Deine Fragen, unsere Antworten zum Status quo.
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Seit der Veröffentlichung im Reichsgesetzblatt mit dem Aufruf des nicht gewählten Rats der Volksbeauftragten an das deutsche Volk am 12. November 1918 leben wir nun im geltenden Gesetz − Gesetz, das seitdem mit offener Gewalt und mit englischen und französischen Bajonetten auch gegen die Deutschen durchgesetzt wird. Letzten Endes haben wir Deutsche noch nie etwas anderes erlebt. Wenn man sich mit der gültigen Gesetzgebung auseinandersetzt, stellt man fest, daß diese wirklich auf die Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volkes ausgerichtet ist, was natürlich nicht im Sinne dieser Fremdverwaltung ist. Ein mögliches Kriegsziel ist immer die Vernichtung des Gegners. Bei genauerer Betrachtung des Konstruktes „BRD“ kann durchaus solch eine Schlußfolgerung gezogen werden.
Der letzte gültige Rechtsstand ist der Zeitpunkt, an dem Gesetze letztmalig auf verfassungsgemäßen Weg verabschiedet wurden.
Das gilt nicht nur für das Deutsche Reich, sondern auch für die Bundesstaaten, die jeweils ihre eigene Gesetzgebung haben.
Wenn also Arbeiter- und Soldatenräte am 11. oder 12. November das Hilfsdienstgesetz für aufgelöst erklärten, ist dies nicht auf dem verfassungskonformen Weg geschehen und somit außerhalb des gültigen Rechts.
Wann die letzte Verordnung oder das letzte Gesetz auf verfassungsmäßigem Wege entstanden ist, ist bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht eindeutig geklärt. Es wird der 27. Oktober 1918 angenommen.
Mit der Klärung dieser Frage beschäftigt sich eine Arbeitsgruppe.
Der letzte gültige Rechtsstand sollte nicht verwechselt werden mit dem letzten gültigen Gebietsstand; dieser datiert auf den Kriegsbeginn am 27. Juli 1914.
Weil er nicht auf verfassungsmäßigem Weg aufgehoben wurde.
Dafür braucht es eine Verordnung des Deutschen Kaisers.
Die gültige Verfassung der Deutschen ist die Bismarcksche Reichsverfassung vom 16. April 1871 in ihrem letzten gültigen Rechtsstand vom Herbst 1918 – Genauer Stand wird gerade ermittelt.
Mit Verfassung bezieht man sich gerne nur auf die Verfassungsurkunde. Es sind jedoch alle Gesetze, alle Verordnungen, also alles das, was dann die Gesetzgebung ausmacht, relevant. Wenn man demnach von der Verfassung eine Staates spricht, dann muß man den gesamten Rechtszustand und eben nicht nur die Verfassungsurkunde berücksichtigen.
Wenn es eine Verfassung ist, muß es auch als Verfassung betitelt sein. Carlo Schmid sagte in seiner Rede im Parlamentarischen Rat, als er das Grundgesetz für einen Teil Deutschlands, nämlich ein Verwaltungskonstrukt, ausarbeiten sollte: „Wir haben nicht die Verfassung Deutschlands oder eines Teiles zu machen“. Es ist demnach auch keine Verfassung. Im übrigen weist der Artikel 146 des Grundgesetzes selbst auf eine Verfassung hin. Dieser Artikel besagt, daß das Grundgesetz außer Kraft tritt, wenn die Deutschen eine Verfassung beschlossen haben. Es ist interessant, daß im Zusammenhang mit Artikel 146 das deutsche Volk kleingeschrieben wird, wo hingegen es an anderen Stellen im Grundgesetz mit großen Lettern zu lesen ist, also groß geschrieben wird.
Welcher Schluß kann daraus gezogen werden? „deutsches Volk“ und „Deutsches Volk“ scheinen nicht dasselbe zu sein. Es werden also unterschiedliche deutsche Völker genannt: im Artikel 146 „deutsches Volk“ (kleingeschrieben), in der Präambel und im Artikel 1 „Deutsches Volk“ (großgeschrieben). Was bedeutet das? Es handelt sich um verschiedene Völker, so wie in Artikel 116 auch unterschiedliche Deutsche angesprochen werden, also Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und Deutsche gemäß anderer gesetzlicher Regelungen.
Nach der Drei-Elemente-Lehre von Jelinek muß ein Staat ein Staatsgebiet, eine Staatsgewalt und ein Staatsvolk haben. Schon der erste Punkt, das Staatsgebiet, ist für die Bundesrepublik nicht definiert. An einer einzigen Stelle im Grundgesetz, im Artikel 23, wird Bezug genommen auf ein Gebiet − das Bundesgebiet. Dies war zumindest bis 1990 so.
Dieses Bundesgebiet wird in Artikel 25 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Völkerrecht und Rechten und Pflichten für die Bewohner angeführt, aber was genau das Bundesgebiet ist, wird hier ebenfalls nicht definiert. Das Bundesgebiet ist nur in der Reichsverfassung definiert, nämlich in Artikel 1. Das heißt, der einzige territoriale Begriff innerhalb des Grundgesetzes bezieht sich auf die Bismarck´sche Reichsverfassung.
Oft wird behauptet, daß das Gebiet doch in der Präambel beschrieben ist. Das Wort „Bundesgebiet“ ist dort aber auch nicht zu finden. Eine Präambel ist außerdem gleichzusetzen mit einem Vorwort und hat juristisch keinerlei Bedeutung.
Der Artikel 23 des Grundgesetzes ist 1990 weggefallen und später überschrieben worden. Wer sich etwas mit Juristerei auskennt, weiß, daß es nicht zulässig ist, einen Artikel zu überschreiben, was 1990 aber dennoch gemacht wurde. Wenn man sich an die Regeln gehalten hätte, müßte heute im Artikel 23 „weggefallen“ stehen und das, was heute im Artikel 23 steht, im Artikel 23a zu lesen sein. Ein Artikel kann nicht mit komplett neuen Inhalten überdeckt werden.
Der Versailler Vertrag ist ein „Treaty of Peace„, ein Vertrag zum Frieden.
Ein Friedensvertrag ist ein „Peace Treaty„.
Schon die Formulierung läßt Zweifel aufkommen.
Üblicherweise schließen auch diejenigen Staaten Frieden, die sich miteinander im Kriegszustand befinden. Für die deutsche Seite wäre das das Deutsche Reich, vertreten durch den Kaiser. Der Vertrag wurde aber von Leuten abgeschlossen, die dazu nicht bevollmächtigt waren.
Einem Friedensvertrag gehen Vertragsverhandlungen voraus. Der Versailler Vertrag wurde den Deutschen diktiert, was faktisch eine weitere Kriegserklärung bedeutete. So wurde dieser Vertrag hinter vorgehaltener Hand auch als „Waffenstillstand auf 20 Jahre“ bezeichnet.
Wenn der Zwei-plus-Vier-Vertrag ein Friedensvertrag wäre, müßte er auch Friedensvertrag heißen. Da das Deutsche Reich mit 52 Staaten im Krieg war, kann es auch nicht 2 plus 4 heißen, sondern 1 plus 52. Mit wem waren die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik im Krieg, sodaß ein Friedensvertrag geschlossen werden muß? Für das Deutsche Reich kann man diesen anscheinend nicht abschließen. In dem hoch interessanten Bundeskanzleramtsprotokoll ist vermerkt, daß die Bundesregierung seinerzeit gegenüber den polnischen Vertretern erklärt hatte, daß eine Friedensregelung gar nicht beabsichtigt sei. Ein Friedensvertrag − ein „peace treaty“, − ist ein feststehender völkerrechtlicher Begriff. Die Überschrift zu dem Vertrag müßte demnach „peace treaty“ lauten. Da dies nicht so ist, ist es nur ein Vertrag zur endgültigen Regelung von Fragen in Bezug auf Deutschland.
Auf Deutschland. Was hat man damit gemeint? In dem Zwei-plus-Vier-Vertrag finden sich verschiedene Definitionen von Deutschland. Einmal heißt es das wiedervereinigte Deutschland, an anderer Stelle dann Deutschland als Ganzes oder Deutsches Reich. Wir wissen, wie Verwässerungspolitik funktioniert und fördern das, indem wir selber die falschen Begrifflichkeiten verwenden. Es wird auch nicht erwähnt, ob der sog. Erste oder der Zweite Weltkrieg in Betracht gezogen wird in diesem neuen Vertrag. Die kriegsführende Partei wird also nicht erwähnt. Da kann sich jeder einmal fragen, welche Bedeutung dieser Vertrag eigentlich hat.
Es geht um das Urteil zur Existenz des Deutschen Reichs (1973). Auch von den höchsten Gerichten der Verwaltung wird festgestellt, daß das Deutsche Reich existent und rechtsfähig ist, also auch Bestand hat, aber nicht handlungsfähig ist.
Woraus ist ersichtlich, daß das Völkerrechtssubjekt, also unser legitimer Staat, gemeint ist? Das ist einfach festzustellen, indem man einen Blick in das Staatsangehörigkeitsgesetz wirft. Im Ausfertigungsdatum wird der ursprüngliche Gesetzgeber ersichtlich. Dieses Datum ist der 22. Juli 1913. Damit ist die Frage, welches deutsche Reich überhaupt gemeint sein kann, hinfällig. Im Staatsangehörigkeitsgesetz ist das Völkerrechtssubjekt klar genannt und auch die Staatsangehörigkeit wird beschrieben.
Zum besseren Verständnis ist es wichtig, von der Weimarer Republik oder den Nationalsozialisten usw. zu sprechen, obwohl diese den Begriff „Deutsches Reich“ weitergeführt haben, was irreführend ist. Die Weimarer Reichsverfassung wurde im August 1919 vom Reichstag, dem deutschen Parlament, verabschiedet. Zwei Monate vorher hatten die Feinde der Deutschen den Versailler Vertrag über Deutschland beschlossen, das heißt, daß die Weimarer Reichsverfassung auf dem Versailler Vertrag gründet.
In einem Artikel dieser Reichsverfassung steht geschrieben, daß die Versailler Verträge die Grundlage für die Weimarer Reichsverfassung sind. Diese Reichsverfassung ist also vom Feind diktiert. Dementsprechend dürfte darin auch nicht „Deutsches Reich“ geschrieben stehen. Den Deutschen ließ sich dies aber leicht verkaufen. Umso schwerer ist es, heute klarzustellen, was mit Deutschem Reich gemeint ist. Eine Hilfestellung liefert, wie bereits erwähnt, das Lesen des Staatsangehörigkeitsgesetzes.
In der BRD ist es sinnlos wählen zu gehen, da das sogenannte Bundesverfassungsgericht das Bundeswahlgesetz für verfassungswidrig erklärt hat. Das heißt, selbst nach den Maßstäben der Bundesrepublik sind Wahlen verfassungswidrig. Hintergrund ist, daß Wahlen geheim, direkt und unmittelbar stattfinden müssen. Unmittelbarkeit heißt, daß man seine Stimme einem Kandidaten gibt und dieser dann die Interessen seiner Wähler im Parlament vertritt. Diese Unmittelbarkeit von Wahlen ist in der Bundesrepublik seit 1956 nicht mehr gegeben.
Damals wurde das Prinzip von Listenwahlen mit einer Zweitstimme für eine Partei, die dann entscheidet, welchen Vertreter sie ins Parlament entsendet, eingeführt. Die Wahlen in der BRD sind also verfassungswidrig und jeder, der sich an einer Wahl beteiligt, erfüllt den Straftatbestand erfüllter Beihilfe zum Straftatbestand.
Das sollten die Parteien doch wissen? Das wissen die Parteien auch. Sie haben deshalb einen „Persilschein“ im Strafgesetzbuch 129 StGB Absatz 301. Dort steht, daß sich Parteien, solange sie nicht vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt werden, als kriminelle Vereinigung legal betätigen dürfen.
In diesem Zusammenhang fallen Bezeichnungen wie VV = Verfassungsgebende Versammlung, Königreich Deutschland usw. Es stellt sich zunächst einmal die Frage, bewegen sich diese Gruppierungen im Rahmen gültigen deutschen Rechts, also im Rechtsstand vom 27. Oktober 1918?
Diese Gruppierungen bewegen sich nicht im gültigen Recht, sondern im Handelsrecht. Denn eine neue Verfassungsgebung ist in dieser Form unmöglich. Zuerst muß der alte Staat aufgelöst werden, um dann eine neue Verfassung in Kraft setzen zu können. Auf einem bestehenden Staat kann kein neuer gegründet werden.
Der einzige vernünftig klingende Ansatz wäre da die Gemeindereaktivierung. Das wurde von uns bereits an anderer Stelle behandelt. Die Gemeindereaktivierung endet aber spätestens an der Stelle der Staatsgewalt, da in 22 (das sind die monarchischen Staaten) von 25 deutschen Staaten der Gemeindevorsteher vom Landrat ernannt wird und der Landrat wiederum vom Staatsoberhaupt.
Schon der Begriff „Gemeindereaktivierung“ ist irreführend, genauso wie die Bezeichnung „Gemeindereorganisation“. Richtigerweise müßte es Restauration heißen (Restauration bedeutet die Wiederherstellung eines alten Zustands), welche auch auch ausgeschlossen ist, da die Staatsgewalt in 22 deutschen Staaten von oben nach unten läuft.
Zunächst einmal ist es wichtig, sich das grundlegende Wissen anzueignen, um den Staat und seine Geschichte zu kennen. Das Wissen ist die Voraussetzung für Bewußtsein und erst, wenn man das richtige Bewußtsein entwickelt hat, führt der Wille auch zu Taten.
Was heißt das genau? Es ist bedeutend, sich mit der deutschen Geschichte zu beschäftigen, und zwar der Geschichte jenseits der roten Linie 1933, gerne auch zurück ins Europa bis 1800, in die Zeit Napoleons. Das deutsche Recht und das Patentgesetz sind interessant. Wie würde wohl heute die Pharmaindustrie in Deutschland aussehen, wenn das gültige Patentgesetz geltend wäre? Wir hätten gänzlich andere Verhältnisse hier im Land. Informationen dazu gibt es auf der Seite ewigerbund.org, damit die gültigen Gesetze auch wieder geltend werden.
Das Deutsche Volk ist nicht der Souverän, und die Bodenrechte liegen bei den Staatsoberhäuptern der Staaten. Das Deutsche Reich garantiert das.
Das heißt aber nicht, daß keiner auf seinem Grundstück wohnen kann, weil er nicht der Souverän ist. Der Artikel 3 der Reichsverfassung kennt für das gesamte Deutsche Reich ein gemeinsames Indigenat. Jeder Deutsche kann in jedem Bundesstaat Grundeigentum erwerben. So kann ein Preuße sich beispielsweise in Hessen niederlassen.
Es stellt eine große Errungenschaft dar, daß alle Deutsche in allen deutschen Staaten gleichberechtigt sind. Das war das Geschenk der Fürsten an das deutsche Volk im Rahmen des ewigen Bundes, in dem die deutschen Staaten zu einem gemeinsamen Bundesgebiet zusammen geschlossen wurden.