Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz 1815 bis heute.
Mecklenburg, richtiger nach Etymologie und Aussprache Meklenburg, ist ein Deutsches Territorium im ehemaligen Niedersächsischen Kreis an der Ostsee, im übrigen von den Preußischen Provinzen Pommern, Brandenburg, Hannover, Schleswig-Holstein (Lauenburg) und der Freien und Hansestadt Lübeck umschlossen, gliedert sich in die beiden Großherzogtümer Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz, von denen ersteres ein im wesentlichen zusammenhängendes Gebiet bildet, letzteres aber aus zwei voneinander getrennten Teilen besteht.
Das Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz besteht aus:
- dem Herzogtum Strelitz oder dem Stargardschen Kreis, östlich,
- dem Fürstentum Ratzeburg (bis 1648 Bistum), nordwestlich von Mecklenburg-Schwerin.
Von den beiden Bestandteilen des Großherzogtums Mecklenburg-Strelitz (des neuntgrößten Bundesstaates im Deutschen Reich) erstreckt sich:
- das Herzogtum Strelitz von 53°9’–53°47′ nördlicher Breite und von 12°40′- 13°57′ östlicher Länge,
- das Fürstentum Ratzeburg von 53°40’–54°54′ nördlicher Breite und 10°45’–11°5′ östlicher Länge.
Der Flächeninhalt beträgt 2929,5 km² (53,2 Quadratmeilen), wovon
- 2547,56 km² auf das Herzogtum Strelitz und
- 381,94 km² auf das Fürstentum Ratzeburg entfallen.
Beide Länder haben einen gemeinschaftlichen Landtag, der abwechselnd in Mecklenburg-Schwerin (Malchin) und in Mecklenburg-Strelitz (Sternberg) tagt, auf dem aber nur die Ritterschaft und die Städte vertreten sind.
Das Wappen des Großherzogtums Mecklenburg-Strelitz enthält sechs Felder und einen Mittelschild; die ersteren zeigen die Wappen von Mecklenburg (schwarzer, gekrönter Stierkopf mit silbernen Hörnern und abgerissenem Halsfell im goldenen Felde), Rostock, Fürstentum Schwerin, Ratzeburg, Stargard, Wenden; der Mittelschild, von Rot über Gold quer geteilt, zeigt das Wappen der Grafschaft Schwerin. Das Wappen wird von einem schwarzen Stier und einem goldenen Greif gehalten und von der Königskrone bedeckt.
Die Landesfarben des Großherzogtums Mecklenburg-Strelitz sind Blau, Gelb, Rot. Stimmen im Bundesrat 1. Abgeordnete im Reichstag 1.
Hymne des Großherzogtums Mecklenburg-Strelitz:
Vandalia: „Wie heißt der Gau im Deutschen Land?“
Text: J. Fr. Bahrdt (1836)
Musik: Karl von Oertzen
Hauptstadt des Großherzogtums Mecklenburg-Strelitz:
Neustrelitz = 11.500 Einwohner (1905)
Der Großherzog von Mecklenburg-Strelitz residiert in Neustrelitz und besitzt außerdem noch fünf Schlösser.
Währungen und Münzen:
- bis 1870 = 1 Taler = 48 Schillinge oder 30 Silbergroschen (je 12 Preußische Pfennige)
- ab 1871 = 1 Mark = 100 Pfennig
Das Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz besaß bis 31.12.1867 eine eigene Posthoheit und war seit 1. Juli 1850 Mitglied des Deutsch-Österreichischen Postvereins. Im Fürstentum Ratzeburg regelte die Post des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin den Postdienst. 1868 übernahm der Norddeutsche Bund (Norddeutscher Postbezirk) den Postdienst. Am 1. Januar 1872 übernahm die Reichspost den Postbetrieb.
Seit 1872 besteht eine Militärkonvention mit Preußen. Mecklenburg hat ein eigenes Kontingent, welches zum IX. Armeekorps gehört. In Neustrelitz sind die Grenadiere 89,2, die Feld-Artillerie 24,2 Batterie und die Landwehr 89,2 stationiert.
Wirtschaft:
- Landwirtschaft: Der Boden ist größtenteils sehr fruchtbar, Getreide weit über Bedarf. Eigentümlich sind die Verhältnisse des Grundbesitzes, er steht zum größten Teil – eine Folge des noch bestehenden mittelalterlichen Feudalwesens – unter der in einem gewissen Grade souveränen Ritterschaft.
- Bergbau nicht vorhanden
- Industrie nicht wesentlich
- Handel nicht wesentlich
Von 1628 bis 1635 war der Kaiserliche Katholische Heerführer Wallenstein mit den Mecklenburgischen Landen belehnt. Nach dem Aussterben der Linie Güstrow 1695 und längeren Auseinandersetzungen kam der Hamburger Teilungsvergleich am 8. März 1701 zustande, wodurch Adolf Friedrich II. Stifter der Linie Mecklenburg-Strelitz wurde. Seit dem Erbvergleich von 1755 waren beide Staaten eng miteinander verbunden. 1808 traten sie dem Rheinbund bei. Auf dem Wiener Kongress wurden die beiden Mecklenburgischen Herzogtümer 1815 zu Großherzogtümern. Beiden Herzoglichen Häusern wurde während des Wiener Kongresses 1815 die Großherzogliche Würde zugestanden.
1820 erfolgte die Aufhebung der Leibeigenschaft, doch blieb die altständische Verfassung, wie sie durch den Erbvergleich von 1755 mit den Ständen vereinbart wurde, ein unüberwindliches Hemmnis jeder staatlichen Entwicklung. Am 10. Oktober 1849 wurde die Verfassung in Schwerin aufgehoben, aber infolge des Einspruchs des Großherzogs von Mecklenburg-Strelitz und der Stände von einem Schiedsgericht am 14. September 1850 wieder eingesetzt und 1866 durch neue reaktionäre Maßregeln ergänzt. Nach der Auflösung des Deutschen Bundes und im Deutschen Krieg von 1866 standen beide mecklenburgischen Staaten auf der Seite des Königreichs Preußen und wurden Mitglieder im Norddeutschen Bund.
Nach dem Deutsch-Französischer Krieg von 1870/71 wurden beide Länder Bundesstaaten im wieder entstandenen Deutschen Reich. Großherzog Friedrich Franz IV. (seit 1897) von Mecklenburg-Schwerin und Großherzog Adolf Friedrich V. (seit 1904) von Mecklenburg-Strelitz verkündeten 1907 die Einführung einer Verfassung, deren Entwürfe aber 1908 und 1912 vom Landtag abgelehnt wurden, worauf eine von den Großherzögen angeregte Konferenz 1917 die Einführung des Zweikammersystems forderte, ohne jedoch zum Ziel zu gelangen. In Mecklenburg-Strelitz folgte nach dem Tod des Großherzogs Adolf Friedrich, gestorben am 11. Juni 1914, dessen Sohn, der am 24. Februar 1918 durch Selbstmord aus dem Leben schied. Großherzog Friedrich Franz IV. von Mecklenburg-Schwerin übernahm daraufhin die Regentschaft über Mecklenburg-Strelitz.
Landesvertretung des Großherzogtums Mecklenburg-Strelitz.
Die Staatsform ist eine erbliche, durch Feudalstände beschränkte Monarchie. Eine eigentliche Staatsverfassung ist nicht vorhanden. Die seit der Union von 1523 für die beiden Großherzogtümer Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz gemeinschaftlichen Landstände werden alljährlich im Herbst zum Landtag einberufen. Die Stände setzen sich zusammen aus der Ritterschaft und der Landschaft:
- Zur Ritterschaft gehören alle Besitzer ritterschaftlicher Hauptgüter in dem Mecklenburgischen, Wendischen und Stargardischen Kreis.
- Zur Landschaft gehören 49 landtagsfähige Städte von Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz.
Der 1620 durch Vollmacht der Ritter- und Landschaft eingesetzte und im Landesvergleich von 1755 landesherrlich bestätigte „Engere Ausschuß von Ritter- und Landschaft zu Rostock“ ist ein die gesamte Ritter- und Landschaft außerhalb des Landtags vorgestelltes Kollegium.
Das Fürstentum Ratzeburg (Gebiet ohne die Stadt Ratzeburg) hat eine eigene Verfassung, datiert vom 9. November 1869, neugeregelt am 16. Juni 1906.
Gerichtsorganisation:
Für die Rechtspflege bestehen (1910) im Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz, welches dem Oberlandesgericht in Rostock (Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin) untersteht, 1 Landgericht mit 10 Amtsgerichten:
- Oberlandesgericht Rostock
- Landgericht Neustrelitz mit den Amtsgerichten Feldberg, Friedland (Mecklenburg), Fürstenberg (Mecklenburg), Mirow, Neubrandenburg, Neustrelitz, Schönberg (Mecklenburg), Stargard (Mecklenburg), Strelitz und Woldegk.
Organisation der Verwaltungsbehörden:
Die obersten Regierungs- und Verwaltungsbehörden sind (1910) das Staatsministerium und die Ministerialabteilungen in Neustrelitz:
- Ministerialabteilung für Justiz
- Ministerialabteilung für Innere
- Ministerialabteilung für Finanzen
- Präsidenten des Ministeriums
Präsidenten des Ministeriums:
- 1800 – 1836 Karl Wilhelm Friedrich David von Pentz (29.11.1776 – 18.05.1827)
- 1827 – 1836 August Otto Ernst Freiherr von Örtzen auf Klokow (1777 – 1837)
- 1837 – 1848 Otto Ludwig Christian von Dewitz auf Sallnow (1780 – 1864)
- 1848 – 1850 ?
- 1850 – 1862 Wilhelm von Bernstorff
- 1862 – 1868 Bernhard Ernst von Bülow (1815 – 1879)
- 1868 – 1872 Johann von Hammerstein-Loxten
- 1872 – 1885 Andreas von Piper (provisorisch)
- 1885 – 1907 Friedrich Wilhelm Otto Ulrich Karl Helmut von Dewitz (1843 – 1928)
- 1907 – 10.11.1918 Heinrich Bossart
Administrative Einteilung des Großherzogtums Mecklenburg-Strelitz:
In politischer Beziehung wird das Land wie folgt eingeteilt:
1. Das Landesherrliche Domanium (Kabinettsgüter und Domänen) mit den für die innere Verwaltung zuständigen Ämter:
- Kabinettsamt in Neustrelitz
- Domanialamt Feldberg
- Domanialamt Mirow
- Domanialamt Stargard (Mecklenburg)
- Domanialamt Strelitz
2. Die Ritterschaft (ritterliche und sonstige Privatgüter) mit den geografischen Ämtern:
- Fürstenberg
- Stargard
- Strelitz
Die Ämter sind weder organisiert noch haben sie irgendeine Funktion in der Verwaltung. Die Ausübung der lokaladministrativen und lokalobrigkeitlichen Verwaltung ist dem Gutsbesitzer übertragen.
3. Die Städte:
- Friedland
- Fürstenberg
- Neubrandenburg
- Neustrelitz
- Stargard
- Strelitz
- Wesenberg
- Woldegk
Für die Städte bzw. die zum Stadtgebiet gehörigen Güter wird die Verwaltung von Magistraten ausgeübt.
Das Fürstentum Ratzeburg bildet einen eigenen Verwaltungsbezirk. Verwaltungsbehörde ist die Großherzogliche Landvogtei in Schönberg (Mecklenburg).
Das Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz besteht aus zwei Teilen, dem größeren östlich von Mecklenburg-Schwerin gelegenen Teil mit Neustrelitz als Hauptstadt und dem westlich von Mecklenburg-Schwerin gelegenen Fürstentum Ratzeburg mit Schönberg. Gewisse Zweige der Verwaltung werden auch als Großherzogliches Domänenamt bezeichnet. Ihr unterstehen auch die Stadt Schönberg (Mecklenburg) sowie in einzelnen Beziehungen die 3 Privatgüter Dodow, Horst und Torisdorf, die im übrigen direkt dem Großherzoglichen Ministerium unterstehen.
- Herzogtum Strelitz (östlicher Landesteil) 2.547,56 km²2.
- Fürstentum Ratzeburg (westlicher Landesteil) 381,94 km²
Regenten.
Regierendes Fürstenhaus: Ahnherr Niklot Fürst der Obotriten, Herr von Schwerin († 1160), Stammvater Herzog Adolf Friedrich II. (1658 – 1708).
- 28.06.1794 – 06.11.1816 Großherzog Karl II. (Herzog Karl Ludwig Friedrich) (10.10.1741 – 06.11.1816).
- 06.11.1816 – 06.09.1860 Großherzog Georg Wilhelm (12.08.1779 – 06.09.1860).
- 06.09.1860 – 30.05.1904 Großherzog Friedrich Wilhelm (17.10.1819 – 30.05.1904).
- 30.05.1904 – 11.06.1914 Großherzog Georg Adolf Friedrich V. (22.07.1848 – 11.06.1914).
- 11.06.1914 – 23.02.1918 Großherzog Adolf Friedrich VI. (17.06.1882 – 24.02.1918).
- 27.02.1918 – 14.11.1945 Großherzog Friedrich Franz IV. von Mecklenburg-Schwerin (09.04.1882 – 17.11.1945)
- 1945 – 1996 Christian Ludwig.
- 1996 bis heute voraussichtlich (bei staatlicher Handlungsfähigkeit) das Haus Hohenzollern.
Erklärung:
Großherzog Adolf Friedrich VI. nahm sich am 24. Februar 1918 in Neustrelitz das Leben. Der Großherzog von Mecklenburg-Strelitz wurde auf der Schlossinsel Mirow beigesetzt. Da keine legitimen Nachfahren zur Verfügung standen, übernahm Großherzog Friedrich Franz IV. von Mecklenburg-Schwerin die Regentschaft von Mecklenburg-Strelitz.
Großherzog Friedrich Franz IV. von Mecklenburg-Schwerin hatte zwei Söhne: Friedrich Franz V. (1910–2001) und Christian Ludwig (1912–1996). Nach der in Mecklenburg geltenden agnatischen Linearfolge war Friedrich Franz V. als erstgeborener Sohn der Erbprinz, sprich der thronfolgeberechtigte Erbe.
1941 vermählte sich Erbprinz Friedrich Franz V. mit Karin von Schaper. In der Folge wurde er wegen dieser Hochzeit von seinem Vater nach den Hausgesetzen enterbt, da die Eheschließung UNEBENBÜRTIG war. An die Stelle des Erbprinzen trat damit sein jüngerer Bruder Christian Ludwig, der zum Herzog zu Mecklenburg und damit zum künftigen Chef des Hauses ernannt wurde. Christian Ludwig wurde dazu das Prädikat „Königliche Hoheit“ verliehen.
Diese seine Königliche Hoheit Erbprinz Christian Ludwig heiratete 1954 Barbara Prinzessin von Preußen. Aus dieser EBENBÜRTIGEN Ehe sind zwei Kinder entsprossen: Donata und Edwina, zwei weibliche Nachkommen – ein männlicher Abkömmling aus EBENBÜRTIGER Ehe existiert damit nicht.
Der thronfolgeberechtigte Mannstamm der Schweriner Linie ist damit am 18. Juli 1996 erloschen.
Damit sind die Mannstämme beider Mecklenburger Linien, die Linie Mecklenburg-Schwerin ebenso wie die Linie Mecklenburg-Strelitz AUSGESTORBEN.
Wilhelm Bazille (Unsere Reichsverfassung und Deutsche Landesverfassungen von 1906, § 20 folgend I. Der Monarch) stellt die Konsequenz aus diesem Fakt vor:
Gemäß dem wiederholt bekräftigten Erbverbrüderungsvertrag zwischen dem Haus Hohenzollern und dem Hause Mecklenburg fällt die Thronfolge über Mecklenburg damit an Preußen, denn Preußen genießt das Sukzessionsrecht im Falle des Aussterbens der Mecklenburgischen Großherzoge. Dies wurde unter anderem vertraglich vereinbart zwischen König von Preußen Friedrich I. und Herzog Friedrich Wilhelm von Mecklenburg-Schwerin. Der Vertrag dazu findet sich im Landeshauptarchiv Schwerin.