Dritter Abschnitt

Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Untertanen


§ 24

1) Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Untertanen

Der Aufenthalt innerhalb der Grenzen des Staats verpflichtet zu Beobachtung der Gesetze
desselben und begründet dagegen den gesetzlichen Schutz.


§ 25

2) Heimat- und Staatsbürgerrecht

Die Bestimmungen über das Heimatrecht und Staatsbürgerrecht bleiben einem besonde-
ren Gesetze vorbehalten.


§ 26

3) Schutz der Rechte

Die Rechte der Landeseinwohner stehen für alle in gleicher Maße unter dem Schutze der
Verfassung.


§ 27

4) Freiheit der Person und des Eigentums

Die Freiheit der Personen und die Gebarung mit dem Eigentum sind keiner Beschränkung
unterworfen, als welche Gesetz und Recht vorschreiben.


§ 28

Wahl des Berufs

Jeder ist daher berechtigt, seinen Beruf und sein Gewerbe nach eigener Neigung zu wählen und sich dazu im In- oder Ausland auszubilden, soweit nicht hierbei ausdrückliche Gesetze oder Privatrechte beschränkend entgegenstehen.


§ 29

Wegzug15

Jedem Untertan steht der Wegzug aus dem Lande ohne Erlegung einer Nachsteuer frei, soweit nicht die Verpflichtung zum Kriegsdienste oder sonst Verbindlichkeiten gegen den Staat oder Privatpersonen entgegenstehen.


§ 30

Waffendienst16

Die Verpflichtung zu Verteidigung des Vaterlandes und die Verbindlichkeit zum Waffendienste ist allgemein; es finden dabei keine andern, als die durch die Gesetze bestimmten Ausnahmen Statt.


§ 31

Abtretung von Privateigentum zu Staatszwecken17

(1) Niemand kann gezwungen werden, sein Eigentum oder sonstige Rechte und Gerechtigkeiten zu Staatszwecken abzutreten, als in den gesetzlich bestimmten oder durch dringende Notwendigkeit gebotenen, von der obersten Staatsbehörde zu bestimmenden Fällen und gegen Entschädigung, welche ohne Anstand ermittelt und gewährt werden soll.

(2) Entsteht ein Streit über die Summe der Entschädigung, und der Eigentümer oder der
Berechtigte will sich bei der Entscheidung der Verwaltungsbehörde nicht beruhigen, so bleibt ihm unbenommen, die Sache im ordentlichen Rechtswege zur Erledigung zu bringen; es ist aber einstweilen die Abtretung zu bewirken und die von jener Behörde festgesetzte Summe ohne Verzug zu bezahlen.


§ 32

5) Rechtsverhältnis in Bezug auf den Glauben

Jedem Landeseinwohner wird völlige Gewissensfreiheit und in der bisherigen oder der
künftig gesetzlich festzusetzenden Maße Schutz in der Gottesverehrung seines Glaubens gewährt.


§ 33

(1) Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem
religiösen Glaubensbekenntnis.

(2) Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf das religiöse Bekenntnis keinen Abbruch tun.18


§ 34

6) Rechtsgleichheit zum Staatsdienste

Die Verschiedenheit des Standes und der Geburt begründet keinen Unterschied in der Be-
rufung zu irgend einer Stelle im Staatsdienste.


§ 35

7) Presse und Buchhandel

Die Angelegenheiten der Presse und des Buchhandels werden durch ein Gesetz geordnet
werden, welches die Freiheit derselben, unter Berücksichtigung der Sicherung gegen Miß-
brauch, als Grundsatz feststellen wird.19


§ 36

8) Recht der Beschwerde über Behörden

(1) Jeder hat das Recht, über gesetz- oder ordnungswidriges Verfahren einer Behörde oder
Verzögerung der Entscheidung, bei der zunächst vorgesetzten, schriftliche Beschwerde zu führen.

(2) Wird selbige von der vorgesetzten Behörde unbegründet gefunden, so ist diese verpflichtet, den Beschwerdeführer über die Gründe ihres Urteils zu belehren. Glaubt derselbe, sich auch bei der Entscheidung der obersten Staatsbehörde nicht beruhigen zu können, so darf er die Beschwerde den Ständen mit der Bitte um Verwendung schriftlich vortragen, welche dann zu beurteilen haben, ob die Sache geeignet sei, von ihnen am Throne bevorwortet zu werden.
(3) Übrigens bleibt auch Jedem unbenommen, seine Wünsche und Beschwerden bei dem Regenten unmittelbar anzubringen.


§ 37

9) Abgabenwesen

Kein Untertan soll mit Abgaben oder andern Leistungen beschwert werden, wozu er nicht
vermöge der Gesetze oder Kraft besonderer Rechtstitel verbunden ist.


§ 38

Alle Untertanen haben zu den Staatslasten beizutragen.


§ 39

(1) Es soll ein neues Abgabensystem festgestellt werden, wobei die Gegenstände der direkten und indirekten Besteuerung, nach möglichst richtigem Verhältnisse, werden zur Mitleidenheit gezogen werden.20

(2) Die bisher bestandenen Realbefreiungen sollen, gegen angemessene Entschädigung, deren Modalität unter Vernehmung mit den Ständen durch die künftige Gesetzgebung näher zu bestimmen ist, aufgehoben werden.


§ 40

Neue bleibende Befreiungen von Staatslasten können in keiner Weise vergünstigt oder er-
worben werden.


15 Jetzt kommen die Vorschriften des Reichs-Gesetzes vom 1. Juni 1870 über die Erwerbung und den Verlust der Reichs- und Staatsangehörigkeit, bes. §§ 15 und 17 in Betracht.
16 S. jetzt Reichs-Verfassung Art. 57 und Reichs-G. betr. die Verpflichtung zum Kriegsdienst vom 9. Nov. 1867, § 1. („Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen. Ausgenommen von der Wehrpflicht sind
nur: a) die Mitglieder regierender Häuser, b) die Mitglieder der mediatisierten, vormals reichsständischen, und derjenigen Häuser, welchen die Befreiung von der Wehrpflicht durch Verträge zugesichert ist, oder auf Grund besonderer Rechtstitel zusteht“). 17 An § 31 der VU. schließt sich § 7, Z. 2, des AGes. v. 1835 an:
„Der Rechtsweg findet statt: 2., nach Maßgabe der VU. § 31, wenn Jemand sein Eigentum oder sonstige Rechte und Gerechtigkeiten zu Staatszwecken abtreten oder aufgeben muss, sich aber bei der von der Verwaltungsbehörde festgesetzten und von ihm einstweilen anzunehmenden Entschädigungssumme nicht beruhigen will.“
Die speziellen Enteignungsgesetze s. bei Ludwig-Wolf, die Gesetzgebung über Wegebau und Expropriation im Königreich Sachsen 3. Aufl. Roßberg 1892. Als wissenschaftliche Bearbeitungen des Sächs. Expropriationswesens sind hervorzuheben: Häpe, die Zwangsenteignung nach dem im Königreich Sachsen geltenden Recht 1891, Schelcher, die Rechtswirkung der Enteignung nach
gemeinem und sächsischem Recht 1893.
18 Durch das VG. v. 1868 (II) wurde § 33 aufgehoben und an seine Stelle der oben im Text stehende § gesetzt.
Weiterhin bestimmt das Bundesgesetz vom 3. Juli 1869:
„Alle noch bestehenden, aus der Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses hergeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte werden hierdurch aufgehoben. Insbesondere soll die Befähigung zur Teilnahme an der Gemeinde und Landesvertretung und zur Bekleidung öffentlicher Ämter vom religiösen Bekenntnis unabhängig sein.“ S. dazu die Sächs. VO. v. 12. Aug. 1869 (die Juden betr.) und die VO. v. 1. Dez. 1870, § 2. 19 In der VU. von 1831 standen zwischen den Worten „Berücksichtigung“ und „der Sicherung“ noch die Worte „der Vorschriften der Bundesgesetze und“ (also „unter Berücksichtigung der Vorschriften der Bundesgesetze und der Sicherung gegen Missbrauch“.)
Das VG. v. 1868 (I) hat die Worte „der Vorschriften der Bundesgesetze und“ gestrichen.
Auf Grund des § 35 erging eine Reihe von Gesetzen; zuletzt waren als sächsische Gesetze das Gewerbegesetz von 1861 und das
Pressegesetz von 1870 maßgebend. Jetzt kommt die D. Gewerbeordnung von 1869 und das D. Pressegesetz von 1874 in Betracht. 20 Mit der Feststellung des neuen Abgabesystems wurde sofort begonnen. Ein Ges. v. 4. Dez. 1833 führte auf Grund des Beitritts
von Sachsen zum Zollverein die Zölle und die vertragsmäßigen inneren Steuern ein. Auch der Elbzoll wurde geordnet (VO. v. 25. Jan. 1834). Ein Ges. v. 4. Oct. 1834 ordnete die Schlachtsteuer, und ein Ges. v. 22. Nov. 1834 führte die Gewerbe- und Personalsteuer ein. Das Ges. v. 9. Sept. 1843 enthält das neue Grundsteuer-System (vorbereitet seit 1833 VO. 7. März 1835). Die Stempelsteuer wurde durch 2 Gesetze v. 13. Nov. 1876 (Erbschaftssteuer und Urkundenstempelsteuer) geordnet. Das Schlachtsteuergesetz v. 1834 wurde durch das v. 25. Mai 1852 ersetzt. An die Stelle der Gewerbe- und Personalsteuer trat 1878 die allgemeine Einkommensteuer Ges. v. 2. Juli 1878, und ein Ges. v. 1. Juli 1878 ordnete die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen. Durch die neue Steuergesetzgebung wurden fortschreitend die alten Steuern beseitigt. Der letzte Rest der vor 1831 bestehenden Steuern, die Chaussee- und Brückengelder, fielen 1885 hinweg (Ges. v. 24. Juni 1884).
Da auch der Elbzoll 1870 aufhörte (RGes. v. 11. Juli 1870), so bestehen jetzt als Sächsische Staatssteuern (also abgesehen von den
Reichssteuern, den Zöllen etc.) folgende Steuern, jede durch dauernde Gesetze geordnet:
Direkte Steuern
1. Grundsteuer Ges. v. 9. Sept. 1843. Ges. v. 3. Juli 1878, Art. 3.
2. Einkommensteuer Ges. v. 2. Juli 1878. Ges. v. 10. März 1894.
3. Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen Ges. v. 1. Juli 1878.
Indirekte Steuern
4. Erbschaftssteuer Ges. 13. Nov. 1876, Ges. 3. Juni 1879, Ges. 9. März 1880.
5. Urkundenstempel Ges. 13. Nov. 1876. Ges. 3 m Juni 1879, Ges. 28. Febr. 1882 Art. II., Ges. 17. März 1886.
Ges. 9. Dez. 1889.
6. Schlachtsteuer, Übergangsabgabe vom vereinsländischen, Verbrauchsabgabe vom vereinsausländischen Fleischwerk Ges. v. 25. Mai 1852, Ges. 15. Mai 1867, Ges. 12. Nov. 1875, Ges. 24. Febr. 1882, Ges. 22. Apr. 1892.
Wegen der Entschädigung für die entzogene Grundsteuerbefreiung ergingen die Gesetze vom 8. Nov. 1838, 15. Juni und 27. Juli 1843