Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin 1815 bis heute.
Mecklenburg, richtiger nach Etymologie und Aussprache Meklenburg, ist ein deutsches Territorium im ehemaligen Niedersächsischen Kreis, an der Ostsee, im übrigen von den Preußischen Provinzen Pommern, Brandenburg, Hannover, Schleswig-Holstein (Lauenburg) und der Freien und Hansestadt Lübeck umschlossen, gliedert sich in die beiden Großherzogtümer Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz, von denen ersteres ein im wesentlichen zusammenhängendes Gebiet bildet, letzteres aber aus zwei voneinander getrennten Teilen, nämlich dem Herzogtum Strelitz oder dem Stargardschen Kreis, östlich, und dem Fürstentum Ratzeburg (bis 1648 Bistum), nordwestlich von Mecklenburg-Schwerin, besteht.
Das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin (siebtgrößter Bundesstaat im Deutschen Reich) erstreckt sich von 53°4’–54°22′ nördlicher Breite und von 10°36’–13°11′ östlicher Länge mit einem Flächeninhalt von 13.126.9 km² (238,4 Quadratmeilen) – mit Einschluss des Anteils am Saaler Bodden 13,161 km² – und besteht aus dem Herzogtum (vor 1348 Fürstentum) Schwerin oder dem Mecklenburgischen Kreis, dem Herzogtum Güstrow oder dem Wendischen Kreis, dem Rostocker Distrikt, dem Fürstentum (vor 1648 Bistum) Schwerin und der Herrschaft Wismar. Zu ihm gehören drei kleine Gebietsausschlüsse: der von Mecklenburg-Strelitz umschlossene Ausschluss Ahrensberg mit dem zu ihm gehörenden, aber von ihm getrennten Pälitzsee, 32,3 km² groß, und die zwei von der Provinz Brandenburg umgrenzten Ausschlüsse Rossow, 29,9 km², und Netzeband, 32,5 km² groß. Innerhalb der Landesgrenzen liegt der zum Fürstentum Ratzeburg gehörige Gebietseinschluss Dodow, 6,8 km² groß, und im Osten die zum Herzogtum Strelitz gehörigen Einschlüsse Blankenhagen-Gevezin und Viezen-Gaarz sowie das zur Preußischen Provinz Pommern gehörige Gebiet Zettemin.
Beide Länder haben einen gemeinschaftlichen Landtag, der abwechselnd in Mecklenburg-Schwerin (Malchin) und in Mecklenburg-Strelitz (Sternberg) tagt, auf dem aber nur die Ritterschaft und die Städte vertreten sind.
Das Wappen des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin enthält sechs Felder und einen Mittelschild; die ersteren zeigen die Wappen von Mecklenburg (schwarzer, gekrönter Stierkopf mit silbernen Hörnern und abgerissenem Halsfell im goldenen Felde), Rostock, Fürstentum Schwerin, Ratzeburg. Stargard, Wenden; der Mittelschild, von Rot über Gold quer geteilt, zeigt das Wappen der Grafschaft Schwerin. Das Wappen wird von einem schwarzen Stier und einem goldenen Greif gehalten und von der Königskrone bedeckt.
Die Landesfarben des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin sind Blau, Gelb, Rot.
Stimmen im Bundesrat 2.
Im Reichstag sind 6 Abgeordnete aus den Wahlkreisen: Hagenow, Schwerin, Parchim, Waren, Rostock und Güstrow.
Hymne des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.
„Heil dir, Paul Friederich“,
Text: Dr. Wex (1837), Schweriner Dichtung.
Musik: Melodie nach „God save the King„.
Haupt- und Residenzstadt.
Schwerin in Mecklenburg = 41.638 Einwohner (1905) = 96. Platz der größten Städte des Deutschen Reichs. Die Residenzen des Großherzogs von Mecklenburg-Schwerin sind Schwerin und Ludwigslust, neben denen es noch sechs fürstliche Schlosser gibt.
Das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin besaß bis zum 31.12.1867 eine eigene Posthoheit und war seit Januar 1851 Mitglied des Deutsch-Österreichischen Postvereins. 1868 übernahm der Norddeutsche Bund (Norddeutscher Postbezirk) den Postdienst. Am 1. Januar 1872 übernahm die Reichspost im Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin den Postbetrieb.
Währungen und Münzen.
bis 1867 = 1 Taler = 48 Schillinge = je 12 Pfennige,
ab 1872 = 1 Mark = 100 Pfennig.
Seit 1872 besteht eine Militärkonvention mit Preußen. Mecklenburg hat ein eigenes Kontingent, welches zum IX. Armeekorps gehört.
Infanterie-Brigade Nr. 34, bestehend aus Infanterie und Landwehr 89 und 90 und Jäger 14 Kavallerie-Brigade Nr. 17 bestehend aus Dragonern 17 und 18 und Fels-Artillerie 24,1.
Wirtschaft.
- Landwirtschaft: Der Boden ist größtenteils sehr fruchtbar, Getreide weit über Bedarf. Eigentümlich sind die Verhältnisse des Grundbesitzes, er steht zum größten Teil – eine Folge des noch bestehenden mittelalterlichen Feudalwesens – unter der in einem gewissen Grade souveränen Ritterschaft.
- Bergbau so gut wie nicht vorhanden, geringer Kreideabbau.
- Industrie ist von sehr geringer Bedeutung (Brauereien, Maschinenbau, Eisengießerei, Schiffbau).
- Handel: Hauptorte sind Rostock und Warnemünde an der Ostsee.
Auf dem Wiener Kongress wurden die beiden mecklenburgischen Herzogtümer 1815 zu Großherzogtümern. Beiden herzoglichen Häusern wurde während des Wiener Kongresses 1815 die großherzogliche Würde zugestanden. 1820 erfolgte die Aufhebung der Leibeigenschaft, doch blieb die altständische Verfassung, wie sie durch den Erbvergleich von 1755 mit den Ständen vereinbart wurde, ein unüberwindliches Hemmnis jeder staatlichen Entwicklung. Am 10. Oktober 1849 wurde die Verfassung in Schwerin aufgehoben, aber infolge des Einspruchs des Großherzogs von Mecklenburg-Strelitz und der Stände von einem Schiedsgericht am 14. September 1850 wieder eingesetzt und 1866 durch neue reaktionäre Maßregeln ergänzt. Nach der Auflösung des Deutschen Bundes und im Deutschen Krieg von 1866 standen beide Mecklenburgischen Staaten auf der Seite des Königreichs Preußen und wurden Mitglieder im Norddeutschen Bund. Nach dem Deutsch-Französischer Krieg von 1870/71 wurden beide Länder Bundesstaaten im wieder entstandenen Deutschen Reich. Großherzog Friedrich Franz IV. (seit 1897) von Mecklenburg-Schwerin und Großherzog Adolf Friedrich V. (seit 1904) von Mecklenburg-Strelitz verkündeten 1907 die Einführung einer Verfassung, deren Entwürfe aber 1908 und 1912 vom Landtag abgelehnt wurden, worauf eine von den Großherzögen angeregte Konferenz 1917 die Einführung des Zweikammersystems forderte, ohne jedoch zum Ziel zu gelangen. In Mecklenburg-Strelitz folgte nach dem Tod des Großherzogs Adolf Friedrich, gestorben am 11. Juni 1914, dessen Sohn, der am 24. Februar 1918 durch Selbstmord aus dem Leben schied. Großherzog Friedrich Franz IV von Mecklenburg-Schwerin übernahm daraufhin die Regentschaft über Mecklenburg-Strelitz.
Landesvertretung des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.
Die Staatsform ist eine erbliche, durch Feudalstände beschränkte Monarchie. Eine eigentliche Staatsverfassung ist nicht vorhanden. Die seit der Union von 1523 für die beiden Großherzogtümer Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz gemeinschaftlichen Landstände werden alljährlich im Herbst zum Landtag einberufen. Die Stände setzen sich zusammen aus der Ritterschaft und der Landschaft:
- Zur Ritterschaft gehören alle Besitzer ritterschaftlicher Hauptgüter in dem mecklenburgischen, wendischen und stargardischen Kreis.
- Zur Landschaft gehören 49 landtagsfähige Städte von Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz.
Der 1620 durch Vollmacht der Ritter- und Landschaft eingesetzte und im Landesvergleich von 1755 landesherrlich bestätigte „Engere Ausschuß von Ritter- und Landschaft zu Rostock“ ist ein die gesamte Ritter- und Landschaft außerhalb des Landtags vorgestelltes Kollegium. Zur Beratung einer neuen Verfassung war auf den 12. Mai 1908 ein außerordentlicher Landtag einberufen worden, der aber zu keinem Ergebnis geführt hat.
Gerichtsorganisation.
Für die Rechtspflege bestehen (1910) im Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin das Oberlandesgericht in Rostock, zu welchem 3 Landgerichte mit 43 Amtsgerichten gehören:
- Oberlandesgericht Rostock.
- Landgericht Güstrow mit den Amtsgerichten Brüel, Bützow, Dargun, Goldberg (Mecklenburg), Güstrow, Krakow, Laage (Mecklenburg), Lübz, Malchin, Malchow, Neukalen, Penzlin, Plau, Röbel, Stavenhagen, Sternberg (Mecklenburg), Teterow, Waren und Warin.
- Landgericht Rostock mit den Amtsgerichten Doberan, Gnoien, Kröplin, Neubukow, Ribnitz, Rostock, Schwaan, Sülze-Marlow und Tessin.
- Landgericht Schwerin (Meckbg.) mit den Amtsgerichten Boizenburg, Crivitz, Dömitz, Gadebusch, Grabow, Grevesmühlen, Hagenow, Ludwigslust, Lübtheen, Neustadt (Mecklenburg), Parchim, Rehna, Schwerin (Mecklenburg), Wismar und Wittenburg.
Organisation der Verwaltungsbehörden.
Die oberste Regierungs- und Verwaltungsbehörde ist das Staatsministerium in Schwerin (Mecklenburg), welches durch Vorstände der 4 einzelnen Ministerien gebildet wird:
- Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten
- Ministerium des Inneren
- Ministerium für die Finanzen
- Ministerium für die Justiz mit besonderen Abteilungen für die geistlichen die Unterrichts- und die Medizinalangelegenheiten
Administrative Einteilung des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.
Das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin wird durch folgende 5 Landesteile gebildet:
- Herzogtum Schwerin
- Herzogtum Güstrow
- Rostocker Distrikt
- Fürstentum Schwerin
- Herrschaft Wismar
Die administrative Einteilung Mecklenburgs erfolgt nach feudalen Traditionen. Die verschiedenen qualifizierten Gebiete liegen nicht nebeneinander.
In politischer Beziehung gliedert sich das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin entsprechend seiner ständischen Verfassung in 4 Landesteile:
- Großherzogliches Domanium (Großherzogliche Staatsgüter):
Im Domanium bestehen für die innere Verwaltung 24 Domanialämter: Boizenburg, Bukow, Bützow, Crivitz, Dargun, Doberan, Dömitz, Gadebusch, Grabow, Grevesmühlen, Güstrow, Hagenow, Lübtheen, Lübz, Neustadt (Mecklenburg), Ribnitz, Schwaan, Schwerin (Mecklenburg), Stavenhagen, Toitenwinkel, Warin, Wismar, Wittenburg und Wredenhagen. - Die Ritterschaft:
In der Ritterschaft ist der Gutsbesitzer Träger der lokaladministrativen und lokalobrigkeitlichen Funktion. Die Ritterschaft ist in 23 ritterschaftliche Ämter eingeteilt: Boizenburg, Bukow, Crivitz, Gadebusch, Gnoien, Goldberg (Mecklenburg), Grabow, Grevesmühlen, Güstrow, Ivenack, Lübz, Mecklenburg, Neukalen, Neustadt (Mecklenburg), Plau, Ribnitz, Schwaan, Schwerin (Mecklenburg), Stavenhagen, Sternberg, Wittenburg, Wredenhagen und Herrschaft Wismar. - Die Klosterämter:
Die Klosterämter gliedern sich in: Dobbertin, Malchow, Ribnitz und Kloster zum heiligen Kreuz Rostock. - Die Städte und städtischen Güter:
Boizenburg, Brüel, Bützow, Crivitz, Doberan, Dömitz, Gadebusch, Gnoien, Goldberg, Grabow, Grevesmühlen, Güstrow, Hagenow, Krakow, Kröpelin, Laage, Ludwigslust, Lübz, Malchin, Malchow, Marlow, Neubukow, Neukalen, Neustadt, Parchim, Penzlin, Plau, Rehna, Ribnitz, Röbel, Rostock, Schwaan, Schwerin, Stavenhagen, Sternberg, Sülze, Tessin, Teterow, Waren, Warin, Wismar, Wittenburg.
Ritterschaftliche Ämter als Verwaltungsbehörden existieren nicht. Die bei den ritterschaftlichen Besitzungen angegebenen, aufgeführten Ämter sind lediglich von den alten ritterschaftlichen Amtsverbänden herrührende historische Bezeichnungen, ohne eigentliche verwaltungsbehördliche Befugnisse. Für die Städte und die zum Stadtgebiet gehörigen Feldmarken und Güter übt der Magistrat die Verwaltung aus.
Regenten.
Regierendes Fürstenhaus: Linie Mecklenburg-Schwerin, Ahnherr Niklot Fürst der Obotriten, Herr von Schwerin (1090 – 1160).
- 24.04.1785 – 01.02.1837 Großherzog Friedrich Franz I. (bis 14.06.1815 als Herzog Friedrich Franz) (10.12.1756 – 01.02.1837).
- 01.02.1837 – 07.03.1842 Großherzog Paul Friedrich (15.09.1800 – 07.03.1842).
- 07.03.1842 – 15.04.1883 Großherzog Friedrich Franz II. (28.02.1823 – 15.04.1883).
- 15.04.1883 – 10.04.1897 Großherzog Friedrich Franz III. (19.03.1851 – 10.04.1897).
- 10.04.1897 – 14.11.1945 Großherzog Friedrich Franz IV. Michael (09.04.1882 – 17.11.1945).
- 1945 – 1996 Christian Ludwig.
- 1996 bis heute voraussichtlich (bei staatlicher Handlungsfähigkeit) das Haus Hohenzollern.
Erklärung:
Großherzog Friedrich Franz IV. von Mecklenburg-Schwerin hatte zwei Söhne: Friedrich Franz V. (1910–2001) und Christian Ludwig (1912–1996). Nach der in Mecklenburg geltenden agnatischen Linearfolge war Friedrich Franz V. als erstgeborener Sohn der Erbprinz, sprich der thronfolgeberechtigte Erbe.
1941 vermählte sich Erbprinz Friedrich Franz V. mit Karin von Schaper. In der Folge wurde er wegen dieser Hochzeit von seinem Vater nach den Hausgesetzen enterbt, da die Eheschließung UNEBENBÜRTIG war. An die Stelle des Erbprinzen trat damit sein jüngerer Bruder Christian Ludwig, der zum Herzog zu Mecklenburg und damit zum künftigen Chef des Hauses ernannt wurde. Christian Ludwig wurde dazu das Prädikat „Königliche Hoheit“ verliehen.
Diese seine Königliche Hoheit Erbprinz Christian Ludwig heiratete 1954 Barbara Prinzessin von Preußen. Aus dieser EBENBÜRTIGEN Ehe sind zwei Kinder entsprossen: Donata und Edwina, zwei weibliche Nachkommen – ein männlicher Abkömmling aus EBENBÜRTIGER Ehe existiert damit nicht.
Der thronfolgeberechtigte Mannstamm der Schweriner Linie ist damit am 18. Juli 1996 erloschen. Damit sind die Mannstämme beider Mecklenburger Linien, die Linie Mecklenburg-Schwerin ebenso wie die Linie Mecklenburg-Strelitz AUSGESTORBEN.
Wilhelm Bazille (Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen von 1906, § 20 folgend I. Der Monarch) stellt die Konsequenz aus diesem Fakt vor:
Gemäß dem wiederholt bekräftigten Erbverbrüderungsvertrag zwischen dem Haus Hohenzollern und dem Hause Mecklenburg fällt die Thronfolge über Mecklenburg damit an Preußen, denn Preußen genießt das Sukzessionsrecht im Falle des Aussterbens der Mecklenburgischen Großherzoge. Dies wurde unter anderem vertraglich vereinbart zwischen König von Preußen Friedrich I. und Herzog Friedrich Wilhelm von Mecklenburg-Schwerin. Der Vertrag dazu findet sich im Landeshauptarchiv Schwerin.