Als Glied des Deutschen Reichs ist der Staat Württemberg der einen und unteilbaren Souveränität des Reichs untergeordnet, wogegen der König von Württemberg als Inhaber der württembergischen Staatsgewalt an der Souveränität des Reichs über das gesamte Reichsgebiet und an der Ausübung der Reichsgewalt nach Maßgabe der Reichsverfassung teilnimmt. Diese Teilnahme an der Herrschaft über das gesamte Reich bildet den Ersatz für die im Reich aufgegangene Souveränität der Landesstaatsgewalt. Die äußeren, mit der Souveränität bisher verbundenen Ehrenrechte wurden durch diese Veränderung nicht berührt, da die deutschen Staaten, wenn auch nicht mehr als Einzelne, so doch in ihrer Gesamtheit souverän sind. Im Bundesrat führt Württemberg vier Stimmen, in den Reichstag werden in Württemberg siebzehn Abgeordnete gewählt. Im Verhältnis zum Reich hat sich Württemberg einige besondere, den übrigen Staaten nicht zustehende Hoheitsrechte vorbehalten (Reservatrechte), welche ohne seine Zustimmung nicht abgeändert werden können (Art. 78 Abs. 2 Reichsverfassung):
1) Die Bestimmungen der Reichsverfassung über das Reichskriegswesen kommen in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militärkonvention vom 21./25. Nov. 1870 in Anwendung.
2) Bezüglich des Post- und Telegraphenwesens sind Württemberg die Einnahmen, die Einrichtung und Verwaltung, der Erlaß der reglementarischen und Tarifbestimmungen für den internen Verkehr, die vertragsmäßige Regelung des unmittelbaren Verkehrs mit den dem Reich nicht angehörenden Nachbarstaaten vorbehalten, auch dürfen durch die Reichsgesetzgebung für den internen württ. Verkehr der Post neue Vorrechte nur mit Genehmigung Württembergs beigelegt werden.
3) Auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens soll die Einführung des Einpfennigsatzes in Württemberg nicht ohne dessen Zustimmung erfolgen.
4) Die Besteuerung des inländischen Biers und der Ertrag daraus verbleibt Württemberg; auf das Recht der selbständigen Besteuerung des Branntweins hat Württemberg im Jahre 1887 verzichtet, doch ist ihm dabei innerhalb der deutschen Branntweinsteuergemeinschaft insofern eine bevorrechtete Stellung eingeräumt worden, als die Vorschriften des § 39 Abs. 1 und des § 47 Abs. 2 des Reichsgesetzblatt v. 24. Juni 1887 über den Maßstab der Verteilung des Reinertrags unter die einzelnen Bundesstaaten und über die Berechnung und Austeilung der zu einem niedrigeren Abgabesatze herzustellenden Gesamtmenge von Branntwein ohne seine Zustimmung nicht abgeändert werden dürfen (vgl. Württ. Ges. v. 17. Sept. 1887 und Kais. V. O. v. 23. Sept. 1887, ferner Reichsges v. 4. April 1898 und Württ. Ged. v. 28. Juni 1898).
5) In den Bundesratsausschüssen für das Landheer und die Festungen und für die auswärtigen Angelegenheiten ist Württemberg ein ständiger Sitz zugestanden (R.-Verf. Art. 8, Abs. 3, Milit.-Konvention Art. 15 Abs. 2).
Der Rang des Königreichs Württemberg unter den deutschen Staaten ist jetzt durch Art. 6 R.V. bestimmt, nämlich hinter dem Königreich Sachsen und vor dem Großherzogtum Baden.