Preußen ist eine konstitutionelle Monarchie. Die Verfassungsurkunde vom 31. Jan. 1850 hat durch spätere Gesetze sowie durch die deutsche Reichsverfassung vom 16. April 1871 Änderungen erfahren. Staatsoberhaupt ist der König.
Die Königskrone ist (mit der deutschen Kaiserwürde) erblich im Mannesstamm des königlichen Hauses Hohenzollern nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatischen Linealfolge. Der König wird mit Vollendung des 18. Lebensjahres volljährig. Der erstgeborne Sohn des Kaisers und Königs heißt »Kronprinz des Deutschen Reiches und Kronprinz von Preußen«; er bekleidet zugleich die Würde des Statthalters von Pommern. Falls der Bruder des Königs oder ein andrer Prinz des Hauses vermutlicher Thronfolger ist, führt er den Titel »Prinz von Preußen«. Ist der König minderjährig oder dauernd an der Regierung verhindert, so hat der der Krone zunächst stehende volljährige Agnat, in Ermangelung eines solchen das Staatsministerium den Landtag zur Beschlußfassung über die Regentschaft zu berufen. Nach dem Antritt der Regierung legt der König den Eid auf die Verfassung ab.
Der König ist unverletzlich und unverantwortlich, er bedarf für alle Regierungsakte der Gegenzeichnung der Minister, die damit die Verantwortlichkeit übernehmen. Der König ist Inhaber der gesamten Staatsgewalt; die vollziehende Gewalt übt er allein aus. Bei der Gesetzgebung ist er an die Mitwirkung des Landtags gebunden; aber er allein erteilt die Sanktion und ordnet die Verkündigung (Promulgation) der Gesetze an. Er erläßt die Ausführungsverordnungen. Eine nähere Regelung der im Artikel 61 der Verfassungsurkunde behandelten Ministerverantwortlichkeit ist nicht erfolgt. Keiner Gegenzeichnung bedürfen die Akte des Königs als obersten Kriegsherrn (Armeebefehle) und als Trägers des landesherrlichen Kirchenregiments.
Der König hat das Recht der Begnadigung und Strafmilderung, er kann Orden und andre Auszeichnungen verleihen. Er ernennt und entläßt die Minister. Er beruft und schließt den Landtag, er hat das Recht, denselben zu vertagen sowie das Abgeordnetenhaus aufzulösen. Der König genießt nebst den Mitgliedern des königlichen Hauses und des fürstlich hohenzollerischen Hauses besondern strafrechtlichen Schutz, Steuer- und Portofreiheit etc. Soweit die Erledigung der Regierungsgeschäfte nicht durch Vermittelung der Ministerien erfolgt, bedient sich der König des Geheimen Zivil- und des Militärkabinetts.
In Artikel 3–42 der Verfassungsurkunde sind eine Reihe sogen. Grundrechte der Staatsangehörigen ausgeführt, so Gleichheit vor dem Gesetz (Standesvorrechte stehen nur den Mitgliedern des königlichen und des fürstlich hohenzollerischen Hauses und dem ehemals reichsunmittelbaren Adel zu), Gewährleistung der persönlichen Freiheit, Unverletzlichkeit des Eigentums, der Wohnung, des Briefgeheimnisses, Unstatthaftigkeit der Ausnahmegerichte und des bürgerlichen Todes; Freiheit der Auswanderung, des Glaubens, (in den Grenzen des Strafgesetzbuches), das Recht zu friedlichen, unbewaffneten Versammlungen in geschlossenen Räumen und der Vereinigung in nicht straffälligen Gesellschaften. Ebenso haben die (nun auf Reichsrecht beruhende) allgemeine Wehrpflicht, Schulpflicht etc. verfassungsmäßige Anerkennung gefunden.
Der Landtag hat zwei Kammern. Nach dem Gesetz vom 30. Mai 1855 heißt die erste Herrenhaus, die zweite Haus der Abgeordneten. Beide sind gleichberechtigt, die Beratungen erfolgen gesondert und nur bei der Beschlußfassung über Einsetzung einer Regentschaft gemeinsam. Beide Häuser können schriftliche Petitionen entgegennehmen und den Ministern überweisen, von diesen Auskünfte über eingehende Beschwerden verlangen (Interpellationsrecht) und Adressen an den König richten. Die materiellen Rechte des Landtags sind hauptsächlich das Recht der Mitwirkung bei der Gesetzgebung, bei Feststellung des Budgets, die in Form des Gesetzes geschieht, bei Aufnahme von Anleihen; hierzu kommt das Recht der Kontrolle über den Budgetvollzug und über die Staatsschuldenverwaltung.
Das Herrenhaus besteht nach dem Gesetz vom 7. Mai 1853 und spätern königlichen Erlassen zurzeit (1907) aus 314 Mitgliedern (ohne die königlichen Prinzen). Die Kategorien der Mitglieder und Stimmen sind folgende:
I. Die Prinzen des königlichen Hauses, sobald dieselben nach erlangter Großjährigkeit vom König in das Herrenhaus berufen werden;
II. Mitglieder mit erblicher Berechtigung (im ganzen 98):
1) Haupt des fürstlichen Hauses Hohenzollern,
2) Häupter der vormals reichsständischen Häuser in den königlich preußischen Landen,
3) Fürsten, Grafen und Herren,
4) durch besondere königliche Verordnung;
III. auf Lebenszeit berufene Mitglieder (46):
1) die Inhaber der vier großen Landesämter in Preußen,
2) aus besonderm allerhöchsten Vertrauen berufen;
IV. infolge von Präsentation berufene Mitglieder (im ganzen 170).
Das Haus der Abgeordneten geht aus Wahl hervor und zählt 433 Mitglieder. Die Wahlen erfolgen auf Grund der Verordnung vom 30. Mai 1849 und des Gesetzes vom 29. Juni 1893. Die Abgeordnetenwahl ist mittelbar und geschieht mittels Wahl der Wahlmänner (Urwahlen) und mittels Wahl der Abgeordneten durch die Wahlmänner. Auf je 250 Seelen wird ein Wahlmann gewählt. Die Urwähler zerfallen nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten Staats-, Gemeinde-, Kreis-, Bezirks- und Provinzialsteuern in drei Abteilungen. Die Wahl der Abgeordneten erfolgt nach dem Gesetz vom 27. Mai 1888 auf fünf Jahre (Wahl- oder Legislaturperiode). Zum Abgeordneten ist jeder Preuße wählbar, der das 30. Lebensjahr vollendet hat, im Vollbesitz der bürgerlichen Rechte und, wenn er durch Naturalisation Preuße wurde, bereits seit einem Jahr preußischer Staatsangehöriger ist. Urwähler ist jeder selbständige, wenigstens 24 Jahre alte Preuße in der Gemeinde, wo er seit 6 Monaten wohnt, sofern er nicht öffentliche Armenunterstützung erhält oder der bürgerlichen Ehrenrechte verlustig ist.
Die Kammern werden durch den König, sooft es die Umstände erheischen, berufen, sollen aber in jedem Etatsjahr (1. April bis 31. März) wenigstens einmal, und zwar spätestens Mitte Januar, zur Beratung des Staatshaushaltsgesetzes zusammentreten. Erfolgt eine Auflösung des Abgeordnetenhauses, so müssen innerhalb eines Zeitraums von 90 Tagen nach derselben die neugewählten Kammern versammelt werden. Beide Häuser werden gleichzeitig berufen, eröffnet, vertagt und geschlossen. Die Vertagung des Landtags darf aber ohne Zustimmung desselben nicht über 30 Tage dauern und sich nicht während ein und derselben Session wiederholen. Jedes Haus regelt seinen Geschäftsgang und seine Disziplin durch eine Geschäftsordnung und wählt seinen Präsidenten, seine Vizepräsidenten und Schriftführer für die Dauer der Sitzungsperiode. Niemand kann Mitglied beider Häuser zugleich sein. Die Sitzungen sind öffentlich. Das Herrenhaus ist bei Anwesenheit von 60, das Abgeordnetenhaus bei Anwesenheit der Mehrzahl seiner Mitglieder beschlußfähig. Die Mitglieder beider Häuser können für ihre im Haus ausgesprochenen Meinungen nur innerhalb des Hauses zur Rechenschaft gezogen werden.
Kein Mitglied des Landtags kann ohne Genehmigung des betreffenden Hauses während der Sitzungsperiode zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der Tat oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird. Die Minister oder deren Stellvertreter haben Zutritt in beide Häuser und müssen jederzeit auf ihr Verlangen gehört werden. Die Beschlüsse werden in beiden Häusern nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt, die auch für Verfassungsänderungen genügt; nur müssen bei solchen zwei Abstimmungen stattfinden, zwischen denen ein Zeitraum von wenigstens 21 Tagen liegen muß. Zu jedem Gesetz ist die Übereinstimmung des Königs und der beiden Häuser des Landtags erforderlich. Vgl. Plate, Die Geschäftsordnung des preußischen Abgeordnetenhauses (2. Aufl., Berl. 1904).