„Was den Verlust des Landes oder einzelner Teile des Staatsgebietes infolge kriegerischer Ereignisse betrifft, so hat dies zunächst nur die Wirkung einer faktischen Verhinderung in der Ausübung der Regierung; das Recht kann erst dann verloren gehen, wenn der König [d.i. der deutsche Kaiser Artikel 11 RV] entweder im Friedensschluss diesen tatsächlichen Zustand anerkennt und die Krone oder einen Teil des Landes an den Ursupator abtritt, oder wenn der völkerrechtliche Erwerbstitel der Eroberung (debellatio im Gegensatz zur occupatio) vorliegt.“ [Es herrscht occupatio, vgl. Potsdamer Protokoll 1945]
aus
Dr. Ludwig Rönne – Das Staatsrecht der preußischen Monarchie.
Band 1, 1906, §. 15. Seite 233. Von dem Verluste der Krone, bezw. der Regierungsfähigkeit.
Mit der Reichsverfassung vom 16. April 1871 wurde der ewige Bund der Deutschen aus 25 deutschen Staaten geschlossen. Dieser Bund ist – außer durch Gewalt – nicht aufzulösen, denn er ist ein verfasster Bundesstaat und ein anerkanntes Völkerrechtssubjekt, das alle Deutschen umfasst. Zur Auflösung des ewigen Bundes „Deutsches Reich“ ist die Zustimmung des Bundesrats (Regierungen der deutschen Landesfürsten) und die Zustimmung des Reichstags (Volksvertretung) erforderlich.
„Die Reichsverfassung sichert der deutschen Nation die völkerrechtliche Existenz.„
Otto von Bismarck