche die Befähigung infolge strafgerichtlicher Verurteilung verloren haben, solange dieser Verlust dauert.

Artikel 5.

Die Ausübung des Wahlrechts ist bedingt durch die Ableistung des Verfassungseides (Titel X §3 der Verfassungsurkunde). Der Eid kann von Angehörigen nichtchristlicher Glaubensbekenntnisse mit Hinweglassung des Beisatzes: „und sein heiliges Evangelium“ geleistet werden.

Artikel 6.

Die Ausübung des Wahlrechts ist ferner bedingt durch den Eintrag in die Wählerliste. Jeder Wahlberechtigte darf nur in demjenigen Wahlbezirke wählen, in welchem er seinen Wohnsitz hat.

Hat der Wahlberechtigte in mehreren Wahlbezirken einen Wohnsitz, so darf er das Wahlrecht nur in Einem dieser Bezirke ausüben.

Artikel 7.

Wählbar zum Abgeordneten ist jeder bayerische Staatsangehörige, der zu dem Zeitpunkte der Wahl

  1. das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat,
  2. die bayerische Staatsangehörigkeit seit mindestens einem Jahre besitzt,
  3. dem Staate seit mindestens einem Jahre eine direkte Steuer entrichtet und
  4. keinem der Ausschließungsgründe des Artikels 4 unterliegt.

Die Eigenschaft als Abgeordneter endet, sobald eine der Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht mehr gegeben ist oder ein Ausschließungsgrund des Artikels 4 eintritt.

Artikel 8.

Jeder Wahlkreis wird zum Zwecke der Stimmabgabe in Wahlbezirke geteilt, welche möglichst mit den Gemeindebezirken zusammenfallen sollen, soferne nicht bei größeren oder aus mehreren Ortschaften bestehenden Gemeinden eine Unterabteilung angezeigt ist. Im letzteren Falle ist die bestehende Einteilung in Bezirke oder Distrikte zugrunde zu legen.

Kleinere Gemeinden können mit anderen oder mit Teilen größerer Gemeinden zu einem Wahlbezirke vereinigt werden.

Jeder Wahlbezirk muß ein räumlich zusammenhängendes Ganzes bilden. Der räumliche Zusammenhang wird durch inmitten liegende ausmärkische Bezirke (Artikel 3 der Gemeindeordnung für die Landesteile diesseits des Rheins) nicht unterbrochen und gilt nicht als verletzt, wenn Gemeinden oder Teile solcher keine in sich geschlossene Markung haben.

Ein Wahlbezirk soll in der Regel nicht mehr als 3.500 Einwohner nach der jeweils letzten allgemeinen Volkszählung umfassen.

Die Bildung der Wahlbezirke erfolgt durch die Distriktsverwaltungsbehörden.

Artikel 9.

Für jeden Wahlbezirk sind von den Gemeindebehörden zum Zwecke der Wahlen Listen doppelt anzulegen.

In den Listen sind alle Wahlberechtigten nach Vor- und Zunamen, Alter, Beruf und Wohnort oder Wohnung nebst Vermerken über Ableistung des Verfassungseides, über Dauer des Besitzes der bayerischen Staatsangehörigkeit, über Art und Dauer der Steuerentrichtung und über etwa vorhandene zeitweise Ausschließungsgründe zu verzeichnen.

Die Behörden, Pfarrämter und Standesbeamten sind verpflichtet, alle zur Anfertigung und Richtigstellung der Wählerlisten erforderlichen Aufschlüsse sofort und unentgeltlich zu erteilen.

Artikel 10.

Die Wählerlisten sind spätestens vier Wochen vor dem zur Wahl bestimmten Tage zu jedermanns Einsicht mindestens acht Tage lang auszulegen. Die Auslegung ist rechtzeitig öffentlich bekannt zu machen. Dabei ist auf die Einsprachefrist hinzuweisen.

Einsprachen gegen die Listen sind bei Vermeidung des Ausschlusses binnen acht Tagen nach Beginn der Auslegung bei der Gemeindebehörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen und, falls von dieser nicht Abhilfe verfügt wird, innerhalb vierzehn Tagen nach Beendigung der Auslegung von der Aussichtsbehörde, vorbehaltlich der Prüfung der Wahlen durch die Kammer der Abgeordneten, endgültig zu bescheiden.

Nach Ablauf der zuletzt erwähnten Frist werden die Wählerlisten abgeschlossen und durch den Bürgermeister mit der Bestätigung versehen, daß sie vorschriftsgemäß hergestellt und öffentlich ausgelegt wurden.

Artikel 11.

Bei einzelnen Neuwahlen, welche innerhalb eines Jahres nach der letzten allgemeinen Wahl stattfinden, bedarf es einer neuen Aufstellung und Auslegung der Wählerlisten nicht.

In solchen Fällen müssen jedoch auf ihren Antrag

  1. Wahlberechtigte, die inzwischen in einen anderen Wahlbezirk verzogen sind, in die Wählerliste dieses Bezirkes übertragen,
  2. Personen, welche die Wahlberechtigung inzwischen erlangt haben oder bis zum Tage der Neuwahl erlangen werden, in die Wählerliste nachträglich aufgenommen werden.

Der Antrag ist bei Meidung des Ausschlusses spätestens vier Wochen vor dem Tage der Neuwahl zu stellen und von der Gemeindebehörde binnen acht Tagen zu erledigen. Im Falle der Abweisung kann der Antragsteller binnen einer ausschließenden Frist von acht Tagen Einsprache erheben, über welche die Aufsichtsbehörde, vorbehaltlich der Prüfung der Wahlen durch die Kammer der Abgeordneten, binnen weiteren acht Tagen endgültig zu entscheiden hat.

Artikel 12.

Die allgemeinen Wahlen sind im ganzen Königreiche an einem und demselben, von der K. Staatsregierung zu bestimmenden Tage vorzunehmen.

Artikel 13.

Die K. Kreisregierungen, Kammern des Innern, haben für jeden Wahlkreis einen Wahlkommissär zu ernennen und dies öffentlich bekannt zu machen.

Artikel 14.

Die Wahl der Abgeordneten ist direkt und geheim. Sie erfolgt durch relative Mehrheit aller in einem Wahlkreise abgegebenen gültigen Stimmen mit der Einschränkung, daß der Gewählte wenigstens ein Drittel dieser Stimmen auf sich vereinigen muß.

Stellt sich bei einer Wahl eine solche Mehrheit nicht heraus, so ist eine weitere Wahlhandlung vorzunehmen, bei welcher die relative Mehrheit ohne Rücksicht auf ihr Verhältnis zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet.

Ergibt sich bei einer dieser Wahlhandlungen Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, welches der Wahlkommissär zu ziehen hat.

Artikel 15.

Die Distriktsverwaltungsbehörden haben für jeden Wahlbezirk den Wahlvorsteher, welcher die Wahl zu leiten hat, und einen Stellvertreter desselben für Verhinderungsfälle zu ernennen sowie das Lokal, in welchem die Wahl vorzunehmen ist, zu bestimmen.

Alles dies sowie die Abgrenzung der Wahlbezirke und Tag und Stunde der Wahl ist mindestens acht Tage vor dem Wahltermine durch die zu amtlichen Kundmachungen dienenden Blätter zu veröffentlichen und von den Bürgermeistern in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

Artikel 16.

Der Wahlvorsteher ernennt aus der Zahl der Wahlberechtigten seines Wahlbezirks einen Protokollführer und drei bis sechs Beisitzer und ladet dieselben mindestens zwei Tage vor dem Wahltermine ein, beim Beginne der Wahlhandlung zur Bildung des Wahlvorstandes zu erscheinen.

Artikel 17.

Die Wahlhandlung beginnt um zehn Uhr vormittags und wird um sieben Uhr nachmittags geschlossen.

Diejenigen Wähler, welche um sieben Uhr nachmittags im Wahllokale anwesend sind, werden zur Stimmabgabe noch zugelassen.

Artikel 18.

Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahlvorsteher den Wahlvorstand konstituiert.

Der Wahlvorsteher ist berechtigt, an Stelle ausgebliebener ernannter Beisitzer aus der Zahl der anwesenden Wahlberechtigten die noch erforderliche Anzahl von Beisitzern zu ernennen.

Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei Mitglieder des Wahlvorstandes gegenwärtig sein.

Der Wahlvorsteher und der Protokollführer dürfen sich während der Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen. Verläßt einer von ihnen vorübergehend das Wahllokal, so ist mit seiner zeitweiligen Vertretung ein anderes Mitglied des Wahlvorstandes zu beauftragen.

Artikel 19.

Während der Wahlhandlung dürfen im Wahllokale weder Beratungen stattfinden noch Ansprachen gehalten noch Beschlüsse gefaßt werden.

Ausgenommen hiervon sind die Beratungen und Beschlüsse des Wahlvorstandes, welche durch die Leitung des Wahlgeschäftes bedingt sind.

Während der ganzen Dauer der Wahlhandlung ist den Wahlberechtigten die Anwesenheit gestattet, soweit es ohne Störung der Wahlhandlung möglich ist. Der Wahlvorstand ist befugt, Personen, welche die Ruhe und Ordnung der Wahlhandlung stören, aus dem Wahllokale zu verweisen.

Artikel 20.

Die Wahl wird in Person durch nicht unterschriebene Stimmzettel ausgeübt, die dem Wahlvorsteher zu übergeben und von diesem in eine Wahlurne niederzulegen sind. Die Wahlurnen müssen von entsprechender Größe und Beschaffenheit sein.

Wähler, welche durch körperliche Gebrechen behindert sind, ihren Stimmzettel eigenhändig dem Wahlvorsteher zu übergeben, dürfen sich hierzu der Beihilfe einer Vertrauensperson bedienen.

Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem Kennzeichen versehen sein; sie sollen 9 zu 12 cm groß und von mittelstarkem Schreibpapier sein und sind von dem Wähler in einem mit amtlichem Stempel versehenen Umschlage, der sonst kein Kennzeichen haben darf, abzugeben. Die Umschläge müssen 12 zu 15 cm groß und aus undurchsichtigem Papier hergestellt sein; sie sind in der erforderlichen Zahl bereitzuhalten.
Es ist entweder durch Bereitstellung eines oder mehrerer Nebenräume, die nur durch das Wahllokal betretbar und unmittelbar mit ihm verbunden sind, oder durch Vorrichtungen an einem oder mehreren von dem Vorstandstische getrennten Nebentischen Vorsorge dafür zu treffen, daß der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag zu legen vermag.

Die Stimmzettel sind außerhalb des Wahllokales handschriftlich oder im Wege der Vervielfältigung auszufüllen.

Artikel 21.

Ungültig sind Stimmzettel:

  1. welche nicht in einem amtlich abgestempelten Umschlage von der vorgeschriebenen Größe und Beschaffenheit oder welche in einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlage übergeben worden sind,
  2. welche nicht von weißem Papier sind oder nicht die vorgeschriebene Größe und Beschaffenheit haben,
  3. welche mit einem Kennzeichen versehen sind,
  4. welche keinen oder insoweit sie keinen lesbaren Namen enthalten,
  5. insoweit darin die Person eines Gewählten nicht unzweifelhaft zu erkennen ist,
  6. welche mehr Namen als zu Wählende enthalten,
  7. insoweit darin Namen von nicht wählbaren Personen verzeichnet sind,
  8. welche außer der Bezeichnung des oder der zu Wählen den einen weiteren Inhalt haben.

Mehrere in einem Umschlage enthaltene Stimmzettel gelten als eine Stimme, wenn oder soweit sie auf den oder die gleichen Namen lauten; wenn oder soweit sie auf verschiedene Namen lauten, sind sie ungültig. Stimmzettel, die sich mit einem nach Abs. 1 ungültigen Stimmzettel in dem nämlichen Umschlage befinden, sind ungültig.

Artikel 22.

Über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel sowie über alle bei Leitung des Wahlgeschäftes hervortretenden Zweifel und Bedenken entscheidet — vorbehaltlich der Prüfung der Wahlen durch die Kammer der Abgeordneten— der Wahlvorstand nach Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit ist die Stimme des Wahlvorstehers ausschlaggebend.

Die ungültigen Stimmzettel sind zum Zwecke der Prüfung durch die Kammer der Abgeordneten dem Wahlprotokolle beizufügen. Soweit die Ungültigkeitserklärung des Stimmzettels aus der Beschaffenheit des Umschlages abgeleitet wurde, ist auch der Umschlag anzuschließen. Alle Stimmzettel und Umschläge, die nicht nach den vorstehenden Vorschriften dem Protokolle beizufügen sind, hat der Wahlvorsteher in Papier einzuschlagen, zu versiegeln und solange aufzubewahren, bis die Kammer der Abgeordneten die Wahl endgültig geprüft hat.

Artikel 23.

Über die Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist.

Artikel 24.

Die Wahlprotokolle mit sämtlichen zugehörigen Schriftstücken sind von den Wahlvorstehern ungesäumt, jedenfalls aber so zeitig dem Wahlkommissär mitzuteilen, daß sie spätestens im Laufe des dritten Tages nach dem Wahltermine in dessen Hände gelangen.

Die Wahlvorsteher sind für die pünktliche Ausführung dieser Vorschrift verantwortlich.

Artikel 25.

Behufs Ermittlung des Wahlergebnisses beruft der Wahlkommissär auf den vierten Tag nach dem Wahltermine in ein von ihm zu bestimmendes Lokal eine aus mindestens sechs und höchstens zwölf Wahlberechtigten des Wahlkreises bestehende Kommission zusammen. Die Verlegung des Ermittlungsgeschäftes auf einen späteren Tag ist nur in Notfällen zulässig.

Eines der Mitglieder der Wahlkommission ist als Protokollführer zu bestimmen.

Auf die Verhandlungen zur Ermittlung des Wahlergebnisses finden die Bestimmungen des Artikels 19 entsprechende Anwendung.

Artikel 26.

Durch die Wahlkommission werden die Protokolle über die Wahlen in den einzelnen Wahlbezirken durchgesehen und die Ergebnisse der Wahlen zusammengestellt.

Das Ergebnis wird verkündet und sodann durch die zu amtlichen Kundmachungen dienenden Blätter bekannt gegeben.

Über die Handlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus welchem die Zahl der Wähler sowie der gültigen und ungültigen Stimmen, die Namen der Personen, auf welche Stimmen gefallen sind, und die Zahl dieser Stimmen für jeden einzelnen Wahlbezirk ersichtlich sein müssen und in welchem die Bedenken zu erwähnen sind, zu denen die Wahlen in einzelnen Bezirken etwa Veranlassung gegeben haben.

Zur Beseitigung solcher Bedenken ist der Wahlkommissär befugt, die von den Wahlvorstehern aufbewahrten Stimmzettel und Umschläge (Artikel 22) einzufordern und einzusehen.

Das Protokoll ist von den Kommissionsmitgliedern zu unterzeichnen.

Artikel 27.

Ist nach Artikel 14 Absatz 2 eine weitere Wahlhandlung notwendig, so hat der Wahlkommissär für diese den Termin festzusetzen, welcher nicht länger hinausgeschoben werden darf, als höchstens vierzehn Tage nach der Ermittlung des Ergebnisses der ersten Wahl.

Artikel 28.

Die weitere Wahlhandlung findet auf denselben Grundlagen und nach denselben Vorschriften statt wie die erste.

Insbesondere bleiben die Wahlbezirke, die Wahllokale und die Wahlvorsteher unverändert, soweit nicht eine Ersetzung der letzteren oder eine Verlegung der Wahllokale nach dem Ermessen der zuständigen Distriktsverwaltungsbehörden geboten erscheint.

Solche Abänderungen sind nach Vorschrift des Artikels 15 bekannt zu machen, ohne daß jedoch hierfür oder für die rücksichtlich der weiteren Wahlhandlung sonst erforderlichen Bekanntmachungen (Artikel 27) die dort festgesetzte Frist eingehalten zu werden braucht.

Auch ist die Bescheinigung darüber, daß die erwähnten Bekanntmachungen in ortsüblicher Weise erfolgt sind, nicht auf der Wählerliste zu erteilen, sondern von den Bürgermeistern den Wahlvorstehern noch vor dem Wahltermine besonders mitzuteilen.

Bei der weiteren Wahlhandlung sind dieselben Wählerlisten zu verwenden wie bei der ersten Wahl. Sie sind zu diesem Zwecke von dem Wahlakte zu trennen und den Wahlvorstehern zurückzustellen. Eine wiederholte Auslegung und Berichtigung derselben findet nicht statt.

Artikel 29.

Der Gewählte ist sofort von der auf ihn gefallenen Wahl durch den Wahlkommissär in Kenntnis zu setzen und zur Erklärung über die Annahme derselben binnen längstens acht Tagen aufzufordern.

Im Falle einer Doppelwahl steht dem Gewählten das Recht zu, sich für die Annahme der einen oder anderen Wahl innerhalb der im vorigen Absatze bezeichneten Frist zu entscheiden.

Im Falle der Ablehnung der Wahl oder der Erklärung des Gewählten für einen anderen Wahlkreis hat die Kreisregierung, Kammer des Innern, sofort eine neue Wahl zu veranlassen.

Für dieselbe gelten die Vorschriften des Artikels 28 mit der Maßgabe, daß bei den zu erlassenden Bekanntmachungen die im Artikel 15 bestimmte achttägige Frist einzuhalten ist.

In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn im Falle des Ausscheidens eines Abgeordneten während der Wahlperiode eine Neuwahl stattfindet. Tritt dieser Fall jedoch später als Ein Jahr nach den allgemeinen Wahlen ein, so müssen die gesamten Wahlvorbereitungen mit Einschluß der Aufstellung und Auslegung der Wählerlisten erneuert werden.

Artikel 30.

Die Wahlhandlungen und die Ermittlung des Wahlergebnisses müssen von den Wahlvorstehern und Wahlkommissären mit pflichtmäßiger und rücksichtsloser Unbefangenheit geleitet werden.

Jede Beschränkung der Freiheit der Wahl und jede Benützung eines obrigkeitlichen Einflusses auf die Wähler ist unbedingt zu unterlassen.

Artikel 31.

Die Bestechung der Wähler hat, vorbehaltlich der im Strafgesetzbuche getroffenen Bestimmungen, die Ungültigkeit der Wahl, soweit sie die Bestechenden und die Bestochenen betrifft, zur Folge.

Artikel 32.

Die Kosten der Bereitstellung des Wahllokales einschließlich der zur Vornahme des Wahlgeschäftes nötigen Gegenstände werden von den Gemeinden, alle übrigen Kosten des Wahlverfahrens werden vom Staate getragen.

Artikel 33.

Die Einberufung der bei den allgemeinen Wahlen sowie bei einzelnen Neuwahlen gewählten Abgeordneten zur Landtagsversammlung erfolgt durch diejenige Kreisregierung, Kammer des Innern, in deren Bezirk die Abgeordneten gewählt sind.

Artikel 34.

Jedes Mitglied des Landtags hat beim Eintritte in die Kammer den im Titel VII § 25 der Verfassungsurkunde vorgeschriebenen Eid zu leisten.

Hierbei findet die Bestimmung in Artikel 5 Satz 2 Anwendung.

Artikel 35.

Der Urlaub zum Zwecke der Teilnahme an den Verhandlungen des Landtags darf den gewählten Staatsbeamten und im öffentlichen Dienste stehenden Personen nicht verweigert werden. Das gleiche gilt von Offizieren, Sanitätsoffizieren und Beamten der Militärverwaltung, soferne nicht außerordentliche Verhältnisse ihrer Entfernung vom Dienste entgegenstehen.

Artikel 36.

Die Eigenschaft als Abgeordneter erlischt durch die Annahme einer Anstellung oder Beförderung im Reichs- oder Staatsdienste.

Die Abgeordneten sind jederzeit zum Austritte aus der Kammer berechtigt. Erfolgt der Austritt, während der Landtag versammelt ist, so ist die Austrittserklärung an die Kammer der Abgeordneten, außerdem an das K. Staatsministerium des Innern abzugeben.

Artikel 37.

Die während der Dauer der Wahlperiode in Erledigung kommenden Abgeordnetensitze werden durch Neuwahlen wieder besetzt.

Der Termin einer Neuwahl muß mindestens fünf Wochen vorher bekanntgegeben werden.

Artikel 38.

Die Abgeordneten haben während der Landtagsversammlung sowie während der vorausgehenden und nachfolgenden acht Tage freie Fahrt auf den vom bayerischen Staate betriebenen Eisenbahnen nach verordnungsmäßigen Bestimmungen zu beanspruchen und erhalten bei Beginn und bei Beendigung der Landtagsversammlung für die Reise zwischen dem Wohn- und Versammlungsorte, soweit dieselbe nicht auf obengenannten Bahnen zurückgelegt werden kann und soweit nicht freie Fahrt auf anderen Eisenbahnen im Wege der Vereinbarung erwirkt ist, als Reisekostenentschädigung fünfzig Pfennig für das Kilometer.

Jeder Abgeordnete erhält für die Dauer der Landtagsversammlung unter Einrechnung des vorausgehenden und nachfolgenden Tages eine tägliche Entschädigung im Betrage von zehn Mark nach Maßgabe der näheren Bestimmungen der Geschäftsordnung.

Artikel 39.

Die vorstehenden Bestimmungen sollen als Bestandteil der Verfassungsurkunde angesehen und können nur in der durch den Titel X § 7 der Verfassungsurkunde vorgeschriebenen Form abgeändert werden.

Artikel 40.

Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage der Ausschreibung der nächsten allgemeinen Wahlen in Kraft.

Von dem nämlichen Zeitpunkte an tritt das Gesetz vom 4. Juni 1848 ( 21. März 1881) die Wahl der Landtagsabgeordneten betreffend, außer Wirksamkeit.

Die zum Vollzuge des gegenwärtigen Gesetzes erforderlichen Vorschriften werden von den zuständigen K. Staatsministerien erlassen.

Gegeben zu München, den 9. April 1906.

Luitpold,
Prinz von Bayern, des Königreichs Bayern Verweser.

Dr. Frhr. v. Podewils, Dr. Graf v. Feilitzsch, v. Miltner, Dr. v. Wehner, v. Frauendorfer, v. Pfaff, Frhr. v. Horn.

Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Ministerialrat
im K. Staatsministerium des Innern:
Krazeisen.