Die Deutschenrechte (begründet in Artikel 3 der Reichsverfassung¹) sind juristisch betrachtet keine subjektiven Rechte (also auf den einzelnen Deutschen übertragenen Rechte), sondern sie stellen eine rechtliche Beschränkung der Staatsgewalt dar:
Kein Deutscher darf aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden. Das Reich darf keinen Deutschen an einen anderen Staat ausliefern. Kein Angehöriger eines Bundesstaates darf in einem anderen Bundesstaat an der Niederlassung gehindert werden. Keinem Deutschen darf der Erwerb von Grundstücken untersagt werden, usw.
Das ist elementar wichtig für das Grundverständnis der Deutschenrechte, denn diese können eben nur greifen, wenn der deutsche Staat handlungsfähig ist: Schutz, Trutz und Wohlfahrt können nur wirken, wenn alle mit anpacken.
¹ ihre Ausgestaltung finden die Deutschenrechte i.d.R. in der Reichsgesetzgebung, so beispielsweise hier
– Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867.
– Wahlgesetz vom 31. Mai 1869.
– Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869.
– Gesetz über die Presse vom 7. Mai 1874.
– Vereinsgesetz vom 19. April 1908.