Die Verfassung des Deutschen Reiches bestimmt im Artikel 68, dass dem Kaiser das Recht zusteht, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Teil desselben in Kriegszustand zu erklären, und dass bis zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung und die Wirkungen einer solchen Erklärung regelnden Reichsgesetzes dafür die Vorschriften des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 gelten sollen.
Erläuterung des Belagerungszustandes im Staatsrecht der preußischen Monarchie.
Von der zeit- und distriktsweisen Suspension einzelner Rechte der Staatsbürger.
§ 146. I. Abgesehen davon, dass die den Staatsbürgern verfassungsmäßig und nach den Gesetzen zustehenden bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte aus bestimmten Gründen bei Einzelnen teilweise suspendiert sein können, hat die Verfassungsurkunde es auch für zulässig erklärt, in gewissen Fällen eine zeit- und distriktsweise Suspension gewisser Rechte der Staatsbürger eintreten zu lassen. Der Artikel 111 der Verfassungsurkunde [für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850] gestattet nämlich, „für den Fall eines Krieges oder Aufruhrs bei dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Artikel 5, 6, 7, 28, 29, 30 und 36 der Verfassungsurkunde zeit- und distriktsweise außer Kraft zu setzen“, und bestimmt zugleich, „das nähere Vorschriften darüber in einem besonderen Gesetze erteilt werden sollen“.
Die in Bezug genommenen Artikel aber, deren zeit- und distriktweise Suspensionen hiernach zulässig sein soll, betreffen: a) die Gewährleistung der persönlichen Freiheit (Artikel 5), b) die Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 6), c) das Recht, dem gesetzlichen Richter nicht entzogen zu werden, und das Verbot der Ausnahmegerichte (Artikel 7), d) die Pressefreiheit und die Grundsätze über die Bestrafung der Pressvergehen (Artikel 27 und 28), e) das Versammlungs- und Vereinigungsrecht (Artikel 29 und 39), endlich f) die Garantien gegen ungerechtfertigtes Einschreiten der bewaffneten Macht zur Unterdrückung innerer Unruhen und zur Ausführung der Gesetze (Artikel 36). Die Verfassungsurkunde ist hierbei von der Ansicht ausgegangen, dass in gewissen Ausnahmezuständen zur Abwehr einer dem Staate, mindestens der staatlichen Ordnung, seitens eines äußeren oder inneren Feindes drohenden Gefahr, die vollziehende Gewalt mit einer außergewöhnlichen Macht bekleidet, auch das Recht und die Freiheit der Staatsglieder, soweit die Erreichung jenes Zweckes es bedinge, anders als gewöhnlich begrenzt werden müsse, und dass daher, um in solchen Fällen nicht einen willkürlichen und gesetzlosen Zustand eintreten zu lassen, eine gesetzliche Regelung desselben notwendig sei.
II. Das im Schlusssatze des Artikel 111 der Verfassungsurkunde angekündigte Gesetz, welches die näheren Bestimmungen über die für statthaft erklärte zeit- und distriktsweise Außerkraftsetzung der in dem erwähnten Artikel aufgeführten Rechte der Staatsbürger erteilt, ist das Gesetz vom 4. Juni 1851 über den Belagerungszustand. Der leitende Grundsatz dieses Gesetzes ist der, dass es nicht bloß zur Verteidigung gegen äußere Feinde, sondern auch bei inneren Unruhen zur Abwehr der dem Staate drohenden Gefahr an den im Aufruhr begriffenen Orten oder Bezirken der Konzentrierung der Verteidigungskräfte und der Unterordnung der Organe der vollziehenden Gewalt unter eine strenge einheitliche Leitung bedürfe. Während sonst die bewaffnete Macht zur Aufrechterhaltung der Ruhe und gesetzlichen Ordnung nur auf Requisition der Zivilbehörde einschreiten darf, tritt bei solchen außerordentlichen Umständen eine Umkehr der gewöhnlichen Verhältnisse ein, in dem die vollziehende Gewalt ganz in die Hände des in dem betreffenden Orte oder Bezirke kommandierenden Militairbefehlshabers gelegt, auf seine Person die Verantwortlichkeit übertragen, und ihm die Befugnis beigelegt wird, den betreffenden Zivilverwaltungs- und Kommunalbehörden Anweisungen zu erteilen. Durch besondere Maßregeln wird seiner darauf bedacht genommen, dass während solcher Zustände die Wirksamkeit der vollziehenden Gewalt nicht durch inneren Zwiespalt der Bewohner des Ortes oder Bezirkes gelähmt, oder ihrer Autorität nicht von irgendeiner Seite (zum Beispiel durch die Presse) angetastet wird. Auch wird die möglichst schleunige Untersuchung und strenge Bestrafung der Gesetzesübertretungen, welche gegen die Sicherheit des Staates, gegen die Verfassung, den öffentlichen Frieden und die gesetzliche Ordnung gerichtet sind, angeordnet.
Hiervon ausgehend, bestimmt nun das Gesetz:
A. Über die Fälle, in welchen die Erklärung des Belagerungszustandes eintreten darf, und in Betreff der Behörden und Personen, welche zu einer solchen Erklärung befugt sind:
1) Für den Fall eines Krieges ist in den von dem Feinde bedrohten oder teilweise schon besetzten Provinzen jeder Festungskommandant befugt, die ihm anvertraute Festung mit ihren Rayonbezirken, der kommandierende General aber den Bezirk des Armeekorps oder einzelne Teile desselben zum Zwecke der Verteidigung in Belagerungszustand zu erklären (§ 1 des Gesetzes).
2) Auch für den Fall eines Aufruhrs kann, bei dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der Belagerungszustand sowohl in Kriegs-, als Friedenszeiten erklärt werden. Diese Erklärung geht alsdann vom Staatsministerium aus, kann aber provisorisch und vorbehaltlich der sofortigen Bestätigung oder Beseitigung durch dasselbe, in dringenden Fällen, rücksichtlich einzelner Orte oder Distrikte, durch den obersten Militairbefehlshaber in denselben, auf den Antrag des Verwaltungschefs des Regierungsbezirkes, wenn aber Gefahr im Verzug ist, auch ohne diesen Antrag erfolgen. In Festungen geht die provisorische Erklärung des Belagerungszustandes von dem Festungskommandanten aus (§ 2 des Gesetzes).
B. Betreffend die Art der Bekanntmachung der Erklärung des Belagerungszustandes, so bestimmt der § 3 des Gesetzes, dass die Erklärung bei Trommelschlag oder Trompetenschall zu verkünden, und außerdem durch Mitteilung an die Gemeindebehörde, durch Anschlag an öffentlichen Plätzen und durch öffentliche Blätter ohne Verzug zur öffentlichen Kenntnis zu bringen ist. – Die Aufhebung soll durch Anzeige an die Gemeindebehörde und durch öffentliche Blätter zur allgemeinen Kenntnis gebracht werden.
C. Betreffend die Folgen und Wirkungen der Erklärung des Belagerungszustandes.
1) Mit der Bekanntmachung der Erklärung des Belagerungszustandes geht die vollziehende Gewalt an die Militairbefehlshaber über. Die Zivilverwaltungs- und Gemeindebehörden haben den Anordnungen und Aufträgen der Militairbefehlshaber Folge zu leisten. Für ihre Anordnungen sind die betreffenden Militairbefehlshaber persönlich verantwortlich (§ 4 des Gesetzes).
2) Wird bei Erklärung des Belagerungszustandes für erforderlich erachtet, die Artikel 5, 6, 7, 27, 28, 29, 30 und 36 der Verfassungsurkunde, oder einzelne derselben, zeit- und distriktsweise außer Kraft zu setzen, so müssen die Bestimmungen darüber ausdrücklich in die Bekanntmachung über die Erklärung des Belagerungszustandes aufgenommen, oder in einer besonderen, unter den nämlichen Formen (§ 3) bekannt zu machenden Verordnungen verkündet werden. – Die Suspension der erwähnten Artikel oder eines derselben ist nur für den Bezirk zulässig, der in Belagerungszustand erklärt ist, und nur für die Dauer des Belagerungszustandes (§ 5 des Gesetzes).
3) Die Militairpersonen stehen während des Belagerungszustandes unter den Gesetzen, welche für den Kriegszustand erteilt sind. Auch finden auf dieselben die §§ 8 und 9 des Gesetzes (vom 4. Juni 1851) Anwendung (§ 6 des Gesetzes).
4) In den in Belagerungszustand erklärten Orten oder Distrikten hat der Befehlshaber der Besatzung (in Klammern in Festungen der Kommandant) die höhere Militairgerichtsbarkeit über sämtliche zur Besatzung gehörende Militairpersonen. Auch steht ihm das Recht zu, die wider diese Personen ergehenden kriegsrechtlichen Erkenntnisse zu bestätigen. Ausgenommen hiervon sind nur in Friedenszeiten die Todesurteile; diese unterliegen der Bestätigung des kommandierenden Generals der Provinz. Hinsichtlich der Ausübung der niederen Gerichtsbarkeit verbleibt es bei den Vorschriften des Militairstrafgesetzbuches (§ 7 des Gesetzes).
D. Die §§ 8 und 9 des Gesetzes enthalten härtere Strafbestimmungen, welche in den Belagerungszustand erklärten Orten oder Distrikten für gewisse Verbrechen oder Vergehen Anwendung finden sollen, mithin den allgemeinen Strafgesetzen derogieren, wobei es keinen Unterschied macht, ob der Täter dem Militairstande oder dem Zivilstande angehört.
E. Die §§ 10 bis 13 bestimmen über die Kompetenz der Kriegsgerichte für den Fall, dass unter Suspension des Artikels 7 der Verfassungsurkunde zu deren Anordnung geschritten wird, sowie über deren Bildung und das Verfahren vor denselben. – Gegen die Urteile der Kriegsgerichte findet kein Rechtsmittel statt; Todesurteile bedürfen der Bestätigung des im § 7 bezeichneten Militairoberbefehlshabers und in Friedenszeiten des kommandieren Generals der Provinz (§ 13). Nach § 14 des Gesetzes hört die Wirksamkeit der Kriegsgerichte mit der Beendigung des Belagerungszustandes auf.
F. Nach § 16 des Gesetzes können, auch wenn der Belagerungszustand nicht erklärt ist, im Falle des Krieges oder Aufruhrs, bei dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Artikel 5, 6, 27, 28, 29, 30 und 36 der Verfassungsurkunde oder einzelne derselben vom Staatsministerium zeit- und distriktsweise außer Kraft gesetzt werden. Dieser Paragraph enthält an und für sich nur eine Wiederholung des im Artikel 111 der Verfassungsurkunde Bestimmten. Diese Wiederholung ist hier aus dem Grunde geschehen, um auszusprechen, dass auch ohne Erklärung des Belagerungszustandes eine Suspension der in Bezug genommenen Verfassungsartikel erfolgen könne, welche dann aber stets nur durch das Staatsministerium angeordnet werden kann. Aus der Weglassung des Artikels 7 der Verfassungsurkunde im § 16 des Gesetzes folgt aber, dass eine Suspension dieses Artikels (enthaltend das Verbot der Ausnahmegerichte und außerordentlicher Kommissionen) niemals anders, als bei erklärtem Belagerungszustande erfolgen darf.
G. Schließlich schreibt der § 17 des Gesetzes vor, dass über die Erklärung des Belagerungszustandes, sowie über jede, sei es neben derselben (§ 5) oder in dem Falle des § 16 erfolgte Suspension auch nur eines der in dem §§ 5 und 16 genannten Artikel der Verfassungsurkunde, den Kammern [des preußischen Landtages] sofort, beziehungsweise bei ihrem nächsten Zusammentreten, Rechenschaft gegeben werden muss. Das Gesetz bestimmt nicht, was die Kammern mit dieser Rechenschaftsablegung beginnen sollen. Deshalb wurde bei der Beratung des § 17 in beiden Kammern der Antrag gestellt, einen Zusatz zu diesem Paragraphen aufzunehmen, „dass die Kammern demnächst über die Notwendigkeit (oder Rechtmäßigkeit) des Belagerungs- oder Ausnahmezustandes zu entscheiden haben, und dass derselbe sofort aufzuheben sei, sobald eine der beiden Kammern dies beschließt“. Für dies Verlangen wurde geltend gemacht, dass die Kammern die berufenen Wächter der Verfassung seien, und deshalb befugt sein müssten, eine unberechtigte Suspension einzelner Teile derselben durch die Entscheidung wirkungslos zu machen, was auch nur die Bedeutung der nach dem Gesetze zugebenden Rechenschaft sein könne.
Auch wurde bei der Debatte darauf hingewiesen, dass die Erklärung des Belagerungszustandes, bzw. die Suspension einzelner Artikel der Verfassungsurkunde, dem Falle der Oktroyierung einer Verordnung (Artikel 63) völlig analog seien, und dass daher ebenso, wie bei einer solchen Oktroyierung, die Nichtgenehmigung Seitens einer der Kammern das sofortige Aufhören des Ausnahmezustandes von selbst zur Folge haben müsse. Diese Ansichten gegenüber wurde indeß von anderer Seite, und insbesondere von den Vertretung der Staatsregierung, behauptet, dass die Geltendmachung des im Artikel 111 der Verfassungsurkunde der Staatsregierung zugestandenen Rechtes ein Teil der Regierungsexekutive sei, an welcher den Kammern kein Anteil gebühre. Die Rechenschaft aber müsse den Kammern gegeben werden, um untersuchen zu können, ob die Anordnung der Ausnahmemaßregel gerechtfertigt gewesen sei oder nicht. Im letzten Falle sei es ihre Sache, die Verantwortlichkeit der Minister in Anspruch zu nehmen und nötigenfalls eine Anklage gegen dieselben zu erheben. Wenn indeß auf eine Anklage der Minister hingewiesen ist, so kann zur Zeit nicht davon die Rede sein, dies Mittel zur Geltung zu bringen, da das im Artikel 61 der Verfassungsurkunde verheißene Ministerverantwortlichkeitsgesetz noch nicht ergangen ist. Wer sich also der Meinung anschließt, dass die Verhängung der Suspension einiger Artikel der Verfassung eine bloße Verwaltungsmaßregel sei, der muss zugeben, dass in dem Falle, wenn die Volksvertretung diese Maßregel für ungerechtfertigt erklärt, kein Mittel gibt, die nach Artikel 45 der Verfassungsurkunde dafür verantwortlichen Räte der Krone zur Verantwortung zu ziehen, oder auch nur die für ungerechtfertigt erklärte Ausnahmemaßregel wieder aufzuheben. Die Rechenschaftslegung darüber ist dann also eine Förmlichkeit, welche in der Sache nichts ändern kann. In der Tat aber kann füglich nicht in Abrede gestellt werden, dass die Suspension eines Teils der Verfassung, obschon ein auf Grund der Verfassungsurkunde gestatteter provisorischer Akt der ausführenden Regierungsgewalt, durchaus die Natur einer Oktroyierung hat, indem sie die zeit- und distriktsweise Aufhebung der Verfassung verordnet, und dass eine solche Maßregel in keiner Weise einem bloßen Verwaltungsakte gleichsteht. Der Artikel 45 der Verfassungsurkunde kann darauf keine Anwendung finden; denn dieser Artikel gibt zwar dem Könige allein das Recht der Vollziehung der Gesetze, aber nicht das Recht der Aufhebung derselben. Die Suspension einzelner Teile der Verfassungsurkunde ist aber eine zeitweise Aufhebung der suspendierten Artikel.
III. Die Verfassung des Deutschen Reiches bestimmt im Artikel 68, dass dem Kaiser das Recht zusteht, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Teil desselben in Kriegszustand zu erklären, und dass bis zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung und die Wirkungen einer solchen Erklärung regelnden Reichsgesetzes dafür die Vorschriften des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 gelten sollen.
IV. Das Reichsgesetz vom 21. Oktober 1878 gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie, dessen Geltung (zu Folge des § 30 desselben) zwar nur bis zum 31. März 1881 dauern sollte, durch das Reichsgesetz vom 31. Mai 1880 indeß bis zum 30. September 1884 erstreckt worden ist, hat sich nicht auf die Anordnung der in den §§ 1 bis 27 desselben vorgeschriebenen Beschränkungen des Vereins- und Versammlungsrechtes und der Pressefreiheit beschränkt, sondern geht davon aus, dass die gedachten Bestimmungen zur Bekämpfung der Bestrebungen der Sozialdemokratie unter Umständen für solche Bezirke und Ortschaften nicht ausreichen, welche durch die sozialdemokratische Agitation bereits so stark unterwühlt sind, dass dadurch die öffentliche Sicherheit bedroht ist, und dass es hier zeitweise einiger allgemeinen, nicht direkt gegen die Sozialdemokratie gerichteten Beschränkungen in Bezug auf die Ausübung des Versammlungsrechtes, die Verbreitung von Druckschriften, die Freizügigkeit, den Besitz oder das Tragen von Waffen oder den Handeln mit denselben bedürfe. Um für gewissen Eventualitäten der Notwendigkeit der Erklärung des Kriegszustandes überhoben zu sein, hat daher das gedachte Gesetz für erforderlich erachtet, solche Beschränkungen für vorübergehend zulässig zu erklären, insoweit sie nicht bereits landesgesetzlich zulässig sind.
Der § 28 des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878 hat nämlich bestimmt, dass für Bezirke und Ortschaften, welche durch die im § 1, Absatz 2 des Gesetzes bezeichneten Bestrebungen mit Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedroht sind, von den Zentralbehörden der Bundesstaaten, mit Genehmigung des Bundesrates, für die Dauer von längstens einem Jahr folgende Anordnungen getroffen werden können: a) Dass Versammlungen nur mit vorgängiger Genehmigung der Polizeibehörde stattfinden dürfen, welche Beschränkungen sich jedoch auf die Versammlungen zum Zweck einer ausgeschriebenen Wahl zum Reichstag oder zur Landesvertretung nicht erstreckt; b) dass die Verbreitung von Druckschriften auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten nicht stattfinden darf; c) dass Personen, von denen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu besorgen ist, der Aufenthalt in den Bezirken oder Ortschaften versagt werden kann; d) dass der Besitz, das Tragen, die Einführung und der Verkauf von Waffen verboten, beschränkt oder an bestimmte Voraussetzungen geknüpft wird. Über jede auf Grund der vorgedachten Bestimmungen getroffene Anordnung muss wie der Absatz 2 des § 28 vorschreibt, dem Reichstage sofort, beziehungsweise bei seinem nächsten Zusammentreten Rechenschaft gegeben werden.
Quelle:
Dr. Ludwig Rönne. Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Vierte Auflage. Zweiter Band. Brockhaus, Leipzig, 1882.