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Rechtsprechung.

Die richterliche Gewalt.

Das Justizministerium als Behörde der Instanz „Judikative“ ist dem Gesamtministerium und dem König verwaltungstechnisch untergeordnet. Der Wirkungskreis/Geschäftskreis des Ministeriums besteht aus 3 Abteilungen.

1. Abteilung

  • Vorbereitung der Landesjustizgesetze
  • Reichsjustizsachen
  • Ausführung der Justizgesetze
  • die allgemeinen Geschäftseinrichtungen (Gerichtsbezirke, Formulare, Grundbücher, Register)
  • Rechtsgutachten in Regierungsangelegenheiten
  • Zeugnisse über geltendes Recht
  • Aufsichtsbeschwerden
  • Beglaubigung von Unterschriften der Justizbehörden und Notare
  • Leitung der Staatsanwaltschaft
  • Auslieferungswesen
  • sonstige Geschäfte des Ministeriums in Strafsachen.

2. Abteilung

  • Personalsachen wie Prüfungen, Ausbildung, Anstellung, Auszeichnungen, Pensionierung etc.
  • wirtschaftliche Angelegenheiten der Justizbehörden.

3. Abteilung

  • Bearbeitung der Gnadensachen
  • Bewilligung von Bewährungsfristen
  • Beschluß über Einwendungen gegen Verfügungen der Strafvollstreckungsbehörden.

Die Justiz im Königreich Sachen.

Im Staatsrecht für das Königreich Sachsen (Staatsrecht Sachsen 1909) ist das wichtigste Gesetz vom 28. Januar 1835 das sogenannte A-Gesetz (S.55 ff.). In diesem sind die Kompetenzverhältnisse zwischen Justiz- und Verwaltungsbehörden bestimmt. Diese Ordnung zu geben war wichtig, um den leitenden Gedanken zu manifestieren: der Justiz obliegt die Handhabung des Privatrechts, der Verwaltung die des öffentlichen Rechts.

Genauer gesagt:

Die Justiz beschäftigt sich mit Rechtsstreitigkeiten („Irrungen“), in welchen der Staat oder, was hier gleichsteht, eine ihm untergeordnete juristische Person des öffentlichen Rechts als Konflikt-Partei erscheint (§ 6).

Die Verwaltung beschäftigt sich mit Rechtsstreitigkeiten („Irrungen“) in Verhältnissen des öffentlichen Rechts (§§ 8—10), soweit sich die Beteiligten dabei nicht auf besondere Rechtstitel berufen; auch in diesen Fällen ist jedoch einstweilen den Anordnungen der Verwaltungsbehörden nachzugehen (§ 11). Beim Zusammentreffen von Justiz- und Verwaltungspunkten entscheiden über jene die Gerichte, über diese die Verwaltungsbehörden (§§ 88,14, 23). Im Übrigen behandelt das Ges. in § 21 das Recht der Verwaltungsbehörden, Strafen anzudrohen und Zwangsmittel anzuwenden (Polizeigewalt), in § 22 ihre Disziplinargewalt und Ordnungsstrafen, in § 3 die Zuständigkeit bei Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen, in §§ 4, 5 die Benutzung der Gerichtsgefängnisse durch die Verwaltungsbehörden, in § 72 den Rechtsweg in den Fällen der Enteignung, in § 7,8 die Syndikatsklage, in § 8,13, 19—22 die Zuständigkeit in Strafsachen, in § 15 die Rechtsmittel, in § 18 die Behörde für Entscheidung von Kompetenzzweifeln, in §§ 24—27 die Zuständigkeit bei Grundstücksteilungen, Ablösung und Gemeinheitsteilung, bei den gewerblichen Verbietungsrechten und in Gewerbesachen.

Haben Verwaltungsgegenstände Einfluss auf die Entscheidung in Rechtssachen, so hat die Verwaltungsbehörde der Justizbehörde Auskunft zu erteilen (Ges. A § 17, Gesch.O. §8 413, 432). Andererseits haben die Gerichte den Verwaltungsbehörden in gewissen Angelegenheiten Rechtshilfe zu leisten.

Die Gerichtsverfassung ist geordnet durch das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)., insbes. §5,12—156, eingeführt durch Reichsgesetz (RG) vom 27. Jan. 1877, S. 77 mit Abänderungen durch Art. II, III des RG. vom 17. Mai 1898 S. 252, Ges. vom 1. März 1879 S. 59, Verordnung (VO) vom 28. Juli 1879, S. 235 über die Gerichtsbezirke und Ges. vom 20. März 1880 S. 31 über die Dienstverhältnisse der Richter.

Königliches Amtsgericht
Königliches Amtsgericht.

Die ordentlichen Gerichte sind die

  • Amtsgerichte, die Landgerichte, das Oberlandesgericht und das Reichsgericht.
  • Bei den Amtsgerichten bestehen Schöffengerichte,
  • bei den Landgerichten Schwurgerichte und Kammern für Handelssachen.
  • Jedem Gericht sind Staatsanwälte, deren Amt bei den Amtsgerichten durch Amtsanwälte ausgeübt wird, Gerichtsschreiber und Gerichtsvollzieher beigegeben.
  • Die Räte bei den Landgerichten führen den Titel Landrichter,
  • die Amtsrichter den Titel Amtsrichter, solange ihnen nicht der Titel Landgerichtsrat bez. Amtsgerichtsrat beigelegt wird (VO. Vom 3. März 1890 S. 30).
  • Die weiteren Bestimmungen des GVG. betreffen die Öffentlichkeit der Verhandlungen, die Rechtshilfe, die Sitzungspolizei, die Gerichtssprache, die Gerichtsferien, die Beratung und Abstimmung (§§ 194—200).

Jeder in öffentlichen Ämtern stehende Staatsdiener hat eine Verpflichtung mit besonderem Eid zu leisten. Jeder Verpflichtende hat an die Heiligkeit und Bedeutung des Eides zu erinnern.


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Quellen und Verweise.

Aus Staatshandbuch für das Königreich Sachsen auf das Jahr 1914.
Aus Mosel, Handwörterbuch Verwaltungsrecht 1903 (1).