Das Amt des „Präsidium des Bundes“ mit dem Namen deutscher Kaiser wird in der Reichsverfassung wie folgt definiert:
Artikel 11.
Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen zu, welcher den Namen deutscher Kaiser führt.
Es ist also nicht der deutsche Kaiser, der gekrönt wird, sondern es der König von Preußen, der mit dem Antritt seiner Regierung in Preußen de jure das Amt des deutschen Kaisers als Präsident des Deutschen Reiches antritt.
[ noch zu komplettieren ]