Der König ist das souveräne Staatsoberhaupt Preußens. Er ist Inhaber der Staatsgewalt und Quelle allen Rechtes in Preußen. Mit der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 ist das Amt des Königs ein Verfassungsorgan (Artikel 43-59) und die Machtfülle des Königs beschränkt (konstitutionelle Monarchie).
Die Krone ist gemäß Verfassung Artikel 53 den Königlichen Hausgesetzen gemäß erblich in dem Mannsstamme des Königlichen Hauses der Hohenzollern nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatischen Linealfolge.
Gemäß Artikel 11 der Reichsverfassung steht dem Inhaber der Krone Preußen das Amt des Präsidium des Bundes, das den Namen Deutscher Kaiser führt, zu. Dadurch ist der jeweilige König von Preußen zugleich Deutscher Kaiser und Staatsoberhaupt des ewigen Bundes Deutsches Reich.
Eine erschöpfende Behandlung der Stellung des Königs findet sich im Kapitel Der König in Ludwig von Rönnes Werk „Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie“.
Gegenwärtiger Erbe der Krone Preußens ist Georg Friedrich, * 10. Juni 1977.
Das Königliche Paar: Georg Friedrich mit Gattin Sophie.
Von der Erwerbung der Krone und deren Wirkungen.
I. Regierungsantritt.
1) Das deutsche Staatsrecht erkennt den für die Dauer und den Bestand der erblichen Einherrschaft notwendigen Grundsatz an, daß im Augenblicke der Thronerledigung der Übergang der Staatsgewalt von dem bisherigen Inhaber auf den zur Nachfolge berechtigten von Rechtswegen (ipso jure) erfolgt, ohne das irgendeine Handlung – eine Antretung -, oder auch nur die Kenntnis des Anfalles von seiner Seite erforderlich wäre. Dieser Grundsatz gilt auch für das preußische Staatsrecht. Der verfassungsmäßige Thronfolger (Art. 53) tritt daher sofort mit der Thronerledigung die Regierung an. (Rönne – Das Staatsrecht der preußischen Monarchie Bd. 1, 5. Auflage S. 225)