Gesamt-
ministerium.
Sitz: Palais am Taschenberg 3, Dresden.
Verantwortlicher und Leitung der Behörde.
Ministerialvorstand oder
Minister.
Übergeordnete Behörden.
Das Gesamtministerium
gemäß Verfassungsurkunde.
Das Gesamtministerium wird gemäß der Verfassungsurkunde und der Verordnung vom 7. November 1831 entweder vom Ministerialvorstand oder vom Minister geleitet. Die übergeordnete Behörde ist die oberste Staatsbehörde, der König.
Dem Gesamtministerium sind weitere Behörden untergeordnet.
Oberrechnungskammer.
Große Meißner Straße 15,
Dresden
Oberverwaltungsgericht.
Gerichtsstraße 2,
Dresden
Hauptstaatsarchiv.
Düppelstraße 5,
Dresden
Diese Unterbehörden haben spezifische Zuständigkeiten und Funktionen innerhalb des Gesamtministeriums. Die Oberrechnungskammer überprüft und kontrolliert finanzielle Angelegenheiten, das Oberverwaltungsgericht 5 kümmert sich um administrative Streitigkeiten und das Hauptstaatsarchiv 6 archiviert und verwaltet wichtige staatliche Dokumente und Unterlagen. Die enge Zusammenarbeit zwischen dem Ministerialvorstand oder Minister, dem König und den untergeordneten Behörden sorgt für eine strukturierte Verwaltungstätigkeit im Gesamtministerium.
Wirkungskreis des Gesamtministeriums.
- Verkehr mit den Ständen
- Begutachtung der Gesetze
- Begutachtung von Meinungsverschiedenheiten und Beschwerden der Ministerien
- Beratung des Staatshaushaltsplanes
- Aufsicht über geheimes Archiv
- Redaktion der Gesetzsammlung
- Begutachtung aller Fälle, die nicht nur einem Ministerium zugehörig sind. 2
Personal im Gesamtministerium.
- Vorstände sämtlicher Ministerien
- Ministerium hat Ministerialräte (Arbeiter)
- Ist die oberste collegiale Staatsbehörde 3
- Die Minister und das Gesamtministerium sind gleichzeitig Regierungs- und Verwaltungsorgane 4
- Bildet während der Regierungsverwesung den Regentschaftsrat
Aufgaben des Gesamtministeriums.
Das Gesamtministerium ist als oberste Staatsbehörde von großer Bedeutung, da es verschiedene Aufgaben und Zuständigkeiten wahrnimmt. Zu den Hauptaufgaben gehört einerseits der Austausch mit den Ständen (Kammern), was bedeutet, dass es als Vermittler zwischen den Ministerien und den verschiedenen Vertretern der Stände fungiert.
Eine weitere wichtige Aufgabe des Gesamtministeriums ist die Begutachtung von Gesetzen. Es prüft, ob Gesetzesentwürfe rechtlich einwandfrei sind und den geltenden Gesetzen und Verfassungsbestimmungen entsprechen. Diese Funktion dient der Sicherstellung, dass alle Gesetze im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben stehen und somit Rechtssicherheit gewährleistet ist.
Das Gesamtministerium hat auch die Aufgabe, Meinungsverschiedenheiten und Beschwerden der Ministerien zu lösen. Es dient als Vermittler und versucht, Konflikte zu schlichten und Kompromisse zu finden. Das ermöglicht eine reibungslose Zusammenarbeit zwischen den Ministerien und hilft dabei die bestmöglichen Entscheidungen zu treffen.
Darüber hinaus spielt das Gesamtministerium eine wichtige Rolle bei der Beratung des Staatshaushaltsplans. Es prüft die Haushaltsentwürfe der Ministerien und gibt Empfehlungen für eine verantwortungsvolle Ressourcenverteilung ab. Damit erfolgt eine ordnungsgemäße Finanzplanung und -kontrolle.
Das Gesamtministerium ist die Aufsicht über das geheime Archiv. Es stellt sicher, dass sensible Regierungsdokumente angemessen verwahrt und geschützt werden, um die Vertraulichkeit und Integrität der Regierungsinformationen zu wahren.
Schließlich ist das Gesamtministerium auch für die Redaktion der Gesetzsammlung zuständig. Es sorgt dafür, dass alle gültigen Gesetze und Verordnungen in einer konsolidierten und zugänglichen Form präsentiert werden. Damit wird die Übersichtlichkeit des Rechtssystems gewährleistet und den Sachsen sowie Unternehmen der Zugang zum geltenden Recht erleichtert.
Das Personal des Gesamtministeriums besteht aus den Vorständen aller Ministerien, die in ihren jeweiligen Fachgebieten arbeiten. Zusätzlich gibt es Ministerialräte, die als unterstützende Arbeitskräfte tätig sind. Das Gesamtministerium ist die oberste collegiale Staatsbehörde und fungiert gleichzeitig als Regierungs- und Verwaltungsorgan. Während der Regierungsverwesung bildet es den Regentschaftsrat, der als Zwischenregierung die Geschäfte bis zur Ernennung einer neuen Regierung führt.
Quellangaben und Verweise.
Aus: Verfassungsurkunde des Königreich Sachsen. Staatshandbuch Sachsen.
Quelle:
1 Verfassungsurkunde § 41 und Verordnung v. 7. Nov. 1831;
2 Gesetz vom 19. Juli 1900 S. 486 ff;
3 Staatshandbuch Sachsen 1914 S. 75;
4 Verordnung vom 7. Nov. 1831 S.323 Punkt 4 G;
5 Verfassungsurkunde § 41 Abs. 2;
6 Ebenda