Die rechtliche Natur des Reiches.
Das Deutsche Reich, gegründet 1870 und am 1. Januar 1871 in Kraft getreten, ist ein Völkerrechtssubjekt in Form eines föderalen Bundesstaates. Es schließt mit seiner Verfassung einen ewigen Bund und umfaßt das gesamte deutsche Volk, welches durch den Reichstag repräsentiert wird. Es besteht aus 25 Einzelstaaten und dem Reichsland Elsaß-Lothringen: vier Königreichen, sechs Großherzogtümern, fünf Herzogtümern, sieben Fürstentümern und drei freien Reichsstädten. Jeder Einzelstaat ist dabei durch seine Regierung im Bundesrat vertreten, der in seiner Gesamtheit Inhaber der Staatsgewalt ist. Durch diesen Zusammenschluss wurde das Deutsche Reich zu einem wirklichen Bundesstaat, auf den ein Teil der Souveränität übergeht. Die Bismarksche Reichsverfassung von 1871, gewährt dem Reiche eine Zentralgewalt und sichert der deutschen Nation die völkerrechtliche Existenz. Diese Struktur ist einzigartig, da sie zuvor noch nicht existierte. Das Reich vereint die Interessen der deutschen Staaten, beteiligt das Volk an der Beschlußnahme und schafft damit eine einheitliche politische Identität.
Staatsform.
Die Staatsform ist eine Pleonokratie, vom Typus einer konstitutionellen aristokratischen Republik. „Pleonokratie“ bedeutet Mehrheitsherrschaft, bei dem die Staatsgewalt mehreren Trägern zusteht und nicht nur einzelnen Personen. Eine „konstitutionelle aristokratische Republik“ ist eine verfassungsgebundene Republik, bei der aus einer Adelselite, das Oberhaupt als Bestherrschaft gewählt wird und gleichzeitig Elemente einer Republik vorhanden sind (eine nicht monarchische Staatsform).
Staatsoberhaupt.
Das Staatsoberhaupt und damit der völkerrechtliche Vertreter des Deutschen Reichs, ist der König von Preußen als Präsidium des Bundes, das den Namen „deutscher Kaiser“ führt. Der Kaiser spielt eine zentrale Rolle im politischen System und repräsentiert die Einheit und Identität des Deutschen Reiches. Während seine Macht vor allem symbolisch ist, hat er auch praktische Befugnisse in der Exekutive, der Gesetzgebung und im Militär. Der Kaiser ernennt den Reichskanzler, der die Regierung leitet, sowie die Minister und hohen Beamten. Zudem hat er auch praktisch das Recht, Gesetze zu initiieren und kann den Reichstag mit Zustimmung des Bundesrates auflösen, was ihm eine gewisse Kontrolle über den legislativen Prozess gibt. Er ist auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte in Krieg und Frieden, für einen Angriffskrieg oder militärische Bündnisverträge braucht er jedoch die Zustimmung des Bundesrates.
Reichsgewalt, Zentralgewalt und Souveränität.
Die Reichsgewalt liegt bei der Gesamtheit der verbündeten Regierungen, dem Bundesrat. Die Gesetzgebung wird durch den Bundesrat und den Reichstag ausgeübt und besitzt eine übergeordnete Rechtsebene gegenüber den Einzelstaaten, die Vorrang vor der Souveränität und den Gesetzen der Länder hat. Es gilt das Reichsrecht vor dem Landesrecht. Die Einzelstaaten haben ihre Selbstständigkeit insofern bewahrt, indem sie in den Bereichen, die der Gesetzgebungskompetentz des Reiches entzogen sind, ihre eigenen Angelegenheiten regeln und Gesetze erlassen können. Diese Souveränität ist jedoch durch die Reichsverfassung eingeschränkt, die ihnen ein Mitwirkungsrecht bei der Gesetzgebung einräumt. Die Zentralgewalt im Deutschen Reich, vertreten durch den Kaiser als Präsidium, den Bundesrat und den Reichskanzler, sorgt für eine einheitliche Politik und Verwaltung im gesamten Reich.
Staatszweck und Präambel.
Der Staatszweck des Deutschen Reiches, ist die Schaffung eines einheitlichen und stabilen Staates, der die Interessen aller Teilstaaten berücksichtigt. In der Präambel der Verfassung, wird die Bedeutung von der Einheit und der Wohlfahrt, für alle Bürger des Reiches unabhängig von Stand, Klasse oder Gruppe deutlich. Die Präambel legt den Grundstein für die politischen Ziele und Werte, die das Reich leiten: Schutz vor Bedrohungen von außen, Rechtssicherheit und das allgemeine Wohl. In der Präambel wird festgehalten: „Die königlichen Hoheiten der Teilstaaten schließen einen ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes.“
Gehandelt wird also nicht nur für, sondern auch durch das Volk.
Die Wohlfahrt ist der Inbegriff von allem, was zu der Glückseligkeit eines Menschen notwendig ist. Die häusliche, bürgerliche, zeitliche, ewige Wohlfahrt. Das bedeutet auch, sein Blut für die Wohlfahrt seiner Mitbürger zu vergießen.
Fazit.
Insgesamt zeigt die rechtliche Natur des Deutschen Reiches, eine komplexe und innovative Struktur, die sowohl zentrale als auch föderale Elemente vereint. Diese einzigartige Kombination ermöglicht es, dem Reich die Vielfalt seiner Teilstaaten zu bewahren und gleichzeitig eine starke, einheitliche Regierung zu gewährleisten. Das Deutsche Reich stellt somit ein bedeutendes Beispiel, für die Entwicklung moderner Staatsformen in Europa dar.
Aufgabe.
Die rechtmäßigen Erben der regierenden Könige und Fürsten der deutschen Bundesstaaten, sind heute wieder als Träger der Staatsgewalt, in den Teilstaaten einzusetzen. Vereint im Bundesrat sind sie der Träger der Reichsgewalt. Gesetzliche Deutsche kennen als Reichsangehörige die Reichsgesetze und richten sich nach der Reichsverfassung und dem Deutschen Kaiser. Gleichzeitig vertrauen sie als Staatsangehörige ihres Bundesstaates, auf ihren Landesherren und beobachten die Landesverfassung sowie die Landesgesetze ihres Wohnsitzes.
Für diejenigen, die sich über die Verfassung des Bundesstaates, in dem sie wohnen, informieren möchten, steht das „Handbuch der Deutschen Verfassungen“ zur Verfügung.
Die rechtliche Natur des Reiches im Podcast.
Quellen.