
Nicht Altes anzustreben bin ich gewillt, sondern für das zu kämpfen, was ewig gilt.
– Deutscher Patriot Sascha.
Auf „Ewiger Bund heute“ zeigen wir Dir, wie der ewige Bund aktuell wirkt und welche Aufgaben er zu bewältigen hat. Zudem stellen wir Dir Gesichter des ewigen Bundes vor und erzählen unter „Meine Geschichte“ persönliche Geschichten. Tauche ein in interessante Wege und lerne die Menschen kennen, die den ewigen Bund heute prägen. Jede Geschichte gibt einen Einblick in das Leben und die Erfahrungen der Deutschen, zeigt ihre Beweggründe und die Vielfalt ihrer persönlichen Erkenntnisreise. Lass Dich von den beeindruckenden Erzählungen berühren, entdecke und motivieren, wie der ewige Bund das Leben dieser Menschen bereichert und zum besseren gewendet hat.
2024 – Ein Rückblick auf 6 Jahre Arbeit.

Persönliche Erzählungen.
Freu Dich auf die ganz persönlichen und individuellen Geschichten über den Weg zum ewigen Bundes.
Der Staat – das Völkerrechtssubjekt.
Der ewige Bund ist ein Völkerrechtssubjekt, damit Gegenstand internationaler Verträge und Abkommen und es läßt sich daher nicht einfach revolutionieren, auflösen oder liquidieren. Das mußte auch die Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland offen einräumen1, denn diese ist an die Urteile des Bundesverfassungsgerichts gebunden und das urteilte in seiner ständigen Rechtsprechung wie folgt:
„Das Deutsche Reich existiert fort, besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig. […] Die Bundesrepublik Deutschland ist also nicht „Rechtsnachfolger“ des Deutschen Reiches … “2
Das Schicksal der Deutschen.
Die festgestellte Handlungsunfähigkeit ist das Ergebnis des Staatsumsturzes vom November 1918, in dessen Rahmen hochverräterische Kräfte die Staatsgewalt, mittels Verfassungsbruch, gewaltsam an sich rissen – um sie bis heute auszuüben.
„Das Recht ohne die Macht ist machtlos – die Macht ohne das Recht ist tyrannisch.“
Wer könnte diese Feststellung von Blaise Pascal, aus dem 17. Jahrhundert besser bestätigen, als die Deutschen, wenn sie auf die vergangenen 100 Jahre zurück blicken?
Die illegale Machtergreifung im November 1918 hat zwei grundlegende Wirkungen. Eine im Inneren und eine im Äußeren, die beide bis auf die Gegenwart die deutsche Realität bestimmen:
Im Inneren kam die Rechtspflege zum Erliegen, d.h. seit November 1918 ist weder ein legitimer deutscher Gesetzgeber, eine legitime deutsche Regierung, noch ein legitimer Verwaltungs- und Beamtenapparat vorhanden.
Im Äußeren war mit der Exilierung des deutschen Kaisers, als völkerrechtlicher Vertreter der Deutschen, kein legitimer Signatar für den Friedensschluß verfügbar. Das hatte zur Folge, daß der Versailler Vertrag, im Juni 1919, auf deutscher Seite von keinem legitimierten Vertreter unterzeichnet wurde und somit kein völkerrechtlicher, sondern nur ein privatrechtlicher Vertrag sein kann. Die USA erkannten dies, ratifizierten den Versailler Vertrag in der Folge nicht und der US Kongreß konstatierte 1921 mit der Knox-Porter-Resolution3 explizit, daß es an einem völkerrechtlichen Friedensschluß, mit der Kaiserlich Deutschen Regierung, mangele.
Zusammengefaßt: Der am 28. Juli 1914 ausgebrochene Weltkrieg wurde zu keinem Zeitpunkt völkerrechtlich beendet – er dauert bis zum heutigen Tage an und sollte als hundertjähriger Weltkrieg angesprochen werden. Der durch den Staatsumsturz im November 1918 seiner Handlungsfähigkeit beraubte ewige Bund, das Völkerrechtssubjekt Deutsches Reich, befindet sich als Spielball fremder Mächte, nach wie vor im Kriegs- und Belagerungszustand, wie er am 31. Juli 19144 durch den deutschen Kaiser, gemäß Artikel 685 der Verfassung, erklärt wurde.
Das darf so nicht bleiben.
Das darf so nicht bleiben – und muß es auch nicht, denn das sogenannte Bundesverfassungsgericht zeigt den Ausweg. Zur Erinnerung:
„Das Deutsche Reich existiert fort, besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig. […]“6
Der Gesamtstaat, damit auch seine 25 Gliedstaaten, mit Elsaß-Lothringen und damit das Bundesgebiet7 als Staatsgebiet sind vorhanden. Die Rechtsfähigkeit ist gegeben, Verfassung und Gesetzgebung sind vorhanden, gültig und in Kraft8. Was fehlt, ist eine Organisation der gesetzlichen Einrichtungen, sprich Ämter und Behörden sowie die in ihnen zum Handeln berufenen und befähigten Deutschen, sprich hoheitlich bestallte Beamte.
Der ewige Bund in der Gegenwart.
Der ewige Bund stellt sich heute folgendermaßen dar. Er ist der Zusammenschluß all jener im Bundesgebiet befindlichen Menschen, die Vorstehendes geprüft und für wahr erkannt haben und die sich dafür engagieren, die Handlungsfähigkeit des Gesamtstaates wieder herzustellen, seine gesetzlichen Institutionen zu restaurieren und mit befähigten und verantwortungsbewußten Deutschen auszustatten. Wir wollen und werden den ewigen Bund wieder zu dem machen, wozu er gegründet wurde und was er ist (Pfad zu „Was ist der ewige Bund“). Unser derzeit übergeordnetes Ziel ist aber weit gewichtiger: Wir wollen und werden den völkerrechtlichen Friedensschluß zum hundertjährigen Weltkrieg ermöglichen, den nur der Deutsche Kaiser für die Deutschen verhandeln kann und der sich dazu auf einen funktionierenden Verwaltungsapparat, samt Beamtenschaft stützen können muß.
Das bringt uns zu der Frage:
Was ist dafür zu tun?
Quellangaben.
1 https://www.bundestag.de/webarchiv/Presse/hib/2015_06/380964-380964
2 BVerfGE 36, 1 – Grundlagenvertrag – B. III. I – https://servat.unibe.ch/dfr/bv036001.html
3 Knox-Porter-Resolution – https://history.house.gov/HistoricalHighlight/Detail/15032423345
4 https://staatsbibliothek.ewigerbund.org/viewer/image/rgbl_1914/287/LOG_0154/
5 https://www.ewigerbund.org/verfassungsrecht/staatsrecht-des-ewigen-bundes/verfassungsurkunde/#artikel_68
6 BVerfGE 36, 1 – Grundlagenvertrag – B. III. I – https://servat.unibe.ch/dfr/bv036001.html
7 vgl. Artikel 25 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 1 der Reichsverfassung
8 vgl. Artikel 50 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch geltend