Kleine deutsche Verfassungsgeschichte.
Wissen ist eine Holschuld 30.
Der gültigen deutschen Verfassung vom 16. April 1871 liegt eine bewegte 65 Jahre währende Geschichte zu Grunde, die hier dargelegt wird. Es ist die Geschichte einer Epoche, in der die deutschen Völker von einem einigen Deutschland träumten und die einen von Fallersleben zum Texten seines Lieds der Deutschen veranlasste.
Wir schildern hier diese Geschichte so kurz wie möglich aber gleichzeitig so ausführlich wie nötig: Beginnend mit der Zerschlagung des Heiligen Römischen Reiches deutscher Nationen über den Befreiungskrieg und dem anschließenden Wiener Kongress und den dort gegründeten Deutschen Bund, durch die Wirren des Revolutionsjahres 1848 mit dem Entwurf der Paulskirchenverfassung, bei der bereits Otto von Bismarck in Erscheinung tritt, hin zum deutsch-österreichischen Krieg, der 1866 den Deutschen Bund beendet und mit den darauf basierenden Augustverträgen den Grundstein für die Gründung des Norddeutschen Bundes legt, der mit dem Beitritt der vier süddeutschen Staaten 1870/71 in der Reichsverfassung und in der Proklamation des Präsidenten des Bundes als deutschen Kaiser mündet und endlich die selbstbestimmte nationale Einheit herstellt, die so lange herbeigesehnt wurde: Das einige Reich der Deutschen.
Daß gerade in den vergangenen Monaten immer wieder auch und gerade in den Systemmedien Worte auftauchen wie Friedensvertrag, Kaiserreich oder Verfassung, hat einen einfachen Grund. — Immer mehr Deutsche kommen mit dem notwendigen Wissen in Berührung und erkennen, wo der Schlüssel zu Frieden und Freiheit liegt.
Was gewisse Kräfte seit Generationen mit aller Macht zu verhindern wußten, geschieht heute all ihren Bemühungen zum Trotz und mit zunehmender Geschwindigkeit:
Der deutsche Geist erwacht. — Er erwacht zu der Erkenntnis, daß vieles von dem, was wir nicht anders zu denken gewohnt sind, weil man es uns stets so erzählt hat, nicht der Wahrheit entspricht. Dies betrifft in besonderem Maße die deutsche Geschichte.
Um die gerade zur Besinnung kommenden Deutschen an der frisch gewonnenen Erkenntnis sogleich wieder zweifeln zu lassen und sie so vom rechten Weg abzubringen, mußten neue Vorgehensweisen her.
Da gerade das Thema Verfassung, also das höchste Gesetz jedes legitimen Staatswesens, immer stärker in den Fokus rückt, wird derzeit versucht, eben dieses höchste und wichtigste deutsche Gesetz – die Verfassung von 1871 – in Mißkredit zu bringen.
Häufig wird in Frage gestellt, ob die deutsche Verfassung von 1871 überhaupt legitim sei und ob der Volkswille hinter ihr stehe. In diesem Video wollen wir deshalb die Geschichte der Entstehung unserer Verfassung nachzeichnen, um ihre Bedeutung nicht nur für die Vergangenheit, sondern auch und gerade für die Zukunft unserer deutschen Heimat zu verstehen.
Zwei Gedanken sind für unsere nachfolgende Betrachtung von grundlegender Bedeutung. Wir sind es gewohnt zu denken, die Herrscher der alten Zeit seien ausnahmslos machtgierige Egomanen gewesen, die despotisch und nur zu ihrem eigenen Nutzen über die Völker geherrscht hätten.
Nun ist es unbestreitbar, daß es solche Könige und Fürsten gegeben hat. — Ebenso unbestreitbar aber ist die Tatsache, daß die Könige von Preußen hiervon eine rühmliche Ausnahme bilden. In einer Zeit, da sie als Könige despotisch hätten herrschen können und andere Könige und Fürsten dies getan haben, haben sie eine Staatsidee geschaffen und verwirklicht, die auf sittlichen Idealen basiert, in der die Könige und Fürsten sich als erste Diener ihres Volkes verstehen und das Wohl des Volkes somit Staatsziel ist.
Dieser Gedanke ist deshalb wichtig, weil man seit Generationen versucht hat, uns weiszumachen, die sogenannte Demokratie sei die beste, ja die einzig ethische Staatsform. Die offenbaren Mißstände in unserem Land, in Europa und in der Welt offenbaren jedoch eine ganz andere Wirklichkeit. Was angeblich die Herrschaft durch das Volk und für das Volk sein soll, ist in Wirklichkeit nichts anderes als die versteckte Herrschaft unsichtbarer, finanzstarker Kräfte, die kein offizielles Amt bekleiden und daher nicht zur Verantwortung gezogen werden können. Diese unsichtbare Herrschaft von Partikularinteressen ist das gerade Gegenteil der preußisch-deutschen Staatsidee, nach der oberster Staatszweck der Schutz des Rechts und die Wohlfahrt des deutschen Volkes sind.
Ein weiterer wichtiger Gedanke für unsere Betrachtung ist der oberste Rechtsgrundsatz »Ex injūria jūs nōn ōritur«, der besagt, daß aus Unrecht kein Recht erwachsen kann. Anders ausgedrückt kann legitimes Recht nur auf der Grundlage bestehenden Rechts entstehen, aber niemals durch Rechtsbruch. Es könnte sonst jeder Dieb behaupten, er sei nun der rechtmäßige Besitzer des Diebesgutes. Doch dieser Rechtsgrundsatz gilt nicht nur im Kleinen, sondern auch im Großen, wie eben bei der Entstehung und dem Fortbestand von Staaten und deren Verfassungen.
Die katastrophalen Ereignisse des vergangenen Jahrhunderts, die bis auf den heutigen Tag unser Leben bestimmen und die Grundlage der heutigen empörenden Zustände in unserem Land und in ganz Europa bilden, sind vor allem durch eines gekennzeichnet — durch Rechtsbruch. Wenn wir Deutsche – und alle anderen europäischen Völker ebenso – unsere Rechte wieder einfordern wollen, dann müssen wir lernen, das Recht wieder hochzuhalten. Und dazu gehört an erster Stelle die gültige deutsche Verfassung von 1871.
Gleich vorweg sei darum klargestellt, daß unsere Verfassung nicht etwa, wie derzeit unter anderem zu hören ist, von einer Einzelperson und auch nicht allein von den Regierungen der deutschen Staaten verfaßt wurde.
Da das Ziel der Verfassung von 1871 die erstmalige Herstellung der staatlichen Einheit der deutschen Nation war, und damit im Deutschen Reich alle deutschen Völker und Regierungen der seit der Zerschlagung des alten Reiches im Jahre 1806 souveränen Einzelstaaten eine staatliche Einheit bilden, wurde unsere Verfassung unter Beteiligung sowohl der Vertreter der deutschen Regierungen als auch der gewählten Vertreter der deutschen Völker ausgearbeitet und angenommen. — Das deutsche Volk hatte einen ganz entscheidenden Anteil an ihrem Zustandekommen und hat sich mit überwältigender Mehrheit für dieses Verfassungsbündnis der deutschen Staaten ausgesprochen.
Auf diese Weise setzte sich die preußische Staatsidee, nach der das Wohl des Volkes Staatszweck und die Fürsten die ersten Diener des Volkes sind, in ganz Deutschland durch. Dieses neue oberste deutsche Recht entstand unter strikter Einhaltung des bestehenden Rechts aller deutscher Staaten und entspricht somit dem gerade zitierten Rechtsgrundsatz.
Die Geschichte der Entstehung unserer noch immer gültigen deutschen Verfassung gliedert sich grob in drei zeitliche Abschnitte. Den ersten Abschnitt bildet die Zerstörung des alten Reiches und damit der alten europäischen Ordnung im Jahre 1806 durch Frankreich. Den zweiten Abschnitt bildet die Zeit der Befreiungskriege und des Deutschen Bundes einschließlich der Märzrevolution von 1848. Der dritte Abschnitt beginnt 1866 mit der Gründung des Norddeutschen Bundes und endet mit der Erfüllung seines Zweckes: seiner Erweiterung um die übrigen deutschen Staaten und der Gründung des Deutschen Reiches.
— 1. Abschnitt —
Die Zerstörung des alten Reichs
Beginnen wir also mit der Zerstörung des Alten Reiches, des sogenannten »Heiligen römischen Reiches deutscher Nation«. Die vielhundertjährige Epoche des »Heiligen römischen Reiches« fand ihr Ende in der Zeit nach der Französischen Revolution, als Napoleon Bonaparte die Macht in Frankreich ergriff, in der Folge das Heilige römische Reich deutscher Nation in Kriege stürzte, die niedergeworfenen deutschen Staaten im »Rheinbund« seinem Diktat unterwarf und schließlich 1806 den Kaiser des alten Reiches dazu zwang, der römischen Kaiserwürde zu entsagen.
Entgegen der heute üblichen Bezeichnung war das »Heilige römische Reich deutscher Nation« keinesfalls ein deutscher Nationalstaat. Einerseits lag seit der Gründung des Königreichs Preußen im Jahr 1701 ein Teil des brandenburgisch-preußischen Gebietes außerhalb der Grenzen des Reichs. Und andererseits umfaßte es auch das zur österreichisch-habsburgischen Monarchie gehörende Böhmen und Mähren, sowie Slowenien.
Das Heilige Römische Reich war auch kein Staat, wie wir ihn heute kennen. Seine staatliche Struktur war eine lehnsrechtliche. Der römische Kaiser war oberster Lehnsherr und in diesem Sinne souveränes Staatsoberhaupt. Die erblich belehnten Fürsten besaßen die Herrschaftsrechte über ihre Ländereien und hatten insofern Anteil an der Staatsmacht.
Der Umstand, daß die Habsburger, die 400 Jahre lang die deutsche Königs- und römische Kaiserwürde für sich beanspruchten, auch über eine Reihe fremder Nationen und Gebiete außerhalb des Reiches herrschten, führte zu einem sich stetig zuspitzenden Interessenkonflikt mit den deutschen Fürsten. Die Versuche Österreichs, die eigene Position zu stärken, die der deutschen Fürsten aber zu schwächen, führten zu einer Schwächung des gesamten Reichs und einem Mangel an Geschlossenheit, der sich in seiner Unfähigkeit zeigte, sich gegen den französischen Aggressor zu verteidigen.
Als sich der bevorstehende Untergang des Alten Reiches bereits abzuzeichnen begann, aber noch vor dessen Zerschlagung in einen Flickenteppich fortan souveräner Einzelstaaten, gab es daher erste Überlegungen, ein Deutsches Reich unter einem deutschen Kaiser zu schaffen, um so gestärkt die Freiheit der deutschen Nation verteidigen zu können. Diese Bestrebungen waren in erster Linie von Preußen ausgegangen, welches bereits 1806 einen ersten Vorstoß unternahm, ein solches deutsches Kaiserreich zu schaffen, nur um kurz darauf selbst von Frankreich militärisch geschlagen und über Jahre hinweg drangsaliert zu werden.
Mit dem Ende des alten Reichs ging dessen völkerrechtliche Souveränität, die bis dahin beim Kaiser als dem Souverän des Reiches gelegen hatte, auf die einzelnen Fürsten und deren Territorien über, die dadurch zu Staaten und zu souveränen Völkerrechtssubjekten wurden.
Der von Napoleon 1806 geschaffene sogenannte »Rheinbund« war – ganz so wie die von Frankreich initiierte Europäische Union heute – selbst kein Staat, sondern lediglich ein Vertragsbündnis zwischen formell souveränen Staaten. Dieser Staatenbund wurde mit der sogenannten »Rheinbundakte« geschaffen, die von den Vertretern der deutschen Königreiche, Herzogtümer und Fürstentümer, mit Ausnahme hauptsächlich Österreichs und Preußens, unterzeichnet wurde. — In aller Regel nicht aus freien Stücken, sondern im Angesicht der Übermacht napoleonischer Waffen, denen man entweder bereits erlegen war oder nicht erliegen wollte. Dabei waren von Napoleon viele Gebietsänderungen erzwungen worden. Einige deutsche Staaten, wie Hannover, Bremen, Hamburg und Lübeck gerieten direkt unter französische Herrschaft
Mit dem Ende der Herrschaft Napoleons, welches 1813 mit den von Preußen und Rußland begonnenen Befreiungskriegen eingeleitet wurde, zerfiel auch der »Rheinbund«. Die alte Ordnung war zerstört, doch obwohl die Auflösung des Reichs und die Aufhebung der römischen Kaiserwürde durch Kaiser Franz, der hierzu nicht befugt war, einen Bruch der Reichsverfassung bedeuteten und daher keine formale Rechtskraft besaßen, dachte niemand daran, das Heilige Römische Reich in seiner alten Form wiederzubeleben.
Jetzt begann sich zu zeigen, daß die preußische Staatsidee eine durch und durch deutsche Staatsidee ist. Es geht ihr nicht um Macht und Ruhm als Selbstzweck, sondern um die deutsche Sache. Sie wurzelt in der Erkenntnis, daß Einigkeit und Recht und Freiheit die Voraussetzung für eine glückliche Nation sind.
— 2. Abschnitt —
Der Deutsche (Staaten-)Bund
Nach dem Ende der napoleonischen Herrschaft galt es zunächst, die Interessen aller europäischen Mächte zu einem Ausgleich zu bringen. Neben den großen deutschen Staaten Österreich und Preußen waren dies vor allem Rußland, Großbritannien und Frankreich.
Nach dem Sieg über Napoleon rangen diese europäischen Mächte um eine neue europäische Friedensordnung. Zu diesem Zweck wurden verschiedene Allianzen geschmiedet: 1814 die »Quadrupelallianz« zwischen den siegreichen Mächten Rußland, Preußen, Österreich und Großbritannien, die 1818, um Frankreich erweitert, zum Fünfmächtebündnis wurde; sowie 1815 die »Heilige Allianz« zwischen den Monarchen Rußlands, Preußens und Österreichs.
Gemäß dem Ersten Pariser Frieden von 1814 sollte eine territoriale, politische und verfassungsrechtliche Umgestaltung ein solides Fundament für eine künftige europäische Ordnung bilden, indem sie einen auf richtige Verteilung der Kräfte unter die europäischen Mächte gegründeten dauerhaften Frieden ermöglichte. Die deutschen Staaten sollten, wie es hieß, »unabhängig sein und mit einem föderalen Band verbunden«.
Die Verhandlungen hierüber fanden auf dem »Wiener Kongreß« statt, der somit auch Deutscher Verfassungskongreß war. Die Schlußakte des »Wiener Kongresses« von 1815 beinhaltete mit der »Bundesakte« zugleich die Gründungsurkunde des Staatenbundes »Deutscher Bund« und sie sah die Einrichtung landständischer Verfassungen in allen Mitgliedsstaaten vor.
Die Einführung von Verfassungen in den deutschen Staaten und damit die freiwillige, auf Gesetz beruhende Selbstbeschränkung der bis dahin absoluten fürstlichen Macht geschah unter dem Eindruck der katastrophalen Ereignisse während der französischen Revolution einerseits und war andererseits Ausdruck des im Zuge der Aufklärung gewandelten Verständnisses des Verhältnisses zwischen dem Volk und seinem Fürsten als erstem Diener seines Volkes. Man trat damit dem Aufkommen radikaler Forderungen entgegen, wie sie während der französischen Revolution erhoben worden waren und zum Sturz des Königs von Frankreich und dem Verlust hunderttausender Menschenleben geführt hatten.
Die Idee eines deutschen Nationalstaates konnte sich auf dem Wiener Kongreß jedoch nicht durchsetzen. Der ehemalige römisch-deutsche Kaiser, der durch seine egoistische Machtpolitik entscheidend mit zum Untergang des Reiches beigetragen hatte, verfolgte auch jetzt ausschließlich eigene Interessen. Etliche der ehemaligen Rheinbund-Fürsten mochten ihre ohnehin erst kürzlich erworbene Souveränität nicht dem Wohle der Nation opfern.
Auch der »Deutsche Bund« basierte daher, wie schon der »Rheinbund«, auf einem Vertrag zwischen souveränen Staaten. Dieser Vertrag wurde von den Mitgliedern der »heiligen Allianz« während des Wiener Kongresses verfaßt und von den Vertretern aller 39 Teilnehmerstaaten unterzeichnet. Auch wenn der »Deutsche Bund« teils bundesstaatliche Züge trug, wird er in der »Bundesakte« ausdrücklich als ein völkerrechtlicher Verein bezeichnet. — Ein anderes Wort für einen Staatenbund, der selber kein souveräner Staat ist.
Solche völkerrechtliche Vereine souveräner Staaten haben sich geschichtlich betrachtet jedoch nie als beständig erwiesen; sie sind aufgrund widerstreitender Interessen der Mitgliedsstaaten stets entweder in ihre Einzelteile zerfallen oder wurden schließlich – wie die schweizerische Eidgenossenschaft und die Vereinigten Staaten von Amerika, wo dies jeweils gewaltsam geschah – zu Bundesstaaten umgestaltet.
Das nur lockere Bündnis der deutschen Staaten im Deutschen Bund war nicht zuletzt unter dem Einfluß des nunmehrigen österreichischen Kaisers zustande gekommen, der auf diese Weise seine Vormachtstellung unter den deutschen Staaten glaubte wahren zu können. Die Bildung eines deutschen Nationalstaates war auch deshalb nicht in Österreichs Interesse, weil es befürchten mußte, daß die Angehörigen der verschiedenen in Österreich lebenden Nationalitäten darin ein Vorbild erblicken könnten.
Gleichwohl bestand und verstärkte sich unter Teilen der deutschen Fürsten wie in den deutschen Völkern der Wunsch nach einem die gesamte deutsche Nation einenden Gesamtstaat. Wie bereits 1806, so gab es auch während des Bestehens des Deutschen Bundes weitere Versuche, den lockeren Staatenbund in einen Bundesstaat umzuwandeln.
Ein Hindernis, das diesen Bestrebungen im Wege stand, war der Umstand, daß die Struktur des Deutschen Bundes keine rein deutsche Angelegenheit war, da die »Bundesakte« von allen Teilnehmern des Wiener Kongresses beschlossen worden war. Die europäischen Großmächte konnten nicht an einer starken geeinten deutschen Nation im Herzen Europas interessiert sein, nachdem sie Jahrhunderte lang an der Schwächung und letztlich der Zerstörung des Heiligen Römischen Reiches gearbeitet hatten. Daß einige der deutschen Fürsten weniger am Wohlergehen der deutschen Nation interessiert waren als an der eigenen Souveränität, tat ein übriges. Dies bereitete den Boden für revolutionäre Bestrebungen.
Als 1847 die schweizerische Eidgenossenschaft sich nach einem Krieg zwischen den Kantonen von einem Staatenbund in einen Bundesstaat wandelte, in den italienischen Königreichen Neapel-Sizilien und Sardinien-Piemont nach gegen die absolutistischen Fürsten gerichteten Unruhen weitgehende Zugeständnisse gemacht und eine Verfassung eingeführt wurde, und als schließlich der König von Frankreich gestürzt und die Französische Republik ausgerufen wurde, kam es 1848 auch in den Staaten des Deutschen Bundes zu revolutionären Unruhen durch eine aufgehetzte Minderheit.
Die Märzunruhen überschatteten und vereitelten schließlich die praktisch zeitgleich stattfindenden neuerlichen Bemühungen Preußens um eine nationalstaatlich ausgerichtete Bundesreform, der gegenüber sich kurzzeitig selbst Österreich aufgeschlossen zeigte.
Stattdessen bestimmten für den Zeitraum eines Jahres revolutionäre Kräfte die deutsche Politik. In Frankfurt versammelte sich die gemäß der »Bundesakte« illegale Frankfurter Nationalversammlung. Die revolutionären Kräfte hatten indes so viel Gewicht, daß die deutschen Regierungen sie gewähren ließen, sie teilweise sogar unterstützten und sich ihren Beschlüssen beugten und daß die rechtmäßige Bundesversammlung sich unter Bruch ihrer Satzung zeitweilig für aufgelöst erklärte.
Der Entwurf einer als »Paulskirchenverfassung« bekannten Reichsverfassung – und mit ihr die Revolution – scheiterte jedoch 1849 letztlich an der Kompetenzüberschreitung der Frankfurter Nationalversammlung, die bestimmt hatte, daß die Reichsverfassung unter Umgehung der regierenden deutschen Fürsten und damit unter Mißachtung gültigen Rechts inkraftgesetzt werden sollte. Der von der Frankfurter Nationalversammlung zum deutschen Kaiser gewählte König von Preußen Friedrich Wilhelm IV. lehnte aus diesem Grunde die Annahme der Kaiserwürde ab. — Denn aus einem Rechtsbruch kann kein Recht erwachsen.
Neben diesem Versuch einer »Verfassungsgebung von unten« scheiterte ebenfalls 1849 auch der als »Erfurter Unionsverfassung« wenig bekannte »Entwurf einer Verfassung für ein Deutsches Reich«, der ähnlich der »Paulskirchenverfassung« Österreich mit einbezogen hätte. Dieser Versuch einer Reichsgründung war abermals von Preußen initiiert worden. Doch nach dem Scheitern der Märzrevolution war Österreich wieder in seine feindselige Haltung gegenüber Preußen verfallen.
Der Deutsche Bund bestand daher weiter, bis der eskalierende Konflikt zwischen dem protestantischen, die deutsche Sache vertretenden Preußen und dem römisch-vatikanisch dominierten Österreich um die Vorherrschaft in Deutschland sich 1866 im »Preußisch-Deutschen Krieg« entlud und für den endgültigen Zerfall des Deutschen Bundes sorgte.
— Kurze Zwischenbilanz —
Ziehen wir eine kurze Zwischenbilanz: Mit der erzwungenen Auflösung des Heiligen Römischen Reiches im Jahr 1806 entstanden in Deutschland an Stelle des Reiches eine Vielzahl souveräner Staaten und damit Völkerrechtssubjekte im heutigen Sinn. Die Könige und Fürsten übten darin die unumschränkte Herrschaftsgewalt aus.
Die Interessen der europäischen Großmächte, aber auch diejenigen sowohl des neuen österreichischen Kaisers als auch der ihre eigene Souveränität höher als das gemeinsame deutsche Interesse schätzenden Fürsten verhinderten nach Beendigung der mit militärischer Gewalt erzwungenen tiefgreifenden Einmischung Frankreichs in die deutschen Angelegenheiten, daß an Stelle des Alten Reiches ein neuer deutscher Gesamtstaat gegründet werden konnte – entweder unter Einschluß des österreichischen Vielvölkerstaates oder als deutscher Nationalstaat. Die österreichischen Interessen standen den deutschen hierbei letztlich diametral entgegen. Der Deutsche Bund diente Österreich dazu, den deutschen Wunsch nach einer gemeinsamen Staatlichkeit einzudämmen.
Schon früh zeigte sich hingegen, daß die Staatsidee der preußischen Monarchie eine zutiefst deutsche Staatsidee ist. Preußische Könige geloben, daß sie um ihrer Untertanen willen, nicht die Untertanen um ihretwillen in der Welt seien. Die natürliche Fortführung des Leitgedankens des preußischen Königtums vom Fürsten als erstem Diener seines Volkes ist der Nationalstaat, der die deutschen Fürsten in die Pflicht nimmt, gemeinsam dem Wohle des gesamten deutschen Volkes zu dienen. Ernsthafte Bemühungen von Fürstenseite, den staatlichen Partikularismus zu überwinden und die versprengten deutschen Fürsten-Staaten zu einem deutschen Gesamtstaat zu einen, der das Interesse der gesamten deutschen Nation vertritt, anstatt nur einzelner Teile, und der die Nation gegen äußere Feinde schützen konnte, gingen denn auch stets von Preußen aus.
Aber nicht nur diese Bemühungen, sondern auch der Versuch einer »Verfassungsgebung von unten« mußten scheitern, solange es Österreich gestattet war, die Geschicke Deutschlands zu bestimmen. Das Vertragswerk des Wiener Kongresses hatte dafür gesorgt, daß die Gründung eines die deutsche Nation einenden Gesamtstaates wegen der Unauflöslichkeit des »Deutschen Bundes« nur durch Rechtsbruch herbeizuführen war. Diesen wollte Preußen, das sich als Rechtsstaat versteht, jedoch nicht inkaufnehmen.
Die Treue des preußischen Königs zum obersten Rechtsgrundsatz, daß legitimes Recht nicht auf Rechtsbruch basieren kann, verhinderte so die Entstehung eines Staates, der wegen seiner mangelnden staatsrechtlichen Legitimation keine Gewähr der Dauer geboten hätte.
— 3. Abschnitt —
Vom Deutschen Bund zum Deutschen Reich
Um einen Staat zu gründen, der zum ersten Mal die gesamte deutsche Nation in sich vereinen sollte, brauchte es drei Dinge:
- den gemeinsamen Willen zur Staatsgründung;
- die Auflösung des Deutschen Bundes;
- und eine Verfassung, die in der Lage ist, die Interessen aller deutscher Staaten sowie die des deutschen Volkes gleichermaßen zu wahren und so das Wohl aller zu fördern.
Mit dem Willen zur Staatsgründung ist nicht allein der Wunsch gemeint, einen solchen Staat zu gründen. Wille bedeutet zugleich Entschlossenheit. Diese Entschlossenheit, dem deutschen Volk die völkerrechtliche Existenz zu sichern und ihm im Kreis der europäischen Staaten eine geeinte Stimme, sowie Freiheit im Innern und Schutz nach außen zu geben, verkörperte sich vor allem im preußischen Ministerpräsidenten Otto von Bismarck. Seit seiner Jugend war er davon überzeugt, daß die staatliche Zersplitterung dem deutschen Volk mehr schadet als nützt. Er hatte gezielt den Staatsdienst zum Beruf gewählt mit der Absicht, an der Überwindung dieser Zersplitterung mitzuwirken. Er war preußischer Gesandter in der Frankfurter Nationalversammlung gewesen, sowie später Diplomat sowohl in Rußland wie in Frankreich und war mit den deutschen wie mit den internationalen Verhältnissen gleichermaßen bestens vertraut.
Es war Bismarck, der die Lehren aus der langen Reihe gescheiterter Einigungsversuche seit Ende des Alten Reiches zog und erkannte, daß mit Österreich kein Staat zu machen sei. — Es besaß nicht den Willen, sich einem deutschen Gesamtstaat einzugliedern, da es den eigenen Interessen stets den Vorzug gab. Es würde daher zum Wohle der deutschen Nation aus dem Kreis der deutschen Staaten ausscheiden müssen.
Bismarcks kühle Beherrschung der hohen Kunst der Diplomatie und der Staatspolitik ließ ihn die Motive und die verborgenen Absichten seines politischen Gegners klar erkennen und erlaubte ihm, diese im Sinne der deutschen Sache zu nutzen.
Das vielleicht wichtigste Argument für einen Zusammenschluß der deutschen Staaten war die über Jahrhunderte hinweg immer wieder aufflammende Aggression Frankreichs gegen seine deutschen Nachbarn. Es war daher letztlich eine Frage der Zeit, wann die übrigen deutschen Staaten zu der gleichen Erkenntnis gelangen würden.
Es war die Vehemenz, mit der Österreich die eigene Machtposition zu stärken, die Idee eines deutschen Nationalstaates aber zu bekämpfen versuchte, mit der es schließlich selbst ungewollt den Weg zu dessen Verwirklichung ebnete.
Im Konflikt mit Preußen um die vertraglich vereinbarte gemeinsame Verwaltung der im Friedensschluß mit Dänemark 1864 an Preußen und Österreich gefallenen sogenannten Elbherzogtümer Schleswig und Holstein sowie Lauenburg ließ sich Österreich 1866 von seinem Streben nach Vorherrschaft und seiner Eifersucht gegenüber dem preußischen Staat dazu verleiten, die Mehrheit der Bundesversammlung unter dem Vorwand »unerlaubte Selbsthilfe« seitens Preußens zu einer Mobilmachung gegen Preußen zu bewegen.
Preußen sah in der Mobilmachung des Bundes gegen sich in mehrfacher Hinsicht einen tiefgreifenden Bruch des Bundesvertrages, der es dazu berechtigte, nicht nur aus dem Deutschen Bund auszutreten, sondern diesen insgesamt für erloschen zu betrachten.
Im Völkerrecht ist allgemein anerkannt, daß der Vertragsbruch des einen Teils dem anderen Teil die Wahl gibt, ob er die Erfüllung erzwingen oder auch seinerseits von dem Vertrag zurücktreten will.
Das Vertragswerk des Deutschen Bundes kannte, wie zuvor schon das Alte Reich, das Mittel der Bundesexekution, das heißt der Durchsetzung von Bundesbeschlüssen wegen Vertragsverletzungen einzelner Mitgliedsstaaten mit militärischen Mitteln, um den vertraglich vereinbarten Zustand wiederherzustellen. Die Voraussetzungen für ein solches militärischer Vorgehen waren dabei in der Bundesexekutionsordnung genauestens geregelt und sahen die Anhörung des betreffenden Mitgliedsstaates und ein Schiedsverfahren vor.
Eine solche Bundesexekution hatte drei Jahre zuvor gegen den das Herzogtum Schleswig und die zum Deutschen Bund gehörenden Herzogtümer Holstein und Lauenburg in Personalunion regierenden dänischen König stattgefunden, als dieser zunächst alle drei dem dänischen Staat einverleiben wollte, auf Druck des Deutschen Bundes aber nur Schleswig annektierte, jedoch die bisherigen Rechte der übrigen, zum Deutschen Bund gehörenden Herzogtümer beschnitt, was durch die militärische Besetzung dieser Landesteile durch Truppen des Deutschen Bundes abgewendet werden sollte.
Hingegen hatte sich die Bundesversammlung nicht entschließen können, wie von Österreich und Preußen beantragt, die Abtrennung Schleswigs von dem zum Deutschen Bund gehörenden Holstein, mit dem es laut Ripener Vertrag von 1460 „auf ewig ungeteilt“ verbleiben sollte, durch die »Pfandbesetzung« auch des Herzogtums Schleswig zu verhindern.
Im Anschluß an den daraufhin wegen der Annexion Schleswigs von den Großmächten Preußen und Österreich ohne den Deutschen Bund gegen Dänemark geführten Krieg von 1864 und nach der daraus resultierenden friedensvertraglichen Abtretung der Herzogtümer Schleswig, Holstein und Lauenburg zum gemeinsamen Besitz an Preußen und Österreich, hatten diese an Stelle der im Friedensvertrag vorgesehenen gemeinsamen Verwaltung in der Gasteiner Konvention vertraglich vereinbart, daß vorübergehend Preußen Lauenburg sowie Schleswig, und Österreich Holstein verwalten sollte, daß aber beide Staaten weiterhin die Hoheitsrechte gemeinsam besäßen.
Entgegen den vertraglichen Vereinbarungen mit Preußen erkannte Österreich kurz darauf jedoch den bereits erloschenen Anspruch des Prinzen von Augustenburg auf Schleswig-Holstein an und ließ diesen eine Nebenregierung bilden. Zudem übertrug es die Entscheidung über den künftigen Status der Elbherzogtümer ebenfalls vertragswidrig dem Deutschen Bund, obwohl ihm diese Entscheidung rechtlich nicht zustand.
Anstelle der durch Österreich gebrochenen und dadurch hinfällig gewordenen Gasteiner Konvention machte Preußen daraufhin wieder von seinem Recht der gemeinsamen Besitzung und Verwaltung der Elbherzogtümer Gebrauch, verlegte Truppen nach Holstein und lud Österreich ein, im Gegenzug dasselbe in Schleswig zu tun.
Die daraufhin von Österreich in der Bundesversammlung wegen angeblich »unerlaubter Selbsthilfe« seitens Preußen beantragte Mobilmachung sämtlicher nichtpreußischer Teile der Bundesarmee stellte nach preußischer Auffassung nicht nur in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung der Bundesakte dar, sondern sie kam darüber hinaus einer in der Bundesakte nicht vorgesehenen Kriegserklärung gegen ein Bundesmitglied gleich und verstieß damit gegen den eigentlichen Zweck des Bundes, nämlich den Schutz der »Unverletzbarkeit der einzelnen deutschen Staaten«. Da Preußen gemäß der friedensvertraglichen Regelung mit Dänemark neben Österreich gemeinsamer Besitzer der Elbherzogtümer und zu deren gemeinsamen Verwaltung berechtigt war, stellte das militärische Vorgehen des Bundes gegen Preußen wegen der Inanspruchnahme dieser Rechte eine Verletzung genau jener Güter dar, die der Bund eigentlich schützen sollte.
Der Beschluß zur Mobilmachung gegen Preußen war jedoch formell nicht als Bundesexekution bezeichnet, sondern als lediglich »vorläufige Maßnahme« und umging auf diese Weise alle Verfahrensvorschriften, die Voraussetzung für ein zulässiges militärisches Einschreiten gegen Bundesmitglieder gewesen wären.
Preußen, das bei diesem Vorgang folglich nicht ordnungsgemäß angehört worden war, erklärte daraufhin den Bundesvertrag für gebrochen und den Deutschen Bund für erloschen. — Die Falle war zugeschnappt. Österreich hatte sich erwartungsgemäß dazu hinreißen lassen, seine Machtposition als Bundespräsidium auszunutzen und hatte selbst die Regeln gebrochen, die es dem Deutschen Bund gegeben hatte, weil es glaubte, auf diese Weise Preußen eine empfindliche Niederlage bereiten und dessen Einfluß schmälern zu können.
Den auf den Bruch der »Bundesakte« folgenden Krieg entschied Preußen nicht nur überlegen für sich, sondern es errang damit auch einen entscheidenden moralischen Sieg. — Denn der Krieg wurde nicht im Sonderinteresse Preußens, sondern im Gesamtinteresse Deutschlands geführt. Der Sieg über Österreich war vor allem ein Sieg für die deutsche Sache.
Zeitgleich mit der von ihm verkündeten Auflösung des Deutschen Bundes hatte Preußen bekräftigt, daß es »die nationalen Grundlagen, auf denen der Bund aufgebaut gewesen, nicht als zerstört betrachtet, sondern an der Einheit der deutschen Nation festhält und es als eine unabweisbare Pflicht der deutschen Staaten ansieht, für diese Einheit den angemessenen Ausdruck zu finden«. Es bekundete darüber hinaus trotz des zu erwartenden Waffengangs seine Bereitschaft, mit allen deutschen Staaten, die ihm dazu die Hand reichen wollen, einen neuen Bund zu schließen, für den es bereits einen ersten Entwurf vorlegte.
Indem das schwer geschlagene Österreich im Frieden von Prag vertraglich jeder weiteren Einflußnahme auf die künftige Ausgestaltung eines deutschen Nationalstaates entsagte und sein Einverständnis mit der Gründung eines norddeutschen Bundesstaates samt dessen späteren Erweiterung um die süddeutschen Staaten erklärte, war nicht nur das Ende des Deutschen Staatenbundes besiegelt und damit die zweite der drei genannten Voraussetzungen für die Gründung eines deutschen Nationalstaats erfüllt. — Durch die Auflösung des Deutschen Bundes und das Ausscheiden Österreichs aus dem Kreis der deutschen Staaten war auch der gemeinsame Wille zur Staatsgründung, insbesondere unter den norddeutschen Verbündeten Preußens, erheblich gestärkt worden.
Wenden wir uns daher der dritten Voraussetzung für die staatliche Einigung der deutschen Nation zu und damit dem eigentlichen Thema dieses Videos.
Die Beschreibung der Vorgeschichte der Reichsgründung bis zurück zum Ende des Heiligen Römischen Reiches schien notwendig, weil es sich dabei um ein für uns Deutsche überaus bedeutsames Ereignis handelt. Ein solches Großereignis, wie es eine Staatsgründung darstellt, findet bildlich gesprochen nicht im luftleeren Raum statt.
Um die Bedeutung unserer gültigen Verfassung von 1871 nicht nur für die Vergangenheit, sondern auch und gerade für unser aller Zukunft und die unseres deutschen Vaterlandes zu verstehen, ist es wichtig, nicht nur die politischen Ereignisse zu kennen, sondern auch die rechtlichen Voraussetzungen, auf denen unsere Verfassung, und durch sie unser Staat, gegründet ist.
Seit dem Ende des Alten Reichs basierte das Verhältnissen der deutschen Staaten zueinander ausschließlich auf zwischenstaatlichen, und das heißt: auf völkerrechtlichen Verträgen. Mit dem Erlöschen der Kaiserwürde des römisch-deutschen Reichs war die Staatsgewalt seines souveränen Staatsoberhauptes des Kaisers auf die jeweiligen Oberhäupter — die Fürsten, Herzöge, Großherzöge, Könige und Senate — der einzelnen Teile des ehemaligen Reichs übergegangen, die somit erstmals zu völkerrechtlich souveränen Staaten wurden. Diese schlossen sich vertraglich erst zum Rheinbund, dann zum Deutschen Bund zusammen.
Eine lange Reihe von Versuchen, an Stelle dieses letzten völkerrechtlichen Vereins einen geeinten deutschen Staat zu setzen, scheiterte entweder aus politischen Gründen — weil einzelne europäische Mächte die Konkurrenz eines geeinten Deutschland fürchteten, oder weil einzelne deutsche Fürsten lieber an ihrer Souveränität festhielten, und das heißt: an einer noch ungenügenden Verbreitung der preußisch-deutschen Staatsidee — oder sie scheiterten, weil der neue deutsche Staat, um lebensfähig zu sein, nicht unter Mißachtung der geltenden Staatsgesetze der einzelnen deutschen Staaten zustandekommen durfte. Denn dies hätte seine Legitimation von Anfang an untergraben. Der Frage nach der Legitimation der Staatsgewalt wurde aber seit der Französischen Revolution immer größeres politisches Gewicht beigemessen.
Aus der gescheiterten Revolution von 1848/49 zog man in Preußen zudem die Lehre, daß Teile des Volkes durch Propaganda dazu gebracht werden konnten, zu fordern, neben der notwendigen Aufgabe der Souveränität seitens der deutschen Einzelstaaten zugunsten eines angestrebten Gesamtstaates zugleich auch die Staatsgewalt selbst aus den Händen der deutschen Fürsten zu schlagen, um an deren Stelle einen zentralistischen Einheitsstaat zu errichten mit einem Parlament als der einzigen gesetzgebenden Instanz und einer Regierung, die fortan dem Einfluß von Lobbyisten und den von ihnen vertretenen Einzelinteressen ausgeliefert sein würden.
In einer konstitutionellen Monarchie nach preußischem Vorbild hingegen steht der Fürst oberhalb aller Einzelinteressen. Sein Interesse ist gleich dem Wohlergehen seines Staates und des gesamten Volkes — und nicht das der Wenigen auf Kosten der Vielen. Sein Einfluß garantiert Kontinuität und Stabilität und schafft einen Ausgleich der Interessen.
Die angestrebte Überwindung des das Leben der Nation lähmenden staatlichen Partikularismus würde bei gleichzeitiger Entlassung der Fürstenhäuser aus der Verantwortung und Verpflichtung ihren Völkern gegenüber dazu führen, das Schicksal der Nation stattdessen in die Hand neuer, entweder wirtschaftlicher oder gänzlich fremder Partikularinteressen zu legen, die denen sowohl des Volkes als des Staates allzu oft nicht entsprechen.
Verantwortung und Verpflichtung der Staatsführung gegenüber dem Volk ist ein gewichtiger Punkt, den wir nicht aus den Augen verlieren dürfen. Denn, wie begründet die Befürchtung einer von Lobbyisten beeinflußten Regierung war und ist, erkennen wir heute daran, daß die Interessen mächtiger internationaler Konzerne meist höher stehen als das Wohl und die Gesundheit des Volkes.
Die Gegner eines unabhängigen, geeinten Deutschlands werden nicht müde, Preußen — von dem, rückblickend betrachtet, bereits seit seiner Gründung im Jahre 1701, also noch während des Bestehens des Heiligen Römischen Reichs, Impulse zu einer deutschen Einigung ausging — als den Inbegriff von Eroberungssucht und Militarismus darzustellen. Es muß daher erstaunen festzustellen, daß die Könige von Preußen stets nur ohnehin deutsch besiedeltes Gebiet dem Preußischen Staat eingegliedert haben, um ein wachsendes deutsches Gegengewicht gegenüber der Deutschland beherrschenden, nicht aber auf dessen Wohl bedachten Habsburger-Monarchie zu bilden. Preußen war auch der Motor der Befreiungskriege zur Beendigung der französischen Gewaltherrschaft in Deutschland. Es ging Preußen dabei nicht nur um die eigene Befreiung, sondern um die Befreiung aller deutscher Staaten.
Wir sagten bereits, daß die natürliche Fortführung des Leitgedankens des preußischen Königtums der Nationalstaat ist, der die deutschen Fürsten in die Pflicht nimmt, gemeinsam dem Wohle des gesamten deutschen Volkes zu dienen.
Der preußische Ministerpräsident Otto von Bismarck trug entscheidend zur Verwirklichung dieses Gedankens bei, indem er 1866 unmittelbar im Anschluß an den »Preußisch-Deutschen Krieg« den Entwurf einer deutschen Verfassung von Maximilian Duncker ausarbeiten ließ, welche vorerst lediglich als Vergleichskonzept dienen sollte. Dazu wurde ebenso der Entwurf der „Paulskirchenverfassung“ wie auch die deutsche Bundesakte herangezogen um daraus eine Verfassung zu erarbeiten, die Aussicht hatte, sowohl von den deutschen Fürsten als auch vom deutschen Volk angenommen zu werden, und indem er alles dafür tat, daß der Prozeß der endgültigen Festlegung des Verfassungstextes und seiner Ratifikation durch die Regierungen und die deutschen Völker gleichermaßen dem wiederholt zitierten oberste Rechtsgrundsatz entsprach.
„Prüfet alles, und das Beste behaltet.“ — Goethe
Vielen dürften aus ihrer Schulzeit noch in Erinnerung sein, daß sich die Gründung des Deutschen Reiches am 18. Januar 1871 mit der Proklamation des Deutschen Kaisers im Spiegelsaal von Versailles vollzog und daß dies ein spontaner Schritt gewesen sei, nachdem man Frankreich im deutsch-französischen Krieg von 1870/71 besiegt hatte.
Zwar stimmt es, daß die Verkündung der Annahme der deutschen Kaiserwürde durch den König von Preußen an diesem Tag in Versailles erfolgte. — Doch es wird sicherlich manchen überraschen zu erfahren, daß die eigentliche Staatsgründung keinesfalls spontan vonstatten ging, sondern ein ganzes Jahr dauerte, und daß diese auch nicht 1871 stattfand, sondern bereits fünf Jahre davor ihren Anfang nahm.
Das ist folgendermaßen zu verstehen:
Als Bismarck endgültig erkannt hatte, daß der österreichische Kaiser den Zusammenschluß der deutschen Nation und die Gründung eines deutschen Gesamtstaates unter Einschluß Deutsch-Österreichs niemals zustimmen würde und als Österreich in der Schleswig-Holstein-Frage zeigte, daß es bereit war, seine Stellung als Präsidialmacht des Deutschen Bundes zu mißbrauchen, um selbst unter Einsatz von Waffengewalt den Einfluß Preußens unter den deutschen Staaten als dem Motor der deutschen Einigung zu schwächen, da faßte er den Entschluß, im Falle eines Sieges über Österreich und dessen Verbündeten den Gründungsprozeß des künftigen deutschen Nationalstaats schrittweise zu vollziehen.
Im preußisch-österreichischen Prager Frieden war der Fahrplan zum künftigen deutschen Nationalstaat bereits vorgezeichnet, in dem Österreich einwilligte, sich nicht weiter in deutsche Angelegenheiten einzumischen. Und entsprechend bekundeten die über Österreich siegreichen norddeutschen Staaten nach der Auflösung des Deutschen Bundes 1866 ihren Willen, sich zu jenem Staat zusammenzuschließen, der später, wie vorgesehen um die süddeutschen Staaten erweitert, den Namen Deutsches Reichs tragen sollte. Mit den sogenannten Augustverträgen des Jahres 1866 gaben die norddeutschen Staaten nicht nur ihrem Willen zur Gründung eines gemeinsamen Staates Ausdruck, sie verpflichten sich in diesen Verträgen dazu, die Gründung des gemeinsamen Staates binnen Jahresfrist zu vollziehen.
Dieses gerne unterschlagene oder als unwichtig dargestellte Detail unserer Verfassungsgeschichte jedoch ist von großer Bedeutung. Seine Bedeutung besteht darin, daß der Ablauf der Vereinigung der norddeutschen Staaten zum »Norddeutschen Bund« — und damit zur Keimzelle des noch heute bestehenden, jedoch seit über einhundert Jahren handlungsunfähigen Deutschen Reiches — und der seiner Verfassungsgebung in jeder Hinsicht als vorbildlich zu gelten haben. Und dies galt nicht nur in der damaligen Zeit. Selbst die Mächte der Finsternis und ihre die »veröffentlichte Meinung« bestimmenden Sprachrohre der medialen Propaganda, die nicht müde werden, uns das Märchen von der Demokratie als der »Herrschaft des Volkes« zu erzählen, wären gezwungen, dies einzugestehen, wenn das geschichtliche Wissen darüber allgemein bekannt würde.
Es war zudem Otto von Bismarck, der schon 1863, noch zu Zeiten des Norddeutschen Bundes also, die Einfügung einer Nationalvertretung in die Bundesverfassung gefordert hatte. — Genauer: »eine Versammlung, die aus dem ganzen Deutschland nach dem Maßstabe der Bevölkerung durch direkte Wahlen hervorgeht«.
Es erstaunt nicht wenig, zu hören, daß der Inbegriff dessen, was uns heute als die Überwindung angeblich rückständiger, als »undemokratisch« gebrandmarkter Zustände verkauft wird — nämlich eine aus direkten Wahlen hervorgegangene Nationalvertretung — das erste Mal in der deutschen Geschichte auf Betreiben Preußens im Norddeutschen Bund und im Deutschen Reich verwirklicht wurde.
Auch sonst braucht unsere deutsche Verfassung wahrlich keinen Vergleich zu scheuen. Vor allem aus einem Grunde nicht: — Durch die Einführung des allgemeinen Wahlrechts bei der Gründung des Norddeutschen Bundes, als der Keimzelle des Deutschen Reiches, wurde der preußische Verfassungsentwurf zunächst im auf diese Weise von den norddeutschen Völkern gewählten konstituierenden Reichstag, der sich insofern als Vertretung des gesamten deutschen Volkes verstehen durfte, eingehend beraten, wobei noch eine größere Anzahl an Änderungen und Verbesserungen vorgenommen wurden. Der auf diese Weise von allen beteiligten Staaten gemeinsam vereinbarte Verfassungstext wurde anschließend nach Maßgabe der jeweiligen Landesverfassung von deren Regierungen und Volksvertretungen erneut beraten und mit jeweils überwältigender Mehrheit angenommen. Das geschah in allen Staaten, und so vereinigten sich mit dem vereinbarten Inkrafttreten der Verfassung des Norddeutschen Bundes am 1. Juli 1867 die norddeutschen Staaten zu einem Bundesstaat.
Diese Vorgehensweise verlieh der Verfassung des Norddeutschen Bundes ihre unbezweifelbare sowohl völkerrechtliche wie staatsrechtliche Legitimation.
Frankreich sah zu diesem Zeitpunkt die voranschreitende Einigung Deutschlands unter preußischer Führung und seine florierende Wirtschaft als Bedrohung. Als es daraufhin erneut, wie schon so oft in seiner Geschichte, seinen deutschen Nachbarn mit militärischer Gewalt angriff, um ihm den eigenen Willen aufzuzwingen, zeigte sich der hohe Wert des von Preußen vorangetriebenen deutschen Einigungsprozesses.
Das bereits 1866 zwischen dem Norddeutschen Bund und den süddeutschen Staaten zeitgleich mit den Friedensverträgen geschaffene Verteidigungsbündnis, welches alle deutschen Armeen nach der preußischen Wehrverfassung organisierte und im Falle eines Krieges den Oberbefehl auch über die Truppen der süddeutschen Staaten dem König von Preußen übertrug, brachte den so geeinten deutschen Staaten den Sieg über den Aggressor Frankreich.
Neben einem Verteidigungsbündnis verband den Norddeutschen Bund mit den süddeutschen Staaten auch ein Zollverein. Die Verfassung des Zollvereins war der Verfassung des Norddeutschen Bundes so völlig analog, daß sie wie ein Schatten erscheint, den die Reichsverfassung vor sich her warf.
Die von vornherein beabsichtigte und seit seiner Gründung vorangetriebene Erweiterung des Norddeutschen Bundes um die süddeutschen Staaten, sobald die politischen Voraussetzungen gereift sein würden, fand ihren rechtlichen Ausdruck in Artikel 79 der Norddeutschen Bundesverfassung, der den Beitritt der süddeutschen Staaten zum Norddeutschen Bund vorsah und ermöglichte.
Von dieser Beitrittsklausel nun machten die süddeutschen Staaten noch während des Krieges gegen Frankreich unter dem Eindruck der nationalen Verbundenheit, die in der reibungslosen gemeinsamen Verteidigungsanstrengung ihren Ausdruck fand, Gebrauch. Als abzusehen war, daß der Krieg gewonnen werden würde, traten die vier süddeutschen Staaten in Verhandlungen über ihren Beitritt zum Norddeutschen Bund. Das geschah zum Ende des Jahres 1870 hauptsächlich in Versailles, wo das deutsche Hauptquartier Stellung bezogen hatte.
Die sogenannten Novemberverträge von Versailles waren eine Reihe völkerrechtlicher Verträge, die die Voraussetzungen für den Beitritt der einzelnen Südstaaten zum Norddeutschen Bund regelten. Sie sahen eine Reihe von Änderungen der Bundesverfassung vor, welche die Wünsche und Interessen der süddeutschen Staaten berücksichtigen sollten.
Der unter den norddeutschen Staaten bereits bestehende Bund wurde dabei nicht beendigt und aufgelöst, um durch einen neuen Bund ersetzt zu werden, sondern er wurde erweitert und modifiziert.
Während zwischen dem alten Deutschen Bund und dem Norddeutschen Bund keine Rechtskontinuität bestand, wurde diese zwischen dem Norddeutschen Bund und dem Reich gewahrt. Die Reichsgründung war keine Neuschöpfung, sondern eine Reform des Norddeutschen Bundes, eine in dessen Verfassung vorgesehene Erweiterung und Umbildung.
Verfassungsrechtlich gesehen ist das aus dem Beitritt der süddeutschen Staaten zum Norddeutschen Bund hervorgegangene Deutsche Reich daher kein neuer Staat. Zugleich veränderte der Beitritt der Südstaaten aber grundlegend den Charakter des Norddeutschen Bundes von dem eines regionalen Bundesstaates in denjenigen eines Nationalstaates und rechtfertigte dadurch die Namensänderung des nunmehr geeinten Deutschlands in »Deutsches Reich«.
Die minutiöse Vorarbeit, die bereits bei der Ausarbeitung der Verfassung des Norddeutschen Bundes als der künftigen Reichsverfassung geleistet worden war, zahlte sich beim Beitritt der Südstaaten dadurch aus, daß nicht der gesamte verfassungsgebende Prozeß erneut durchlaufen werden mußte. Der Zusammenschluß selbst erfolgte gleichwohl nach denselben Abläufen, die sich bereits bei der Gründung des Norddeutschen Bundes bewährt und dessen völkerrechtliche wie staatsrechtliche Legitimation gesichert hatten. Dabei wurden die zwischen der Regierung des Norddeutschen Bundes und den Regierungen der süddeutschen Staaten vertraglich vereinbarten Anpassungen der Bundesverfassung von den jeweiligen Volksvertretungen beraten und ohne weitere Änderungen abermals mit überwältigender Mehrheit angenommen.
Die Gründung des Deutschen Reichs erfolgte am 1. Januar 1871. — Hieran ändert übrigens auch der Umstand nichts, daß es in Bayern zu einer Verzögerung der Ratifikationen durch Regierung und Volksvertretung bis zum 29. Januar kam, da das Beitrittsdatum Bayerns zum Reich sich dadurch nicht änderte.
Die in den Beitrittsverträgen vereinbarte Verfassungsänderung sah vor, daß der König von Preußen, der weiterhin Präsidium des nunmehrigen Deutschen Reiches war, fortan den Titel »Deutscher Kaiser« tragen würde. Am 18. Januar 1871, dem 170. Jahrestag der Krönung des ersten preußischen Königs in Königsberg, erließ Wilhelm I. vom Hauptquartier Versailles aus eine Proklamation an das deutsche Volk, worin er die Annahme des kaiserlichen Titels bekannt machte.
Da die Verträge mit den vier süddeutschen Staaten jeweils verschiedene Änderung an der Reichsverfassung enthielten, mußten die konkreten Abmachungen in einem redaktionellen Prozeß erst in den Verfassungstext eingearbeitet werden. Am 16. April 1871 genehmigte daraufhin der neugewählte erste Reichstag die Endredaktion der Reichsverfassung.
Anders als die »Bundesakte«, die keinen Staat schuf, sondern lediglich einen völkerrechtlichen Verein, wurde mit der Verfassung des Norddeutschen Bundes und mit der wenig später aus ihr hervorgegangenen Verfassung des Deutschen Reiches ein eigenständiger Staat gegründet — ein »Bundesstaat«, um genau zu sein, ein Bundestaat mit einer wirklichen Zentralgewalt, mit den gesetzgebenden Organen Bundesrat und Reichstag und mit dem deutschen Kaiser als Präsidium, militärischen Oberbefehlshaber und völkerrechtlichen Vertreter.
Mit der Reichsverfassung wurde somit der so lang ersehnte Wunsch nach einem souveränen Nationalstaat verwirklicht, der – mit Ausnahme Deutsch-Österreichs – alle zur deutschen Nation gehörenden Völker vereint und sie unter den Schutz des Reiches stellt.
Damit ist auch klar dargelegt, daß und warum die Reichsverfassung keinesfalls ein den Deutschen von oben auferlegtes Gesetz ist. Sie verdankt ihr Entstehen einer Reihe von geschichtlichen Ereignissen, die ihren Ursprung im Zerfall des Heiligen römischen Reiches deutscher Nationen im Jahr 1806 haben.
Wenn man nun diese 1871 vom deutschen Volk in freiem Entschluß angenommene Verfassung des Deutschen Reiches liest, dann wird klar, warum bestimmte Kräfte mit aller Macht verhindern wollen, daß wir Deutsche erkennen, welch geniales und großes Erbe unsere Ahnen uns hinterlassen haben.
Die preußisch-deutsche Staatsidee, nach der der Fürst der oberste Diener des Staates und seines Volkes ist, und der Rechtsgrundsatz, daß legitimes Recht niemals durch Rechtsbruch entstehen kann, ziehen sich wie zwei Stränge eines Roten Fadens durch unsere deutsche Geschichte bis in die Gegenwart.
Zwar liegt dieser Rote Faden seit über einhundert Jahren unter den Trümmern eines gewaltsamen Staatsstreichs, von Krieg, Besetzung und fortwährender Manipulation begraben. — Doch es ist den Mächten der Finsternis allen Bemühungen zum Trotz während hundert Jahren nicht gelungen und es kann ihnen nicht gelingen, diesen Roten Faden der deutschen Nation zu durchtrennen. Der wieder erwachende und zu neuem Bewußtsein kommende deutsche Geist wird ihn aufgreifen und zu einem starken Band knüpfen, welches uns mit unserer Geschichte und mit unserem Vaterland verbindet.
Nach über 100 Jahren Dornröschenschlaf ist die Zeit nun mehr als reif, dieses kostbare deutsche Erbe anzutreten. Immer im Hinterkopf behaltend, daß das deutsche Volk und sein legitimer deutscher Staat eine Einheit bilden, schriftlich niedergelegt und von Volk und Fürsten besiegelt in der deutschen Verfassungsurkunde.
Am Ende dieses Videos sollen darum die eindringlichen Worte Otto von Bismarcks stehen, die es verdient haben, wieder ihren rechtmäßigen Platz ganz tief im Herzen eines jeden Deutschen zu finden:
»Die Reichsverfassung sichert der deutschen Nation die völkerrechtliche Existenz.«
— Otto von Bismarck