Sechster Abschnitt

Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen


§ 56

1) Öffentliche Religionsübung

(1) Nur den im Königreiche aufgenommenen oder künftig mittelst besonderen Gesetzes
aufzunehmenden christlichen Konfessionen steht die freie öffentliche Religionsübung zu.

(2) Es dürfen weder neue Klöster errichtet, noch Jesuiten oder irgend ein anderer geistli-
cher Orden jemals im Lande aufgenommen werden.


§ 57

2) Rechte des Königs über die Kirchen36

(1) Der König übt die Staatsgewalt über die Kirchen (jus circa sacra), die Aufsicht und das
Schutzrecht über dieselben nach den diesfallsigen gesetzlichen Bestimmungen aus, und es sind daher namentlich auch die geistlichen Behörden aller Konfessionen der Oberaufsicht des Ministeriums des Kultus untergeordnet.

(2) Die Anordnungen im Betreff der inneren kirchlichen Angelegenheiten bleiben der besonderen Kirchenverfassung einer jeden Konfession überlassen. Insbesondere wird die landesherrliche Kirchengewalt (jus episcopale) über die evangelischen Glaubensgenossen, so lange der König einer anderen Konfession zugetan ist, von der in § 41 bezeichneten Ministerialbehörde ferner in der seitherigen Maße ausgeübt.


§ 58

3) Beschwerden über Mißbrauch der kirchlichen Gewalt

Beschwerden über Mißbrauch der kirchlichen Gewalt können auch bis zu der obersten weltlichen Staatsbehörde gebracht werden.37


§ 59

4) Rechtsverhältnisse der Diener der Kirchen

Die Kirchen und Schulen und deren Diener sind in ihren bürgerlichen Beziehungen und
Handlungen den Gesetzen des Staats unterworfen.


§ 60

5) Stiftungen

Alle Stiftungen ohne Ausnahme, sie mögen für den Kultus, den Unterricht oder die Wohltätigkeit bestimmt sein, stehen unter dem besonderen Schutz des Staats, und das Vermögen oder Einkommen derselben darf unter keinem Vorwand zum Staatsvermögen eingezogen oder für andere als die stiftungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Nur in dem Falle, wo der stiftungsmäßige Zweck nicht mehr zu erreichen steht, darf eine Verwendung zu andern ähnlichen Zwecken mit Zustimmung der Beteiligten und, in sofern allgemeine Landesanstalten in Betracht kommen, mit Bewilligung der Stände erfolgen.38


36 Aufgrund des Umfangs, siehe Anmerkungen im Werk „Die Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen“ von Professor Dr. Fricker Seite 48-52.
37 Zu § 58 ist im Allgemeinen zu verweisen auf die Anm. 2 (siehe oben, Professor Dr. Fricker) betr. die staatliche Oberaufsicht über
die Kirchen. Aus dem Ges. v. 1876 betr. die staatliche Oberaussicht über die katholische Kirche ist insbes. noch anzuführen:
§ 9. „Gegen Verletzung eines Staatsgesetzes durch Missbrauch der kirchlichen Straf- und Zuchtgewalt hat die Staatsregierung von Amtswegen einzuschreiten.“
„Auch im Falle erhobener Beschwerde hat sich die Staatsregierung auf Prüfung und Entscheidung vom Standpunkte des Staatsgesetzes zu beschränken.“
§ 34. „Die Staatsregierung ist befugt, wegen Handlungen oder Unterlassungen, welche diesem Gesetze oder den auf Grund desselben von den zuständigen Behörden erlassenen Anordnungen zuwider sind, Geldstrafen in einer den Vermögensverhältnissen
angemessenen Höhe als Ordnungsstrafen zu verfügen, sowie sonst zur Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes und von
Anordnungen der gedachten Art gesetzlich zulässige Zwangsmittel in Anwendung zu bringen.“ 38 Wegen der öffentlichen Beaufsichtigung der Stiftungen s. im Allg die VO. v. 7. Nov. 1831, 4 E II.