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Verwaltungsbehörden.

Die ausführende Gewalt (Exekutive).

Die Minister und das Gesamtministerium sind einerseits Regierungs- (LEGISLATIVE), andererseits Verwaltungsorgane (EXEKUTIVE).

Die Gesetzgebung von 1873 (Organisationsgesetz vom 21. April, Gemeinde-Gesetze) entzog den Gerichtsämtern die Verwaltungs-Obrigkeit, unter Übertragung derselben teils an die Gemeinden bzw. selbständigen Gutsbezirke, teils an die Amtshauptmannschaften.

An die Stelle der Kreisdirektionen traten wieder Kreishauptmannschaften. Diese, wie die Amtshauptmannschaften, wurden unter Aufnahme der sogenannten Selbstverwaltungseinrichtungen neu organisiert. Damit war die Trennung von Justiz und Verwaltung durchgeführt.

Das Jahr 1877 brachte dann die Reichsjustizgesetzgebung. Die Aufgaben des Ministeriums des Innern dienen in erster Linie den Kreis- und Amtshauptmannschaften, die dem Ministerium des Innern dienstlich untergeordnet sind.

Justiz und Verwaltung, insbesondere innere Verwaltung.

Die Verfassungsurkunde hat auf den Unterschied zwischen Justiz und innerer Verwaltung zwei verschiedene Departements (Ministerien) begründet VU. §41. Die Verfassung versteht nun unter Rechtspflege (von den Spezialgerichten abgesehen) lediglich die im Departement der Justiz etablierte Zivil- und Strafgerichtsbarkeit; die ausübenden Organe sind die Richter, mögen ihnen auch verwaltungs-, insbesondere Polizeibefugnisse mitübertragen sein. Die im Departement des Innern platzierten Verwaltungsbehörden sind nicht Gerichte; ihre Strafgewalt und ihre Befugnis zu rechtlichen Entscheidungen macht sie nicht dazu.

Die Kompetenzgrenze zwischen Justiz und Verwaltung wird in der Gesetzgebung von 1835 bestimmt, besonders in dem A-Gesetz vom 28. und in dem D-Gesetz vom 30. Januar 1835. Hiernach wird die Justiz prinzipiell den Gerichten übertragen. Die Grenze zwischen Ziviljustiz und Verwaltung wird von vornherein nur gezogen in Beziehungen auf Irrungen und Streitigkeiten. Die Grenze schließt sich hier im Wesentlichen an den Unterschied von Privatrecht und öffentlichem Recht an. (VU. § 50) Die Entscheidung über Irrungen in Verhältnissen des öffentlichen Rechts gehört der Verwaltung an.

Eine eingehende Ordnung brachte die Reichsgesetzgebung durch das Gesetz vom 3. März 1879 (Competenzgerichtshof).

§ 52 der VU. enthält den allgemeinen Ausdruck des königlichen Begnadigungs- und Abolitionsrechts (Niederschlagungsrecht).

Im Departement des Innern ist eine allgemeine Verwaltung eingerichtet. Die allgemeinen Organe, um die es sich hier handelt, sind:

  1. Das Ministerium des Innern
  2. Die 4 Kreishauptmannschaften
  3. Die 27 Amtshauptmannschaften.

Wirkungskreis der Kreis- und Amtshauptmannschaften.

Der Wirkungskreis der Kreis- und Amtshauptmannschaften (einschließlich des Kreisausschusses und Bezirksausschusses) ist durch das Organisationsgesetz von 1873 bestimmt. Nach § 23 des Organisationsgesetzes sind die Kreishauptmannschaften die unmittelbar delegierten Organe der Staatsregierung für die innere Landesverwaltung und haben die unmittelbare (erstinstanzliche) Verfügung und Entscheidung überall, wo diese „der höhern Verwaltungsbehörde“ oder „der Regierungsbehörde“ übertragen ist. Die Amtshauptmannschaften sind nach § 6 des Organisationsgesetzes die erstinstanzlichen Organe der Landesverwaltung in allen Angelegenheiten, für welche nicht die Gemeindebehörden zuständig oder besondere Behörden und Organe bestellt sind. In diesen Behörden konzentriert sich also die Obrigkeitliche Verwaltung im Gebiet der inneren Verwaltung im Allgemeinen insbesondere die Polizei.

Zu Ihnen treten noch:

  1. die Gemeindeorgane hinzu. Die Gemeindeordnungen unterscheiden zwischen Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten und obrigkeitlicher Gewalt im Gemeindebezirk. Die obrigkeitliche Gewalt sind also Gemeindeorgane, die mit der vom Staat übertragenen Gewalt, die ausübende Gewalt ausüben. In den Gemeindeordnungen spricht man speziell von Polizei.
  2. Dem Rat der Städte I wird die „obrigkeitliche Gewalt im Gemeindebezirk“ ganz im Allgemeinen übertragen StO. I § 98. (Ortspolizei § 101, Sicherheitspolizei unter persönlicher Leitung und Verwaltung des Bürgermeisters). Nach dem Organisationsgesetz von 1873 § 9 sind nur die 3 Städte Dresden, Leipzig und Chemnitz von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenommen. Sie fallen unter die Zuständigkeit der Kreishauptmannschaften.

In Dresden, Leipzig und Chemnitz bestehen besondere Einrichtungen der obrigkeitlichen Gewalt – in Leipzig und Chemnitz das städtische Polizeiamt, in Dresden die Königliche Polizeidirektion. Der Ausdruck Sicherheitspolizei findet sich im Gesetz wieder in Form der Pass- und Fremdenpolizei, der Preßpolizei, der Polizei zur Kontrolle des Vereins- und Versammlungswesen, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, zur Sicherheit der Person und des Eigentums, gegen das Bettel- und Vagabundenwesen. Der niedere Sicherheitspolizei-Teildienst gehört innerhalb des einzelnen Ortsbezirks zur Ortspolizei.

Das Recht der Gemeindeorgane ergibt sich aus der (Städteordnung) StO. I §§ 68,102, StO. II Art IV § 8; (Landesgesetzordnung) LGO. § 70: allgemeine Anordnungen in polizeilichen Angelegenheiten werden in den Städten I vom Rat nach Vernehmung der Stadtverordneten, in den Städten II vom Bürgermeister mit Zustimmung des Gemeinderats, in den Landgemeinden vom Gemeindevorstand mit Zustimmung des Gemeinderats erlassen und sind sofort der Aufsichtsbehörde vorzulegen. (mit Ausnahme der Städte I). Auch Kreis- und Amtshauptmannschaften haben das Verordnungsrecht (Publikation allgemeiner Anordnungen der Verwaltungsbehörden), Gesetz vom 15. April 1884.

Nach §§ 2 und 3 des A-Gesetzes von 1835 sind die Verwaltungsbehörden einmal zuständig zur Untersuchung und Bestrafung der Verletzungen von Verwaltungsgesetzen und zur Androhung und Vollstreckung von Strafen zum Schutz ihrer eigenen Anordnungen.


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Quellen und Verweise.

Aus Fricker, Grundriss des Staatsrechts des Koenigreichs Sachsen 1891.